1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für
| 1.1. | die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben aus den Glücksspielabgaben gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 NG1üSpG, |
| 1.2 | die Förderung von außergewöhnlichen Maßnahmen im sozialen Bereich aus dem Landesanteil am Aufkommen der Spielbankabgabe gemäß § 4 Abs. 1 NSpielbG. |
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungsfähig sind nach Nummer 1.1:
| 2.1.1 | Maßnahmen für behinderte Menschen, insbesondere | ||||||||||||
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| 2.1.2 | Maßnahmen für alte oder pflegebedürftige Menschen, insbesondere | ||||||||||||
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| 2.1.3 | Maßnahmen im Rahmen ambulanter sozialer Dienste. |
2.2 Zuwendungsfähig sind nach Nummer 1.2:
| 2.1.1 | Maßnahmen für Personen in außergewöhnlichen sozialen Problemlagen, insbesondere | ||||||||||
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| 2.2.2 | Maßnahmen der Gesundheitssorge, insbesondere | ||||||||||
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| 2.2.3 | Maßnahmen zum Abbau der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensweisen und zur Förderung von Integration, von Emanzipation und von Partizipation von lesbischen Frauen und von schwulen Männern; | ||||||||||
| 2.2.4 | Maßnahmen der Selbstorganisation, der Selbsthilfe, der Nachbarschaftshilfe, des Generationendialogs, der Selbstorganisation im Seniorenbereich, der Vernetzung, der Prävention, zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit sowie zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Vereinigungen von Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern; | ||||||||||
| 2.2.5 | Maßnahmen zur Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere zur Eingliederung arbeitsloser junger Menschen in das Erwerbsleben und zur sozialen Betreuung arbeitsloser und anderer am Arbeitsmarkt individuell und sozial benachteiligter junger Menschen; Eingliederung und soziale Betreuung von arbeitslosen Frauen und Berufsrückkehrerinnen oder Berufsrückkehrern; | ||||||||||
| 2.2.6 | Maßnahmen im Rahmen der Aufgaben der überregional wirkenden AIDS-Stiftung; | ||||||||||
| 2.2.7 | Maßnahmen zur Stärkung der Familie; | ||||||||||
| 2.2.8 | Maßnahmen zur Verbesserung der Entwicklungschancen von benachteiligten Kindern und Jugendlichen; | ||||||||||
| 2.2.9 | Forschungsvorhaben und Gutachten zu Fragestellungen aus dem sozialen Bereich. |
3. Zuwendungsempfängerinnen, Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können alle natürlichen und juristischen Personen sein.
4. Art, Umfang, Form und Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Anteilfinanzierung bewilligt. Im Ausnahmefall kann auch eine institutionelle Förderung gewährt werden; die Richtlinie ist dann entsprechend anzuwenden.
4.1.1 Eine Anteilfinanzierung kommt insbesondere für die in den Nummern 2.1.1.1, 2.1.1.2 und 2.1.1.4 bis 2.2.5 sowie 2.2.7 und 2.2.8 aufgeführten Maßnahmen in Betracht.
4.1.2 Eine Fehlbedarfsfinanzierung kommt insbesondere für die in Nummer 2.2.9 aufgeführten Maßnahmen in Betracht.
4.1.3 Eine Festbetragsfinanzierung kommt insbesondere für die in den Nummern 2.1.1.3 und 2.2.6 aufgeführten Maßnahmen in Betracht.
4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
| 4.2.1 | bei Maßnahmen bis zu Nummer 2.2.8: |
| Personalausgaben, Reisekosten, Honorarausgaben, im Einzelfall weitere sächliche Ausgaben sowie Ausgaben für die Herstellung oder den Erwerb im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (ggf. durch eine baufachliche Prüfung nachgewiesen); | |
| 4.2.2 | bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.9: |
| Ausgaben für Erwerb oder Erstellung, Personalausgaben, Honorarausgaben, Reisekosten und im Einzelfall weitere sächliche Ausgaben. |
5. Verfahren
5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-P und die ANBest-Gk.
5.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
6. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.10.2010 in Kraft und mit Ablauf des 30.9.2015 außer Kraft.
______
An das
Niedersächsische
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |