Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes; Erhebung von Verzugszinsen
RdErl. d. MFAS v. 14.12.2000 - 204-43564/3 – (Nds.GVBl. 5/2001 S.140) - VORIS 21134 00 00 00 013 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -
Bezug: RdErl. d. MFr v. 22.11.1995 (Nds.MBl. S.163) - VORIS 21134 00 00 00 008 -

1. Die nach §7 des Unterhaltsvorschussgesetzes (im Folgenden: UVG) auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche sind nach § 288 BGB zu verzinsen.

Ein Forderungsübergang nach §7 UVG und damit eine Verzinsung kommen nicht in Betracht, wenn die oder der Unterhaltspflichtige während der Zeit leistungsunfähig war, für die eine Leistung nach dem UVG gewährt worden ist.

Wird die oder der Unterhaltspflichtige später leistungsunfähig, so kommt je nach Lage des Einzelfalles eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlass auch der Verzugszinsen in Betracht. Dies gilt auch, wenn die oder der Unterhaltspflichtige in den nächsten zwei Jahren leistungsunfähig bleiben wird, oder wenn ihr oder ihm die Erfüllung ihrer oder seiner laufenden Unterhaltsverpflichtungen durch die Geltendmachung der Verzugszinsen wesentlich erschwert würde.

2. Dieser RdErl. tritt am l.1.2001 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.