Gemäß § 15 Abs. 2 NKatSG i.d.F. vom 14.2.2002 (Nds.GVBl. S.74), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16.9.2004 (Nds.GVBl. S.362), werden Stärke, Gliederung und Fahrzeugausstattung der Katastrophenschutzeinheiten im Sanitäts- und Betreuungsdienst wie folgt festgelegt:
1. Einheiten
Die Einheiten des Sanitäts- und Betreuungsdienstes bestehen aus dem Zugtrupp (Nummer 1.1), der Sanitätsgruppe (Nummer 1.2), der Betreuungsgruppe (Nummer 1.3) und dem Trupp Technik und Sicherheit (Nummer 1.4). Eine grafische Übersicht der Einheiten des Sanitäts- und Betreuungsdienstes ist als Anlage abgedruckt.
1.1 Der Zugtrupp besteht aus
| - | Zugführerin oder Zugführer, |
| - | stellvertretender Zugführerin oder stellvertretendem Zugführer und |
| - | Sprechfunkerin oder Melderin oder Sprechfunker oder Melder mit einem |
| - | Führungsfahrzeug. |
Der Zugtrupp führt mehrere taktische Einheiten oder mehrere Schnelleinsatzgruppen.
1.2 Die Sanitätsgruppe besteht aus
| - | Ärztin oder Arzt, |
| - | Gruppenführerin oder Gruppenführer und |
| - | vier Sanitätshelferinnen oder Sanitätshelfern mit einem |
| - | Fahrzeug Arzttruppkraftwagen mit Anhänger Sanität oder Gerätewagen Sanität mit verlasteter Ausstattung und ggf. Anhänger Sanität und |
| - | zwei Fahrzeugen Krankentransportwagen-4Tr. oder Krankentransportwagen-2Tr. mit jeweils zwei Sanitätshelferinnen oder Sanitätshelfern. |
Die Sanitätsgruppe kann als eigenständige taktische Einheit, etwa als Schnelleinsatzgruppe, eingesetzt werden. Sie wird in diesem Fall durch die Gruppenführerin oder den Gruppenführer geführt. In einem kombinierten Einsatz mit mehreren anderen taktischen Einheiten - entweder Sanitäts- oder Betreuungsgruppen - übernimmt die Gruppenführerin oder der Gruppenführer der Sanitätseinheit die Führung, die zuerst am Schadensort eingetroffen ist, solange nicht ein Zugtrupp zum Einsatz kommt.
Aufgabe der Sanitätsgruppe ist es insbesondere
| - | Verletzte aufzusuchen, zu retten und zu transportieren, |
| - | bei der Einrichtung und dem Betrieb von Patientenablagen und Behandlungsplätzen mitzuwirken, |
| - | medizinische Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung zu unterstützen, |
| - | Verletzte und Betroffene zu registrieren und sie sanitätsdienstlich zu betreuen und Sanitätsdienste im Rahmen einer Evakuierung durchzuführen. |
1.3 Die Betreuungsgruppe besteht aus
1.3.1 einem Trupp Unterkunft und Soziale Betreuung mit
| - | Gruppenführerin oder Gruppenführer, |
| - | drei Betreuungshelferinnen oder Betreuungshelfern und einem |
| - | Fahrzeug Kombi Soziale Betreuung mit Anhänger Betreuung oder Betreuungskombi, ggf. mit Anhänger Betreuung, |
1.3.2 einem Trupp Unterkunft und Soziale Betreuung mit
| - | Truppführerin oder Truppführer, |
| - | drei Betreuungshelferinnen oder Betreuungshelfern und einem |
| - | Fahrzeug Kombi Unterkunft mit Anhänger Betreuung oder Gerätewagen Betreuung, ggf. mit Anhänger Betreuung und |
1.3.3 einem Verpflegungstrupp mit
| - | Truppführerin oder Truppführer, |
| - | vier Betreuungshelferinnen oder Betreuungshelfern und einem |
| - | Fahrzeug LKW Verpflegung. |
Ebenso wie die Sanitätsgruppe kann die Betreuungsgruppe als taktische Einheit, etwa als Schnelleinsatzgruppe, geführt durch ihre Gruppenführerin oder ihren Gruppenführer, eingesetzt werden. Sie kann auch in Kombination mit anderen Sanitäts- oder Betreuungsgruppen eingesetzt werden. Bei einem kombinierten Einsatz erfolgt die Führung, solange ein Zugtrupp nicht zum Einsatz kommt, regelmäßig durch die Gruppenführerin oder den Gruppenführer der zuerst am Schadensort eingetroffenen Gruppe.
Aufgabe der Betreuungsgruppe ist es insbesondere,
| - | Betroffenen, die sich aus eigener Kraft nicht helfen können, Hilfe zu leisten, |
| - | hilfsbedürftige Menschen zu betreuen und mit lebensnotwendigen Gütern zu versorgen, |
| - | für die vorläufige oder vorübergehende Unterbringung der Betroffenen zu sorgen, |
| - | soziale Belange der Betroffenen zu sichern, |
| - | hilfsbedürftige Personen im Rahmen einer Evakuierung zu betreuen und |
| - | mobile Verpflegungsausgabestellen einzurichten und zu betreiben. |
1.4 Der Trupp Technik und Sicherheit besteht aus
| - | Truppführerin oder Truppführer, |
| - | drei Helferinnen oder Helfern des technischen Dienstes und einem |
| - | Fahrzeug Kombi mit Anhänger Gerät oder Gerätewagen, ggf. mit Anhänger Gerät. |
Der Trupp Technik und Sicherheit gewährleistet die technische Unterstützung der Sanitäts- und Betreuungsgruppen und übernimmt, ggf. in Abstimmung mit anderen Organisationen, deren technische Absicherung. Er unterstützt die Aufgabenerfüllung der Sanitäts- und der Betreuungsgruppe, indem er technisches Gerät und Anlagen, etwa zum Aufbau von Behandlungsplätzen, zur Stromversorgung oder zur Beleuchtung installiert und dabei Gefahrenstellen am Einsatzort sichert und markiert.
1.5 Zu der Sanitätsgruppe, der Betreuungsgruppe und zum Trupp Technik und Sicherheit kann von der Katastrophenschutzbehörde in Absprache mit den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Trägern bei Bedarf zusätzlich jeweils ein weiteres entsprechendes oder vergleichbares Fahrzeug, ggf. mit einem entsprechenden oder vergleichbarem Anhänger, beim Verpflegungstrupp auch ein Feldkochherd oder ein Spezialanhänger Verpflegung oder Kühlung, aufgenommen werden.
2. Führung der Einheiten
Die Katastrophenschutzbehörden entscheiden im Benehmen mit den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Trägern unter Beachtung der jeweiligen Risiken, wie viele taktische Einheiten aufzustellen sind und in welcher Kombination sie zum Einsatz kommen. Aus einer Sanitäts- und einer Betreuungsgruppe sowie einem Trupp Technik und Sicherheit kann ein Einsatzzug gebildet werden, der für sanitäts- und betreuungsdienstliche Hilfeleistungen in größeren Schadenslagen eingesetzt wird und von einem Zugtrupp geführt wird. Ein Zugtrupp sollte im Übrigen erst dann zum Einsatz kommen, wenn dies wegen Koordination und Führung mehrerer selbständiger taktischer Einheiten erforderlich erscheint.
Die Sanitäts- und Betreuungsgruppen können ggf. zusammen mit dem Zugtrupp und dem Trupp Technik und Sicherheit im Einsatz- und Übungsfall unter einer Führung kombiniert werden, auch wenn sie verschiedenen Trägern angehören. Die Katastrophenschutzbehörde legt im Benehmen mit den Trägern der Einheiten fest, von welcher Gruppenführerin oder welchem Gruppenführer oder von welchem Zugtrupp die Gruppen geführt werden.


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