1. Leistungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen hat in Ergänzung des gewährten Nachteilsausgleichs im Rahmen des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde diesen Landesblindenfonds geschaffen. Der Fonds soll blinde Menschen besonders in außergewöhnlichen Lebenssituationen finanziell unterstützen, um so lange wie möglich eine selbständige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu erreichen.
Das Land gewährt Leistungen i.S. des § 53 LHO und nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Abmilderung von besonderen Härten, die im Einzelfall durch das gegenüber dem bis 31.12.2004 geltenden Recht niedrigere Leistungsniveau beim Landesblindengeld, entstehen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistung nach dieser Richtlinie besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
Leistungen können gewährt werden an
| 2.1. | Zivilblinde (Blinde), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, sowie | ||||
| 2.2. | Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben und | ||||
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| und sich nicht in einer vollstationären Einrichtung befinden. | |||||
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis ist nachzuweisen durch einen Feststellungsbescheid gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.
3. Art und Höhe der Leistung
Die Leistungen werden pauschaliert gewährt. Die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind in der Verwendung der erhaltenen Zahlungen frei.
Die Leistungen können in der jeweils aufgeführten Höhe anlass- oder ereignisbezogen insbesondere gewährt werden, wenn eine Person i.S. der Nummer 2
| 3.1 | in den letzten vier Jahren vor Antragseingang neu erblindet oder bei ihr eine Sehstörung festgestellt wird; einmalig | 1 000 EUR | |||||||||||||||
| 3.2 | allein lebt, weil sie in den letzten 18 Monaten vor Antragseingang die Unterstützung durch die sehende Lebenspartnerin oder den sehenden Lebenspartner oder bisher in häuslicher Gemeinschaft lebende sehende Angehörige - z.B. durch Tod oder Auszug - verloren hat; einmalig | 1 000 EUR | |||||||||||||||
| 3.3 | erstmalig eine Ausbildung beginnt; einmalig | 1 000 EUR | |||||||||||||||
| 3.4 | erstmalig ein Studium beginnt; einmalig | 1 000 EUR | |||||||||||||||
| 3.5 | erstmalig eine Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen aufnimmt; einmalig | 1 000 EUR | |||||||||||||||
| 3.6 | erstmalig eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufnimmt; einmalig | 1 000 EUR | |||||||||||||||
| 3.7 | berufsbedingt den Wohnort wechselt, z.B. durch einen Wechsel der Arbeitsstätte oder Beginn einer Umschulung; einmalig je Anlass | 1 000 EUR | |||||||||||||||
| 3.8 | ein Kind oder mehrere Kinder unter 16 Jahren, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, tatsächlich betreut; je Haushalt und Jahr | 1 000 EUR | |||||||||||||||
| 3.9 | an Selbsthilfemaßnahmen teilnimmt, die nicht durch Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, finanziert werden. Leistungen können in Höhe der tatsächlichen Kosten, jedoch maximal bis zu den nachstehenden Höchstbeträgen bewilligt werden für | ||||||||||||||||
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pro Stunde 50 EUR jedoch höchstens 2 000 EUR | ||||||||||||||||
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pro Stunde 12,50 EUR höchstens jedoch 1 500 EUR | ||||||||||||||||
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| 3.10 | zusätzlich gehörlos ist; pro Jahr | 1 800 EUR. |
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen.
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können die Leistungen auch nebeneinander gewährt werden.
Leistungen nach Nr. 3.9 können pro Person und Kalenderjahr höchstens für zwei Maßnahmen und bis maximal 2 000 EUR bewilligt werden.
Für PC-Schulungen i.S. der Nummer 3.9 Buchst. a können je Leistungsempfängerin bzw. je Leistungsempfänger bezogen auf einen Zeitraum von jeweils fünf Kalenderjahren maximal 5 000 EUR bewilligt werden. Auf diesen Betrag werden gewährte Leistungen für PC-Schulungen, die nach dem 1.1.2007 in Anspruch genommen worden sind, angerechnet.
4. Verfahren
Bewilligungsbehörde ist das LS.
Leistungsanträge sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
5. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
_____
An das
Niedersächsische
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
[ alte Richtlinie ]
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |