Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschaffung von Fahrzeugen der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, Gemeinden und Gemeindeverbände
RdErl. d. MI v. 9.2.2010 - B 21-14613 (Nds.MBl. Nr.8/2010 S.233) - VORIS 21100 -
Bezug: RdErl. v. 28.1.2008 (Nds.MBl. S.315) - VORIS 21100 -

Schulrecht

1. Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-GK zu § 44 LHO den im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen für die Beschaffung von Fahrzeugen, die zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen flächendeckenden Katastrophenschutzes erforderlich sind.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden für Hilfsorganisationen:

2.1.1 im Sanitätsdienst
2.1.1.1 Gerätewagen Sanität mit verlasteter Ausstattung
2.1.1.2 Krankentransportwagen (Notfallkrankenwagen)
2.1.1.3 Mannschaftstransportwagen
2.1.2 im Betreuungsdienst
2.1.2.1 Betreuungskombi
2.1.2.2 Gerätewagen Betreuung
2.1.3 Technik, Material und Sicherheit
2.1.3.1 Gerätewagen Behandlung mit verlasteter Ausstattung
2.1.3.2 neuwertige Spezialanhänger mit Ausstattung
2.1.4 sonstige Fahrzeuge, soweit diese für die Zwecke des Katastrophenschutzes geeignet sind. In diesem Fall ist durch den Zuwendungsempfänger ein Finanzierungsplan und ein Nutzungskonzept mit einer Stellungnahme der zuständigen Katastrophenschutzbehörde vorzulegen.

2.2 Gefördert werden für Gemeinden und Gemeindeverbände im Brandschutzdienst:

2.2.1 Löschgruppenfahrzeuge mit spezifischer Ausstattung für den Katastrophenschutz (LF - KatS)
2.2.2 Schlauchwagen mit spezifischer Ausstattung für den Katastrophenschutz (SW - KatS).

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind als Träger von Einheiten nach § 14 Abs. 2 NKatSG die Gliederungen der Landesverbände

- des Deutschen Roten Kreuzes,
- des Arbeiter-Samariter-Bundes,
- der Johanniter-Unfall-Hilfe,
- des Malteser-Hilfsdienstes und
- der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

3.2 Zuwendungsempfänger für den Brandschutzdienst sind Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Feuerwehren im Fachbereich Brandschutz im Katastrophenschutz mitwirken.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Finanzierung sichergestellt und der Beschaffungsauftrag noch nicht erteilt ist. Die Notwendigkeit der Beschaffungsmaßnahme muss von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unter Angabe der Einheit, für die das Fahrzeug bestimmt ist, bestätigt worden sein.

4.2 Für die Beschaffung von Fahrzeugen der Hilfsorganisationen gilt Folgendes:

4.2.1 Bei Beschaffung eines Gebrauchtfahrzeuges darf dessen maximale Laufleistung 30 000 km und das Alter drei Jahre nicht übersteigen. Ein Fahrzeug darf nicht von einem Orts-, Kreis- oder Landesverband der eigenen Organisation erworben werden.
4.2.2 Die zu beschaffenden Fahrzeuge haben darüber hinaus im Einzelnen folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
4.2.2.1 Gerätewagen Sanität mit verlasteter Ausstattung (Nummer 2.1.1.1):
Einsatztaktischer Wert: Einzeleinsatz; Verbund mit anderen Gerätewagen
Ausstattung: Sanitätsdienstliche Ausrüstung zum Betrieb eines Behandlungsbereichs innerhalb eines Behandlungsplatzes oder zum Betrieb einer Unfallhilfsstelle
Mögliche Ergänzung: Zusatzausstattung Wasserrettung;
4.2.2.2 Krankentransportwagen (Notfallkrankenwagen, Nummer 2.1.1.2):
Einsatztaktischer Wert: Transport von zwei liegenden Patientinnen oder Patienten zu stationären medizinischen Behandlungseinrichtungen
Ausstattung: Patiententransport, Diagnostik, Beatmung, Kreislaufstabilisierung;
4.2.2.3 Mannschaftstransportwagen (Nummer 2.1.1.3):
Einsatztaktischer Wert: Transport von Mannschaft und Gerät
Ausstattung: Sitzplätze mit variablem Transportraum;
4.2.2.4 Betreuungskombi (Nummer 2.1.2.1):
Einsatztaktischer Wert: Transport nicht gehfähiger Personen (nicht Verletztentransport); Erkundung und Einrichtung von Betreuungsstellen; Information der Bevölkerung durch Lautsprecherdurchsagen; Ausweisung der Wege zu Sammelplätzen und Betreuungsstellen
Ausstattung: Sitzplätze mit variablem Stauraum;
4.2.2.5 Gerätewagen Betreuung (Nummer 2.1.2.2):
Einsatztaktischer Wert: Transport von Helferinnen und Helfern sowie Ausstattung
Ausstattung: Material zum Betrieb einer Betreuungsstelle;
4.2.2.6 Gerätewagen Behandlung mit verlasteter Ausstattung (Nummer 2.1.3.1):
Einsatztaktischer Wert: Transport von Ausstattungsteilen für den Betrieb eines Behandlungsplatzes
Ausstattung: Ausrüstung zum Betrieb eines Behandlungsbereichs innerhalb eines Behandlungsplatzes;
4.2.2.7 Neuwertige Spezialanhänger mit Ausstattung (Nummer 2.1.3.2):
Einsatztaktischer Wert: Mobile Logistik für Stromversorgung, Ausleuchtung, Verpflegung (Kühlung) oder ergänzende Verlastung von Ausstattung für vorgenannte Zwecke des Katastrophenschutzes oder vergleichbare Ausstattungen;
4.2.2.8
Sonstige Fahrzeuge: siehe Nummer 2.1.4.

4.3 Für die Beschaffung von Fahrzeugen der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt Folgendes:

4.3.1 Die zu beschaffenden Fahrzeuge müssen Neufahrzeuge sein.
4.3.2 Die zu beschaffenden Fahrzeuge haben darüber hinaus im Einzelnen folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
4.3.2.1 Löschgruppenfahrzeug LF-KatS (Nummer 2.2.1)
Einsatztaktischer Wert: Transport von Helfern und Ausstattung für die Brandbekämpfung
Ausstattung: Ausrüstung zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung, insb. zur Wasserförderung und für die Ausleuchtung von Einsatzstellen.
4.3.2.2 Schlauchwagen SW-KatS (Nummer 2.2.2)
Einsatztaktischer Wert: Transport von Helfern und Ausstattung, Wasserversorgung von Einsatzstellen, Materialtransport.
Ausstattung: Ausrüstung zur Wasserförderung über Entfernungen von bis zu 2 000 Metern.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt, Nummer 5.4 bleibt davon unberührt.

5.2 Die Zuwendung beträgt 75 v.H. der Beschaffungskosten, höchstens jedoch für Maßnahmen

nach Nummer 2.1.1.1 75 000 EUR,
nach Nummer 2.1.1.2 60 000 EUR,
nach Nummer 2.1.1.3 30 000 EUR,
nach Nummer 2.1.2.1 30 000 EUR,
nach Nummer 2.1.2.2 50 000 EUR,
nach Nummer 2.1.3.1 120 000 EUR,
nach Nummer 2.1.3.2 20 000 EUR,
nach Nummer 2.1.4 120 000 EUR,
nach Nummer 2.2.1 190 000 EUR,
nach Nummer 2.2.2 110 000 EUR.

5.3 In Ausnahmefällen kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Förderung bis zu 90 v.H. der förderfähigen Summe bewilligt werden. Hierfür ist eine gesonderte Begründung mit Stellungnahmen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde und der zuständigen Polizeidirektion bei Antragstellung vorzulegen.

5.4 Der Zweckbindungszeitraum beträgt für Fahrzeuge der Hilfsorganisationen mit Pkw-Zulassung, Krankentransportwagen und Spezialanhänger neun Jahre, für alle weiteren Fahrzeuge zwölf Jahre.

5.5 Für Brandschutzfahrzeuge des Katastrophenschutzes der Gemeinden und Gemeindeverbände besteht der Zweckbindungszeitraum auf Dauer und endet mit Feststellung des unwirtschaftlichen Betriebes.

5.6 Wird ein gefördertes Fahrzeug innerhalb der Frist veräußert, so ist der Zuwendungsbescheid zu widerrufen. Der Zuwendungsempfänger hat außerdem 75 v.H. des Zeitwertes des Fahrzeuges zurückzuerstatten; bei einer höheren Fördersumme nach Nummer 5.3 ist der Prozentsatz des zu erstattenden Zeitwertes entsprechend anzupassen. Bei Fördermaßnahmen nach Nummer 5.4 gilt als Stichtag für den Beginn des Zweckbindungszeitraumes nach Satz 1 jeweils der 31.Dezember des Jahres, in dem die Mittel vollständig zur Auszahlung gekommen sind.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörden sind die jeweils zuständigen Polizeidirektionen.

6.3 Die Zuwendungsanträge sind über die zuständigen Katastrophenschutzbehörden an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von Nummer 1.3 Satz 1 der VV/VV-GK zu § 44 LHO zulassen, wonach eine Bewilligung grundsätzlich vor Fahrzeugbestellung i.S. von Nummer 4.1 dieser Zuwendungsrichtlinie erfolgen muss.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2010 in Kraft.

7.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

7.3 Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.

_______
An die
Polizeidirektionen

[ alter Erlass ]

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