Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs
Vom 16.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.43/2004 S.644), geändert durch Gesetz vom 26.3.2009 (Nds.GVBl. Nr.7/2009 S.116) und Art.1 des Gesetzes vom 16.3.2011 (Nds.GVBl. Nr.7/2011 S.81) - VORIS 21141 -
Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds.AG SGB XII)

§ 1
Eigener Wirkungskreis der örtlichen Träger der Sozialhilfe

Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet. Sie führen die Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis durch.

§ 2
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land.

§ 3
Zusammenarbeit mit anderen Stellen, Beirat

(1) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der privaten Träger sowie die Vereinigungen von Leistungsberechtigten arbeiten zum Wohl der Leistungsberechtigten partnerschaftlich zusammen.

(2) 1Bei dem Fachministerium wird ein Beirat gebildet. Diesem gehören die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses nach § 5 sowie Vertreterinnen und Vertreter der in Absatz 1 genannten Verbände und Vereinigungen an. 2Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(3) 1Der Beirat soll den Informationsaustausch, die Abstimmung und die Zusammenarbeit zwischen den Sozialhilfeträgern sowie den in Absatz 1 genannten Verbänden und Vereinigungen fördern. 2Hierzu zählen insbesondere

  1. die Verständigung über politische, gesellschaftliche und fachliche Entwicklungen, die Einfluss auf die Ausgestaltung der Leistungen und die Ausgabenentwicklung in der Sozialhilfe haben können,
  2. die Unterrichtung über die Ergebnisse von Verhandlungen über Pflegesätze nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs und Vergütungen nach den §§75 bis 79 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) und
  3. die Mitwirkung bei der Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe nach §97 Abs.5 SGB XII.

(4) Der Beirat ist zu den in §116 Abs.1 SGB XII genannten Angelegenheiten zu hören.

(5) 1Der Beirat ist zu den Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses, die über die Regelung von Einzelfällen hinausgehen, zu hören. 2Zu Anfragen und Anregungen des Beirats hat der Gemeinsame Ausschuss Stellung zu nehmen.

(6) Das Fachministerium erlässt für den Beirat eine Geschäftsordnung.

§ 4
Zusammenarbeit der Sozialhilfeträger

1Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe tragen für die finanzielle und fachliche Entwicklung der Sozialhilfe gemeinsame Verantwortung. 2Sie arbeiten eng zusammen, unterstützen sich gegenseitig und unterhalten einen ständigen Erfahrungsaustausch. 3Sie haben die gemeinsame Aufgabe, die Qualität, Wirksamkeit sowie Wirtschaftlichkeit der Sozialhilfeleistungen zu sichern sowie die hierfür erforderlichen Verfahren und Instrumente zu entwickeln.

§ 5
Gemeinsamer Ausschuss

(1) Der überörtliche Träger und die örtlichen Träger der Sozialhilfe bilden einen paritätisch besetzten Gemeinsamen Ausschuss, der die ihm in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt und daneben insbesondere

  1. die Entwicklung der Aufwendungen nach §12 Abs.2 ständig überwacht,
  2. die aufgabengerechte Verteilung der Lasten überprüft sowie
  3. dem überörtlichen Träger und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Empfehlungen zur Steuerung der Ausgabenentwicklung sowie zur Zusammenarbeit und fachlichen Weiterentwicklung der Leistungen der Sozialhilfe gibt.

(2) 1Beschlüsse zu § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 sowie § 14 Abs. 2 und 3 Satz 2 bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses; sonstige Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses. 2Das Fachministerium regelt das Nähere über die Zahl der Mitglieder, die Bestellung und Abberufung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Geschäftsführung, das Verfahren und die Beschlussfassung des Gemeinsamen Ausschusses durch Verordnung.

§ 6
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind zuständig, soweit nicht nach den Absätzen 2 bis 5 die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe besteht.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständig

  1. für teilstationäre und stationäre Leistungen
    a) der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§53 bis 60 SGB XII sowie
    b) der Hilfe zur Pflege nach den §§61 bis 66 SGB XII,
    wenn diese Leistungen wegen der Behinderung oder des Leidens der Leistungsberechtigten in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich sind,
  2. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen des §54 Abs.1 Nr.2 SGB XII,
  3. für die Blindenhilfe nach §72 SGB XII,
  4. bei Leistungsberechtigten mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
    a) für teilstationäre und stationäre Leistungen nach den §§67 bis 69 SGB XII sowie
    b) für die Hilfe zum Lebensunterhalt und für ambulante Leistungen nach den §§67 bis 69 SGB XII, wenn die Leistungen dazu bestimmt sind, Nichtsesshaften bei der Überwindung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten zu helfen, und
  5. für die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach §24 SGB XII.

(3) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74 SGB XII. In den Fällen des Absatzes 2 Nrn.1 und 4 umfasst die sachliche Zuständigkeit für eine teilstationäre Leistung auch die Zuständigkeit für den in einer teilstationären Einrichtung gewährten Lebensunterhalt.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nrn.1 bis 4 endet die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers mit dem Beginn des Monats, der auf die Vollendung des 60.Lebensjahres der Leistungsberechtigten folgt.

(5) 1Abweichend von Absatz 2 Nr.1 ist der überörtliche Träger nicht zuständig, wenn Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) für den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft gewährt wird. 2Für Menschen mit einer wesentlichen Seh-, Hör- oder Sprachbehinderung im Sinne des § 1 Nrn. 4 bis 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung vom 1.Februar 1975 (BGBl. I S.433), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27.Dezember 2003 (BGBl. I S.3022), sowie für geistig oder seelisch wesentlich behinderte Menschen (§§ 2 und 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung) ist der überörtliche Träger abweichend von Satz 1 zuständig, wenn stationäre Leistungen erforderlich sind.

(6) 1Die Zuständigkeit für die in Absatz 2 Nr.4 genannten Aufgaben kann einem örtlichen Träger der Sozialhilfe mit seinem Einverständnis im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises übertragen werden. 2Die Übertragung erfolgt durch Verordnung des Fachministeriums, die insbesondere Regelungen zur Dauer der Übertragung der Aufgaben und Sicherstellung der Aufbringung der Mittel enthalten muss.

§ 7
Vorläufige Hilfeleistung

(1) 1Sind sich der örtliche und der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht darüber einig, wer von ihnen zur Leistung verpflichtet ist, so hat der örtliche Träger einzutreten. 2Dies gilt auch, wenn die Gewährung der Leistungen nicht bis zur Entscheidung des überörtlichen Trägers aufgeschoben werden kann.

(2) Die kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn die Gewährung der Leistungen nicht bis zur Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe aufgeschoben werden kann.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der zuständige Träger der Sozialhilfe unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

§ 8
Heranziehung

(1) 1Die Landkreise und die Region Hannover können zur Durchführung von ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kreis- oder regionsangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen. 2In der Satzung oder dem Vertrag müssen Regelungen über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen enthalten sein. 3Vor Erlass einer Satzung über die Heranziehung sind die Gemeinden und Samtgemeinden zu hören.

(2) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die großenselbständigen Städte zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe heranzuziehen. 2Darüber hinaus kann das Fachministerium durch Verordnung selbständige Gemeinden heranziehen, soweit diese und der betroffene örtliche Träger der Sozialhilfe mit der Heranziehung einverstanden sind. 3Die Erstattung der Aufwendungen der nach den Sätzen 1 und 2 herangezogenen Körperschaften, die nicht örtliche Träger der Sozialhilfe sind, erfolgt ausschließlich im Rahmen der Regelungen nach Absatz 1 Satz 2. 4Der Ausgleich der Aufwendungen der nach Satz 1 herangezogenen örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt im Rahmen der §§ 12 bis 14.

(3) 1Die nach Absatz 2 herangezogenen Körperschaften treffen die organisatorischen Vorkehrungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben aufgrund einer Heranziehung erforderlich sind. 2Insbesondere stellen sie die erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung. 3Die Verwaltungskosten werden im Rahmen der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich gedeckt. 4Hat eine herangezogene Körperschaft eine Maßnahme aufgrund einer Weisung des Trägers der Sozialhilfe getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet der Träger der Sozialhilfe alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.

§ 9
Zweck und Umfang der Heranziehung

(1) Bei der Entscheidung über die Heranziehung und bei deren Ausgestaltung ist zu beachten, dass die Hilfen für die Leistungsberechtigten möglichst umfassend von einer Behörde gewährt werden sollen.

(2) 1Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann der herangezogenen kommunalen Körperschaft Weisungen erteilen. 2Er kann besonders gelagerte Fälle an sich ziehen.

(3) 1In der nach §8 zu treffenden Regelung über die Heranziehung sind die Aufgaben im Einzelnen zu bezeichnen. 2Für bestimmte Aufgaben oder Fallgruppen kann vorgesehen werden, dass dem Träger der Sozialhilfe

  1. die Anerkennung seiner sachlichen Zuständigkeit,
  2. die Entscheidung über den Inhalt der Hilfe dem Grunde nach oder
  3. die Genehmigung der beabsichtigten Hilfe

vorbehalten bleibt oder er einen derartigen Vorbehalt im Einzelfall aussprechen kann.

(4) Bei einer Heranziehung nach § 8 Abs. 1 entscheidet die herangezogene kommunale Körperschaft im Namen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe.

(5) 1Bei einer Heranziehung nach § 8 Abs. 2 entscheidet die herangezogene kommunale Körperschaft im eigenen Namen. 2In diesen Fällen erlässt die herangezogene kommunale Körperschaft den Widerspruchsbescheid.

§ 10
Erweiterung der Heranziehung, Experimentierklausel

1Zur Erprobung einer neuen Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den von ihm herangezogenen kommunalen Körperschaften kann die Verordnung nach § 8 Abs. 2 vorsehen, dass einzelne dieser Körperschaften zunächst befristet auf bis zu fünf Jahre für Aufgaben herangezogen werden, zu denen vergleichbare Körperschaften nicht herangezogen worden sind. 2In diesem Fall ist in der Verordnung auch zu regeln, wie der entstehende zusätzliche Aufwand ausgeglichen wird. 3Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur mit Einverständnis des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und der heranzuziehenden Stadt zulässig.

In der Verordnung nach § 8 Abs. 2 ist in diesen Fällen auch zu regeln, auf welche Weise die bei dem erprobten Modell gewonnenen Erkenntnisse zu erfassen und auszuwerten sind.

§ 11
Befugnisse des Fachministeriums

(1) 1Für die Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe, die diesen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs und diesem Gesetz im eigenen Wirkungskreis obliegen, nimmt das Fachministerium die Befugnisse wahr, die nach dem Zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs der Aufsichtsbehörde zugewiesen sind. 2Das Fachministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der in Satz 1 genannten Aufgaben unterrichten. 3Es kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. 4Die Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörden bleibt unberührt.

(2) Die Befugnisse des Fachministeriums im Rahmen der Heranziehung kommunaler Körperschaften zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden in der Verordnung nach § 8 Abs. 2 geregelt.

§ 12
Aufwendungen und Quotierung

(1) 1Die auf der Grundlage des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs entstehenden Aufwendungen werden von dem überörtlichen Träger und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe gemeinsam getragen und nach Quotenklassen verteilt. 2Das Fachministerium legt durch Verordnung Quotenklassen in gleichen Schritten von mindestens drei Prozentpunkten fest. 3In den Fällen einer erweiterten Heranziehung (§ 10) kann das Fachministerium in der Verordnung nach Satz 2 von den Quotenklassen abweichende Quoten festlegen.

(2) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 und der §§13 und 14 sind die Ausgaben für

  1. die Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs,
  2. die Leistungen, die das Fachministerium auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses bestimmt, und
  3. die Kostenerstattungen zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe einerseits und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe andererseits,

jeweils abzüglich der hiermit zusammenhängenden Einnahmen. 2Zu den abzuziehenden Einnahmen gehören auch die Einnahmen nach § 14a Abs. 1 sowie die nach Absatz 4 verteilten Einnahmen aus der Bundesbeteiligung nach § 46a SGB XII.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Leistungen für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind,
  2. Leistungen nach §24 SGB XII,
  3. Kostenerstattungen zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe einerseits und dem Land andererseits nach §108 oder 115 SGB XII und nach bundesgesetzlichen Vorschriften außerhalb der §§106 bis 112 SGB XII sowie
  4. soziale Leistungen nach anderen Gesetzen, für die das Land zur Abgeltung aller Aufwendungen pauschale Erstattungsleistungen erbringt.

(4) 1Die Einnahmen aus der Bundesbeteiligung nach § 46a SGB XII werden vom Land auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe in dem Verhältnis verteilt, das dem Anteil des jeweiligen örtlichen Trägers an den Nettoausgaben aller örtlichen Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen entspricht. 2Nettoausgaben nach Satz 1 sind die der Berechnung der Bundesbeteiligung nach § 46a SGB XII zugrunde gelegten Ausgaben im Sinne des § 46a Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Niedersachsen.

(5) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören nicht solche Aufwendungen, die durch grob fahrlässig zu Unrecht erbrachte Leistungen oder durch grob fahrlässig zu Unrecht nicht erhobene Einnahmen verursacht sind.

(6) Ein Ausgleich der Aufwendungen zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe einerseits und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe andererseits findet außerhalb des Ausgleichs der Aufwendungen nach Absatz 1 nur in den Fällen des Absatzes 3 Nrn. 3 und 4, des Absatzes 4 Satz 1, des § 13 Abs. 4 und des § 14a statt.

§ 13
Abrechnung

(1) 1Der überörtliche Träger der Sozialhilfe zahlt für die voraussichtlich von ihm nach § 12 Abs. 1 auszugleichenden Aufwendungen monatlich gleichmäßige Abschläge, deren Höhe der überörtliche Träger der Sozialhilfe jeweils spätestens bis zum 1.Dezember für das Folgejahr festsetzt. 2Die sich aus § 12 Abs. 4 Satz 1 ergebenden Beträge werden zum 1.August eines jeden Jahres an die örtlichen Träger der Sozialhilfe ausgezahlt.

(2) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen die jährlichen Aufwendungen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 30.April des folgenden Kalenderjahres mit. 2Lässt die Mitteilung keine inhaltlichen Fehler erkennen und entspricht sie den Anforderungen der Verordnung nach Absatz 8, so stellt der überörtliche Träger der Sozialhilfe bis zum 30.Juni die Ausgleichsbeträge fest. 3Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, setzt der überörtliche Träger der Sozialhilfe dem örtlichen Träger der Sozialhilfe schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer die Mängel zu beseitigen sind und um die sich die Frist nach Satz 2 verlängert; dabei sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die zu beseitigenden Mängel und die sich aus einer nicht fristgerechten Mängelbeseitigung ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. 4Kommt der örtliche Träger der Sozialhilfe seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schließt der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer Schätzung der Höhe der Aufwendungen ab. 5Der Gemeinsame Ausschuss ist hierzu anzuhören.

(3) Erfährt der überörtliche Träger der Sozialhilfe erst nach erfolgtem Ausgleich der Aufwendungen, dass entgegen § 12 Abs. 5 zu Unrecht erbrachte Aufwendungen oder zu Unrecht nicht erhobene Einnahmen in die Berechnung der Aufwendungen einbezogen sind, so ist er berechtigt, seine Forderung wegen Überzahlung mit einer späteren Forderung auf Ausgleich der Aufwendungen aufzurechnen.

(4) 1Der überörtliche Träger der Sozialhilfe gleicht die Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe für Leistungen

  1. nach den §§ 67 bis 69 SGB XII, die in seine sachliche Zuständigkeit fallen, und
  2. für Personen, die das 60.Lebensjahr vollendet haben, in den Fällen
    a) des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und
    b) des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b

durch jährliche Festbeträge aus. 2Die Festbeträge nach Satz 1 werden vom Fachministerium auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses durch Verordnung festgesetzt. 3Die Höhe der Festbeträge wird auf der Grundlage der Aufwendungen bestimmt, die dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe für die in Satz 1 genannten Leistungen in den Jahren 2007 bis 2009 entstanden sind. 4Die voraussichtliche Entwicklung der in Satz 1 genannten Leistungen ist zu berücksichtigen. 5Die Festbeträge werden in monatlichen Teilbeträgen vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe ausgezahlt.

(5) 1Das Fachministerium überprüft auf Antrag des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe oder eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe die Festbeträge nach Absatz 4 Satz 1. 2Der Antrag ist schriftlich zu begründen und bis zum 30.Juni eines Jahres für das Folgejahr zu stellen. 3Ist der Antrag begründet, so setzt das Fachministerium durch Verordnung die Höhe der Festbeträge auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses neu fest.

(6) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt durch Zielvereinbarungen mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe sicher, dass die Festbeträge zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet werden und dass die Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII, die in die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe fallen, dem aktuellen fachlichen Standard entsprechen.

(7) 1Das Fachministerium kann durch Verordnung den Festbetrag nach Absatz 4 Satz 1 auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses absenken, wenn der örtliche Träger nicht bis zum 30.April eines jeden Jahres nachweist, dass er die Mittel zweckentsprechend verwendet hat. 2Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Gesamtbetrag der Aufwendungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die von ihm er brachten Leistungen nach Absatz 4 Satz 1 und seiner sonstigen Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII nicht unter dem Gesamtbetrag des vorangegangenen Jahres liegt.

(8) Das Fachministerium regelt das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1, 2 und 4 durch Verordnung.

§ 14
Zuordnung, Änderung und Aussetzung der Quotenklassen

(1) Entscheidungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 können nur nach Abgabe einer Empfehlung durch den Gemeinsamen Ausschuss getroffen werden.

(2) Die Zuordnung der jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu der für sie maßgeblichen Quotenklasse und Änderungen der Zuordnung erfolgen durch Verordnung des Fachministeriums.

(3) 1Ausgangspunkt der Zuordnung zu den Quotenklassen ist der jeweilige Anteil der örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Aufwendungen im zweiten und dritten Jahr vor dem Jahr, für das die Zuordnung erfolgt, sowie die voraussichtliche Entwicklung des Umfangs dieser Aufwendungen jeweils in dem Jahr, für das und in dem die Zuordnung erfolgt. 2Soweit örtlichen Trägern der Sozialhilfe als Folge von Veränderungen der Leistungen nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung vom 18.Januar 1993 (Nds.GVBl. S.25), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12.Dezember 2003 (Nds.GVBl. S.446), die ab dem 1.Januar 2005 wirksam werden, zusätzliche Aufwendungen für Leistungen der Blindenhilfe entstehen, bleiben Aufwendungen zu Gunsten der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe des Landeshaushalts unberücksichtigt; Aufwendungen für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, um den Ausbau ambulanter Leistungen zu fördern. 3Der Betrag, der bei der Festlegung von Quoten für das Jahr 2001 nach § 6b Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 20.März 1997 (Nds.GVBl. S.85), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.November 2000 (Nds.GVBl. S.294), ermittelt worden ist, wird jeweils von den Aufwendungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe abgesetzt und bei den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aufgeschlagen. 4Der Anteil des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe erhöht sich um dessen bei der Festlegung von Quoten für das Jahr 2001 ermittelte Kostenerstattungen nach § 103 in Verbindung mit § 97 Abs.2 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes an die örtlichen Träger der Sozialhilfe.

(4) 1Die Zuordnung zu den Quotenklassen wird nur auf Antrag überprüft, der gestellt werden kann durch

  1. örtliche Träger der Sozialhilfe bis zum 30.April eines Jahres, wenn die Vorgaben des §13 Abs.2 Sätze 1 und 2 beachtet sind,
  2. den überörtlichen Träger der Sozialhilfe
    a) bis zum 30.Juni eines Jahres,
    b) im Fall des §13 Abs.2 Satz 3 innerhalb der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Frist oder
    c) wenn ihm erst nach Ablauf der in Buchstaben a und b genannten Fristen Tatsachen bekannt werden, die die Änderung der Quotenklasse begründen, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntwerden dieser Tatsachen,
  3. jeden Träger der Sozialhilfe, soweit sich die Verhältnisse insbesondere infolge von Änderungen von Bundesgesetzen so wesentlich ändern, dass ein Festhalten an einer festgelegten Quotenklasse ihm nicht mehr zumutbar ist.

2Zusammen mit dem Antrag sind die Tatsachen, mit denen dieser begründet wird, schriftlich darzulegen und nachzuweisen.

(5) 1Änderungen der Quotenklasse können erfolgen in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1

  1. Nr.1 oder 2 Buchst. a mit Beginn des auf den Antrag folgenden Kalenderjahres,
  2. Nr.2 Buchst. b mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das auf das der Abrechnung zugrunde gelegte Jahr folgt,
  3. Nr.2 Buchst. c mit Beginn des Kalenderjahres, für das bei rechtzeitigem Bekanntwerden der maßgeblichen Tatsachen eine Änderung möglich gewesen wäre.

2Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 Nr.3 beschließt der Gemeinsame Ausschuss außerdem darüber, ab welchem Zeitpunkt er die Änderung der Quotenklasse empfiehlt.

§ 14 a
Beteiligung des Landes an den Kosten vollstationärer Dauerpflege

(1) 1Im Jahr 2009 beteiligt sich das Land an den Aufwendungen, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Bereich vollstationärer Dauerpflege entstehen, mit insgesamt 103,3 Millionen Euro. 2Das Land setzt den Anteil des einzelnen örtlichen Trägers an diesem Betrag nach dessen jeweiligem Anteil an den Gesamtausgaben für Investitionskosten aller örtlichen Träger für die vollstationäre Dauerpflege, der sich aus den Abrechnungen nach § 13 Abs. 2 für das Jahr 2007 ergibt, fest. 3Die Zahlung erfolgt in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November 2009.

(2) In den auf das Jahr 2009 folgenden Jahren gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 jährlich um jeweils 2 vom Hundert erhöht.

§ 15
Erhöhung der Einkommensgrenze

1Das Fachministerium kann durch Verordnung für bestimmte Arten der Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs gemäß §86 SGB XII der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zugrunde legen. 2Der Beirat und der Gemeinsame Ausschuss sind vor Erlass der Verordnung anzuhören.

§ 16
Kostenübernahme für die Betreuung behinderter Kinder in integrativen Gruppen von Kindertagesstätten

1Erhalten Kinder teilstationäre Leistungen nach den §§ 53 bis 60 SGB XII oder den §§ 61 bis 66 SGB XII durch Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder, so trägt der überörtliche Träger der Sozialhilfe im Rahmen seiner Zuständigkeit die Kosten der Förderung und Betreuung dieser Kinder einschließlich der Kosten des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts. 2Das Fachministerium wird ermächtigt, die zu übernehmenden Kosten durch Verordnung zu pauschalieren.

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Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

§ 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5.Juni 2001 (Nds.GVBl. S.348), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.638), erhält folgende Fassung:

„(5) Die Region Hannover nimmt auch diejenigen Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe wahr, die sich nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften außerhalb des § 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs ergeben.”

A r t i k e l   3
Übergangsvorschrift

Hat eine kommunale Körperschaft, die zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe herangezogen worden ist, diesem bis zum 31.Dezember 2004 einen Widerspruch zur Entscheidung vorgelegt, so erlässt der überörtliche Träger der Sozialhilfe den Widerspruchsbescheid.

A r t i k e l   4
Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben

  1. das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (Nds.AG BSHG) in der Fassung vom 20.März 1997 (Nds.GVBl. S.85), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.November 2000 (Nds.GVBl. S.294),
  2. das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Nds.AG GSiG) vom 20.November 2002 (Nds.GVBl. S.728) und
  3. § 9 Abs. 1 Nr. 20 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5.Juni 2001 (Nds.GVBl. S.348), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes.

A r t i k e l   5
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.

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