1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für den Betrieb von Zentralen Beratungsstellen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Das Land fördert den Betrieb von fünf Zentralen Beratungsstellen mit Sitz und Dienstort in Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück.
2.2 Es bestehen folgende Zuständigkeiten:
| - | Zentrale Beratungsstelle Braunschweig: |
| Kreisfreie Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg, Landkreise Gifhorn, Göttingen, Goslar, Helmstedt, Northeim, Osterode, Peine und Wolfenbüttel; | |
| - | Zentrale Beratungsstelle Hannover: |
| Landkreise Celle, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg und Schaumburg, Region Hannover; | |
| - | Zentrale Beratungsstelle Lüneburg: |
| Landkreise Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Soltau-Fallingbostel, Uelzen und Verden; | |
| - | Zentrale Beratungsstelle Oldenburg: |
| Kreisfreie Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven, Landkreise Ammerland, Aurich, Friesland, Leer, Oldenburg, Wesermarsch und Wittmund; | |
| - | Zentrale Beratungsstelle Osnabrück: |
| Kreisfreie Stadt Osnabrück, Landkreise Cloppenburg, Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück, Vechta und Diepholz. |
3. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Träger der Freien Wohlfahrtspflege, die in der Regel auch im Leistungsbereich der Hilfe gemäß den §§ 67 bis 69 SGB XII tätig sind und die fachliche Unabhängigkeit der Zentralen Beratungsstellen gewährleisten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die fachliche Unabhängigkeit der Zentralen Beratungsstelle muss gewährleistet sein. Dazu gehört im Wesentlichen, dass
| - | die Zentrale Beratungsstelle eine fachlich unabhängige Einheit und ihrem Träger unmittelbar unterstellt ist und |
| - | innerdienstliche Regelungen des Trägers sicherstellen, dass bei fachlichen Konflikten auf einer allen Beteiligten übergeordneten Ebene im Landesinteresse entschieden wird. |
4.2 Die Zentrale Beratungsstelle nimmt folgende Aufgaben im Landesinteresse wahr:
| 4.2.1 | Sozialplanung | ||||||||||
| Dokumentation, Entwicklung von Kriterien und Verfahren zur Feststellung des Bedarfes im Einzelfall und zur Bedarfsfeststellung auf Angebotsseite, Erarbeitung von Grundlagen für eine Landesplanung und Gestaltung des differenzierten Leistungsangebots im stationären, teilstationären und ambulanten Bereich. | |||||||||||
| 4.2.2 | Koordination | ||||||||||
| Zusammenarbeit mit ambulanten Diensten, stationären und teilstationären Einrichtungen, anderen sozialen Diensten, örtlichen Trägern der Sozialhilfe und Arbeitsgemeinschaften z.B. nach § 4 Abs. 2 SGB XII. | |||||||||||
| 4.2.3 | Ambulante Leistungen | ||||||||||
| Die Aufgabenwahrnehmung umfasst insbesondere: | |||||||||||
|
|||||||||||
| 4.2.4 | Erfolgskontrolle | ||||||||||
| Beteiligung der Zentralen Beratungsstellen unter fachlichen Aspekten an der Erfolgskontrolle (als Bestandteil der Qualitätsentwicklung und -sicherung) in Bezug auf die Wirksamkeit der Leistungen und die Koordination und Vernetzung mit anderen Leistungsangeboten. |
4.3 Weitere Maßnahmen können nach Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde durchgeführt werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
5.2 Die verfügbaren Haushaltsmittel sind zunächst nach folgenden Bemessungsschlüsseln zu verteilen:
| - | 45 v.H.: Anzahl der zu betreuenden Institutionen (ohne Übergangswohnungen), in denen Hilfe gemäß den §§ 67 bis 69 SGB XII in der Zuständigkeit des Landes geleistet wird, |
| - | 40 v.H. : Einwohnerzahl des Einzugsgebiets, |
| - | 15 v.H.: Erstkontakte in den einzelnen Beratungsstellen. |
Nach Ermittlung der Höchstbeträge, die den einzelnen Zentralen Beratungsstellen gewährt werden können, ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der einzelnen Landeszuwendungen unter Berücksichtigung der vorgelegten Haushalts- und Wirtschaftspläne im Hinblick auf die Wahrnehmung der im Landesinteresse liegenden Aufgaben zu prüfen.
5.3 Die personelle Ausstattung besteht im Regelfall aus einer Leiterin oder einem Leiter und einer halben Verwaltungskraft. In besonders begründeten Ausnahmefällen können je nach Arbeitsanfall weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter benannt werden.
Als Personalkosten werden anerkannt:
| - | für die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Beratungsstelle eine Eingangsvergütung nach VergGr. IVa Fallgruppe 15 II G Anlage 1a BAT, |
| - | für weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Eingangsvergütung nach VergGr. IVb Fallgruppe 16 II G Anlage 1a BAT, |
| - | für die Verwaltungskraft eine Eingangsvergütung nach VergGr. VII Fallgruppe 1a Anlage 1a BAT. |
Hierzu sind entsprechende Arbeitsplatzbeschreibungen vorzulegen, die der Genehmigung der Bewilligungsbehörde bedürfen.
5.4 Sachkosten werden in dem für den Betrieb der Zentralen Beratungsstellen notwendigen und angemessenem Umfang anerkannt.
6. Anweisung zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
6.3 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde jährlich bis zum 1.November für das kommende Jahr vorzulegen.
6.4 Mit dem Verwendungsnachweis ist auch der Jahresbericht vorzulegen.
6.4.1 Der Jahresbericht ist ausgerichtet nach dem in der Jahresbesprechung des Vorjahres für den Berichtszeitraum festgelegten Schwerpunktthema. Zur Erstellung des Jahresberichts liefern die Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Zentralen Beratungsstelle die in den entsprechenden Leistungsvereinbarungen festgelegten Daten. Die Zentrale Beratungsstelle fasst die Einzelberichte zusammen, wertet sie aus und hebt dabei Besonderheiten hervor.
6.4.2 Der Jahresbericht enthält mindestens folgende Statistiken mit Ergebnisanalysen
| - | Erstkontakte, |
| - | Darstellung der vorhandenen Hilfeangebote, |
| - | Personenkreis, |
| - | differenzierte Angaben zu den betreuten Personen, |
| - | Auslastung der Angebote. |
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.
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