1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 NKatSG, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung einschließlich anteiligen Verwaltungsaufwands von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderungsfähige Maßnahmen sind
| a) | die Beschaffung, Instandsetzung und Instandhaltung von Fachdienstausstattung von Katastrophenschutzeinheiten, |
| b) | örtliche Ausbildungsvorhaben, überörtliche Übungen und zentrale Lehrgänge mit Helferinnen und Helfern, Unterführerinnen und Unterführern sowie Führerinnen und Führern von Katastrophenschutzeinheiten sowie Vorhaltekosten für überörtliche KatS-Einsatzpotenziale, |
| c) | anteiliger Verwaltungsaufwand. |
2.2 Die Zuwendung soll in erster Linie Sanitäts- und Betreuungseinheiten zugute kommen, soweit sie nicht als Ergänzungskomponenten nach dem Zivilschutzgesetz vom Bund finanziert werden.
2.3 Beschaffungsmaßnahmen, die von dieser Erlassregelung abweichen, können von der Bewilligungsbehörde auf vorherige, im Einzelnen begründete Anfrage für zuwendungsfähig erklärt werden.
Es können auch Einheiten berücksichtigt werden, die sich noch in der Aufstellung befinden.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind als Träger von Einheiten nach § 14 Abs. 2 NKatSG die Landesverbände
| - | des Deutschen Roten Kreuzes, |
| - | des Arbeiter-Samariter-Bundes, |
| - | der Johanniter-Unfall-Hilfe, |
| - | des Malteser-Hilfsdienstes und |
| - | der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft. |
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendungen werden den Landesverbänden als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form der Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Als Projekt ist nicht die einzelne Beschaffungs- oder Ausbildungsmaßnahme, sondern die Gesamtheit der in Nummer 2 aufgeführten Maßnahmen anzusehen.
4.2 Von dem Haushaltsansatz erhalten
| - | das Deutsche Rote Kreuz 51 v.H. (davon Landesverband Niedersachsen 88 v.H. und Landesverband Oldenburg 12 v.H.) |
| - | der Arbeiter-Samariter-Bund 12,25 v.H. |
| - | die Johanniter-Unfall-Hilfe 12,25 v.H. |
| - | der Malteser-Hilfsdienst 12,25 v.H. |
| - | die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft 12,25 v.H. |
4.3 Bemessungsgrundlage sind die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für ein wirtschaftliches und zweckmäßiges Erreichen des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Dabei darf die Zuwendung bis zur Höhe von 15 v.H. für anteilige Verwaltungsausgaben verwendet werden.
4.4 Beschaffungsmaßnahmen sind im Rahmen dieser Förderung nur zuwendungsfähig, wenn der Wert des einzelnen Ausstattungsgegenstandes den Betrag von 7.500 EUR nicht übersteigt; Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde auf vorherige, im Einzelnen begründete Anfragen zulassen.
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Von den Landesverbänden beschaffte Fachdienstausstattung kann im Bedarfsfall an Mitgliedsverbände weitergegeben und übereignet werden, sofern diese Träger von KatS-Einheiten sind. Sofern Mitgliedsverbände förderungsfähige Maßnahmen nach Nummer 2 - mit Ausnahme von Beschaffungen sowie anteiligem Verwaltungsaufwand - durchführen, können die Landesverbände die ihnen dadurch entstehenden Aufwendungen erstatten.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist die Polizeidirektion Hannover.
6.3 Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde bis zum 1.Mai des auf die Bewilligung folgenden Haushaltsjahres vorzulegen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.
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