Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
Erl. d. MS v. 25.7.2006 - 101.2-43 137/019.1 (Nds.MBl. Nr.29/2006 S.822), geändert durch Erl. v. 4.11.2009 (Nds.MBl. Nr.44/2009 S.946) - VORIS 21141 -
Schulrecht

1. Leistungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die zur Überwindung der besonderen in den sozialen Brennpunkten auftretenden Schwierigkeiten dienen, Maßnahmen der Gruppenhilfe und Maßnahmen der Gemeinwesenarbeit oder Stadtteilarbeit.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Soziale Brennpunkte sind Wohngebiete; in denen Faktoren, die die Lebensbedingungen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner und insbesondere die Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen negativ bestimmen, gehäuft auftreten.

2.2 Gefördert werden Maßnahmen, die der Stärkung der Selbsthilfekräfte der in sozialen Brennpunkten lebenden Personen dienen und ihre Selbstorganisation unterstützen; insbesondere, wenn sie dazu dienen,

- drohende Notlagen ganz oder teilweise abzuwenden (vorbeugende Hilfe),
- Beratung und persönliche Betreuung zu verbessern,
- die gegenseitige Unterstützung in Gruppen zu fördern,
- die Kontakte zu Familie und Nachbarschaft zu stärken,
- die Hilfen zur Begegnung und zur Freizeitgestaltung zu ermöglichen,
- besondere Hilfen für junge Menschen zu initiieren,
- besondere Hilfen und Maßnahmen für Frauen mit sozialen Problemen zu initiieren,
- besondere Maßnahmen der Bürgerbeteiligung zu unterstützen. Die Aufgaben der Gemeinde gemäß § 137 des Baugesetzbuchs (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen) sind nicht Gegenstand dieser Förderung. Die Kosten hierfür können im Rahmen der Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Niedersachsen gefördert werden.
- bei der Beschaffung und Erhaltung der Wohnung zu helfen, jedoch keine Rechtsberatung beinhalten,
- über Hilfeangebote zu informieren, sie zu koordinieren, Hilfen selbst zu entwickeln.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

- juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Niedersachsen,
- Verbände, Vereine, Selbsthilfegruppen und ähnliche Vereinigungen, die von ihrer Aufgabenstellung nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet sind, die sich - neben öffentlichen Zuschüssen - aus (Mitglieds-) Beiträgen, Spenden und ähnlichen Zahlungen finanzieren.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung soll vorwiegend Personen zugute kommen, die dem Personenkreis der §§ 67 bis 69 SGB XII zuzuordnen sind, aber auch anderen Leistungsberechtigten i.S. des SGB II und des SGB XII, arbeitslosen Frauen und Männern und einkommensschwachen Bevölkerungskreisen.

4.2 Vom Träger der Maßnahme ist darzulegen, ob und inwieweit die geförderte Maßnahme auch zur Chancengleichheit von Frauen und Männern beiträgt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

5.2 Sachausgaben

Für einmalige Sachausgaben werden bis zu 5.100 EUR pro Maßnahme gewährt. Im Rahmen der Sachausgaben können auch Honorarkosten berücksichtigt werden.

Im besonders begründeten Einzelfall können neben den einmaligen Sachausgaben auch Mieten einschließlich Nebenkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.3 Das Land fördert die Personalausgaben je einer Stelle in einem sozialen Brennpunkt. Die Zuwendung darf 50 v.H. des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts, zuzüglich der gesetzlichen Leistungen und der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, nicht überschreiten.

5.4 Die Höhe der Zuwendung kann in einzelnen Fällen geringer als 2.500 EUR sein.

6. Anweisung zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.3 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke zu stellen. Die Antragsvordrucke werden von dort zur Verfügung gestellt.

6.4 Anträge von Zuwendungsempfängern, die in vergangenen Haushaltsjahren regelmäßig Zuwendungen erhalten haben, sind jährlich bis zum 30.November vor Beginn des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder ab Genehmigung der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns.

6.5 Bei der Gewährung von Zuwendungen an Empfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit legt die Bewilligungsbehörde im Bescheid fest, welche Personen für die zweckentsprechende Verwendung der Landeszuwendung haften.

6.6 Die Vordrucke für die Verwendungsnachweise werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.12.2005 in Kraft und mit Ablauf des 30.11.2010 außer Kraft.

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