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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
Erl. d. MS v. 9.3.2016 - 101.21-43 137/019.1 (Nds. MBl. Nr. 9/2016 S. 284) - VORIS 21141 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Selbsthilfekräfte der in sozialen Brennpunkten lebenden Personen und ihrer Selbstorganisation mit dem Ziel der positiven sozialen Entwicklung dieser Wohngebiete. Soziale Brennpunkte sind Wohngebiete, in denen Faktoren, die die Lebensbedingungen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner und insbesondere die Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen negativ bestimmen, gehäuft auftreten.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Schwerpunkt Maßnahmen der Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit, die den in sozialen Brennpunkten gehäuft auftretenden sozialen Schwierigkeiten entgegenwirken, insbesondere wenn diese Maßnahmen unter Stärkung der Selbsthilfekräfte der dort wohnenden Personen und ihrer Selbstorganisationen dazu beitragen,

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durch präventive Angebote drohende Notlagen ganz oder teilweise abzuwenden;
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den nachbarschaftlichen und familiären Zusammenhalt oder die gegenseitige Unterstützung u. a. durch den Aufbau zielgruppenübergreifender Netzwerke zu fördern;
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über Hilfeangebote zu informieren, Hilfen selbst zu entwickeln und sie zu koordinieren. Dies umfasst den Abbau von Zugangsschwellen zu bestehenden Hilfeangeboten und die Vermittlung zu solchen Hilfeangeboten;
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die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohnern in ehrenamtlichen und freiwilligen Diensten zu fördern;
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ehrenamtlich aktive Bewohnerinnen und Bewohner für ihre Tätigkeit zu qualifizieren und weiterzubilden;
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innovative Formen der Engagementförderung wie z. B. Stadtteilkassen umzusetzen;
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besondere Maßnahmen der Bürgerbeteiligung, wie Planungen und Entwicklungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse, zu unterstützen. Die Aufgaben. der Gemeinde gemäß § 137 BauGB (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen) sind nicht Gegenstand dieser Förderung. Die Kosten hierfür können im Rahmen der Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Niedersachsen gefördert werden;
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besondere Beteiligungs- und Mitwirkungs- und Hilfemöglichkeiten für die in Nummer 4.1 genannten Personenkreise zu initiieren;
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die Begegnung verschiedener Kulturen und Religionen und das friedliche Miteinander im Wohngebiet zu fördern;
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die Mitwirkung an Öffentlichkeitsarbeit und positiver Imageförderung für das Wohngebiet zu fördern.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger)

Erstempfänger ist die Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Brennpunkte Niedersachsen e. V. (im Folgenden: LAG SB) als die zur Abwicklung dieses Programms zuständige Koordinierungsstelle. Der LAG SB obliegt die Förderung der Selbsthilfe entsprechend dem nach Nummer 1 benannten Zuwendungszweck aus Landesmitteln sowie dessen praktische Umsetzung in Kooperation mit den Maßnahmenträgern der in Nummer 3.2 benannten Personenkreise und Institutionen. Als Erstempfänger hat sie die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an den jeweiligen Letztempfänger per Vertrag weiterzuleiten.

3.2 Letztempfänger

Letztempfänger (im Folgenden: Maßnahmeträger) sind

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juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Niedersachsen,
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Verbände, Vereine, Selbsthilfegruppen und ähnliche Vereinigungen, die von ihrer Aufgabenstellung her nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet sind, die sich - neben öffentlichen Zuschüssen - aus (Mitglieds-)Beiträgen, Spenden und ähnlichen Zahlungen finanzieren und deren Wirken auf den in Nummer 1.1 genannten Förderzweck ausgerichtet ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die geförderten Maßnahmen sollen vorwiegend folgenden Bewohnerinnen und Bewohnern sozialer Brennpunkte zugutekommen:

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Kindern und Jugendlichen,
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Alleinerziehenden,
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arbeitslosen Frauen und Männern,
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Menschen mit Zuwanderungsgeschichte,
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Leistungsberechtigten i. S. des SGB II und des SGB XII,
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sonstigen einkommensschwachen Bevölkerungskreisen.

4.2 Der Maßnahmeträger ist gehalten, die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern und dieses im Antrag darzulegen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Es können entweder Sach- oder Personalausgaben gefördert werden.

5.2 Für einmalige Sachausgaben werden bis zu 10 000 EUR pro Maßnahme gewährt. Im Rahmen der Sachausgaben können auch Honorarkosten berücksichtigt werden.

Im besonders begründeten Einzelfall können neben den einmaligen Sachausgaben auch Mieten einschließlich Nebenkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.3 Das Land fördert die Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) von bis zu einer Stelle in einem sozialen Brennpunkt. Die Förderung ist abhängig von einer angemessenen Eigenbeteiligung des Maßnahmenträgers. Die Zuwendung darf bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts 50 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht übersteigen. Bei Verbänden, Vereinen, Selbsthilfegruppen und ähnlichen Vereinigungen (i. S. der Nummer 3) darf die Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht übersteigen.

Im Fall einer Folgebeantragung von Personalkosten ist die Landesförderung degressiv zu gestalten.

5.4 Die Höhe der Zuwendung kann in einzelnen Fällen geringer als 2 500 EUR sein.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Maßnahmeträger wird durch die LAG SB beraten und bei der Umsetzung seines jeweiligen Projekts begleitet. Die LAG SB als Koordinierungsstelle organisiert den landesweiten Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den nach dieser Richtlinie geförderten Projekten. Jeder Maßnahmeträger verpflichtet sich,

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vor Beginn und während der Maßnahme das Angebot der Projektberatung durch die LAG SB wahrzunehmen,
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während der Maßnahme an von der LAG SB organisierten landesweiten inhaltlichen Veranstaltungen teilzunehmen,
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sicherzustellen, dass mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter am Wissens- und Erfahrungsaustausch der geförderten Projekte teilnimmt,
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den im Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden Dokumentationsanforderungen der LAG SB nachzukommen.

7. Anweisung zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

7.3 Die Anträge der Maßnahmeträger sind unter Berücksichtigung der auf der Homepage der LAG SB (www.lag-nds.de) hinterlegten Verfahrenshinweise fristgerecht der LAG SB vorzulegen. Die LAG SB koordiniert und bündelt diese und stellt entsprechend dem mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Verfahren als Erstempfänger den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung.

7.4 Folgeanträge für bereits laufende Zuwendungen sind von der LAG SB bis zum 30. November des laufenden Jahres - vor Beginn des Bewilligungszeitraumes - der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder ab Genehmigung der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns.

7.5 Maßnahmeträger sollen in der Regel Empfänger mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. Andernfalls ist eindeutig festzulegen, welche Personen dem Zuwendungsgeber für die zweckgerechte Verwendung der Mittel haften.

7.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.12.2015 in Kraft und mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft.

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An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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