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Präambel
Die Gesetzesfassung folgt dem bisherigen bundesrechtlichen Sprachgebrauch behinderte Menschen nur deshalb, um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden, die sich aus einer abweichenden landesgesetzlichen Bezeichnung ergeben würden, aber in dem Bewusstsein, dass stattdessen die Bezeichnung Menschen mit Behinderungen, die auch in der UN-Übereinkunft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet wird, dem Gleichstellungsgedanken und dem neueren Sprachgebrauch entsprechen würde.
Inhaltsübersicht
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Zweck des Gesetzes |
| § 3 | Beratung und Information |
| § 4 | Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner |
| § 5 | Anforderungen an den Betrieb eines Heims |
| § 6 | Einzelzimmerwünsche |
| § 7 | Anzeigepflichten |
| § 8 | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten |
| § 9 | Prüfungspflichten und -befugnisse der Behörden, Verpflichtung zur Auskunft |
| § 10 | Beratung bei Mängeln in Heimen |
| § 11 | Anordnungen bei Mängeln |
| § 12 | Untersagung von Betätigungen, Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung |
| § 13 | Untersagung des Betriebs |
| § 14 | Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage |
| § 15 | Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften |
| § 16 | Befreiungen zur Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen |
| § 17 | Verordnungsermächtigungen |
| § 18 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 19 | Zuständigkeiten |
| § 20 | Inkrafttreten |
§ 1
Geltungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für Heime (Absatz 2) in Niedersachsen. 2Heime im Sinne dieses Gesetzes sind auch
3Dieses Gesetz ersetzt das Heimgesetz in der Fassung vom 5.November 2001 (BGBl. I S.2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29.Juli 2009 (BGBl. I S.2319), mit Ausnahme der §§ 14, 21 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes.
(2) Heime sind Einrichtungen für Volljährige, die in ihrem Bestand unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner dem Zweck dienen, gegen Entgelt
(3) 1Heime sind auch nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaften, die dem Zweck dienen, pflegebedürftigen volljährigen oder behinderten volljährigen Menschen das Leben in Haushaltsgemeinschaften zu ermöglichen, in denen entgeltliche Betreuungsleistungen ambulanter Dienste in Anspruch genommen werden. 2Eine Wohngemeinschaft ist nicht selbstbestimmt, wenn
(4) Wohngemeinschaften, in denen nicht mehr als zwölf Menschen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 leben, sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 erfüllt sind, keine Heime im Sinne dieses Gesetzes, wenn alle diese Menschen ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 54 Abs. 1 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs erhalten.
(5) Heime sind auch Formen des betreuten Wohnens, bei denen Wohnraum überlassen wird und darüber hinaus eine vertragliche Verpflichtung der volljährigen Bewohnerinnen und Bewohner besteht,
| a) | bei einer Miete des Wohnraums unterhalb des jeweils für die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner geltenden Höchstbetrags der Mietenstufe VI nach § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes 30 vom Hundert dieses Höchstbetrags übersteigt oder |
| b) | bei einer Miete des Wohnraums oberhalb des jeweiligen Höchstbetrags nach Buchstabe a 30 vom Hundert der Miete des Wohnraums übersteigt. |
(6) Die Anzeigepflicht der Träger ambulanter Dienste nach § 7 Abs. 5 und die Beratungsvorschrift des § 3 Nr. 3 gelten auch in Bezug auf selbstbestimmte Wohngemeinschaften.
(7) 1Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tagespflege. 2§ 4 dieses Gesetzes sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Heimgesetzes und die Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Fall der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24.April 1978 (BGBl. I S.553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.Dezember 2003 (BGBl. I S.3022), (Heimsicherungsverordnung) finden keine Anwendung. 3Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Menschen auf, so findet § 4 Abs. 4 Anwendung. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn Heime oder Teile von Heimen ausschließlich einer bis zu drei Monate dauernden Aufnahme volljähriger Menschen (Kurzzeitheime) dienen.
(8) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser, für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, für Hospize sowie für Einrichtungen der Nachtpflege.
§ 2
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
(2) Die Selbständigkeit der Betreiber von Heimen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
§ 3
Beratung und Information
Die Heimaufsichtsbehörden beraten und informieren
§ 4
Mitwirkung der Bewohnerinnen und
Bewohner
(1) 1Die Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims wirken durch eine Bewohnervertretung in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Unterkunft, Verpflegung, Aufenthaltsbedingungen, Betreuung oder Freizeitgestaltung mit. 2Die Mitwirkung ist auf die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims zu erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes erbracht worden sind. 3Die Bewohnervertretung kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- oder sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen; diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4Die Bewohnervertretung soll mindestens einmal im Jahr zu einer Bewohnerversammlung einladen, zu der jede Bewohnerin und jeder Bewohner eine Vertrauensperson hinzuziehen kann.
(2) 1Die Mitglieder der Bewohnervertretung in einem Heim werden von dessen Bewohnerinnen und Bewohnern gewählt. 2Wählbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims. 3Es können in angemessenem Umfang auch volljährige Angehörige und sonstige volljährige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behindertenorganisationen sowie von der Heimaufsichtsbehörde vorgeschlagene Personen in die Bewohnervertretung gewählt werden.
(3) Die Heimaufsichtsbehörden sorgen für die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner und der Mitglieder von Bewohnervertretungen über die Wahl zu den Bewohnervertretungen und deren Befugnisse sowie über die Möglichkeiten der Mitwirkung.
(4) 1Für die Zeit, in der eine Bewohnervertretung in einem Heim nicht gebildet werden kann, werden ihre Aufgaben durch eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen, die oder der von der Heimaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Heimleitung bestellt wird. 2Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher ist ehrenamtlich tätig. 3Die Heimaufsichtsbehörde kann von der Bestellung einer Bewohnerfürsprecherin oder eines Bewohnerfürsprechers absehen, wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewährleistet ist.
(5) 1Der Betreiber erläutert der Bewohnervertretung oder den sonstigen nach Absatz 4 Mitwirkungsberechtigen rechtzeitig vor Aufnahme von Verhandlungen über Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach dem Elften oder dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die Gründe sowie die Angemessenheit einer angestrebten Entgelterhöhung und gibt ihr oder ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme; auf Verlangen gewährt er zur Vorbereitung der Stellungnahme Einsicht in die Kalkulationsunterlagen. 2Die Stellungnahme ist den Kostenträgern vor Beginn der Verhandlungen durch den Betreiber zur. Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 5
Anforderungen an den Betrieb
eines Heims
(1) Der Betreiber eines Heims ist verpflichtet, seine Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen, sein Leistungsangebot, aufgeschlüsselt nach Art, Menge und Entgelt, allen Interessierten zugänglich zu machen und die Bewohnerinnen und Bewohner bei Einzug in das Heim über ihren Beratungsanspruch nach § 3 Nr. 1 und ihre Beschwerdemöglichkeiten bei der Heimaufsichtsbehörde sowie den Pflegekassen und den Trägern der Sozialhilfe zu informieren.
(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn in ihm
(3) Der Betreiber eines Heims muss
§ 6
Einzelzimmerwünsche
Der Betreiber eines Heims soll Wünschen der Bewohnerinnen und Bewohner nach einer Unterbringung in Einzelzimmern möglichst Rechnung tragen.
§ 7
Anzeigepflichten
(1) 1Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die Übernahme eines bestehenden Heims ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor der vorgesehenen Übernahme anzuzeigen. 3Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
4Der Anzeige ist jeweils ein Muster der Verträge, die mit den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossen werden sollen, sowie der sonstigen allgemein verwendeten Verträge beizufügen. 5Steht zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, welche Person die Heimleitung oder die Pflegedienstleitung übernimmt, so sind die Angaben bis zur Aufnahme des Heimbetriebs nachzuholen.
(2) Die Heimaufsichtsbehörde kann weitere Angaben und die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 erforderlich ist.
(3) Änderungen der Umstände, die nach Absatz 1 anzuzeigen sind, und die Absicht, die in Absatz 1 Satz 4 aufgeführten Verträge wesentlich zu ändern, sind der Heimaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) 1Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise einzustellen, hat dies der Heimaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2In der Anzeige müssen die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern und deren anderweitige Unterkunft und Betreuung dargelegt und auf Verlangen nachgewiesen werden.
(5) 1Wer als Träger eines ambulanten Dienstes entgeltliche Betreuungsleistungen in einer Wohngemeinschaft von mehr als vier pflegebedürftigen volljährigen oder behinderten volljährigen Menschen erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht gemäß Absatz 1 bleibt unberührt. 3Die Anzeige muss enthalten
4Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend; dabei erstreckt sich die Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen auch auf die Mitteilung von Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner einschließlich ihrer jeweiligen Pflegestufen.
§ 8
Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten
(1) 1Der Betreiber eines Heims hat die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten und Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen. 2In den Aufzeichnungen müssen insbesondere dargestellt werden
3Die Aufzeichnungen sind für jedes Heim gesondert zu führen. 4Wenn die Verpflichtung nach Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Heims darzustellen, nicht nach den für Pflegeheime geltenden bundesrechtlichen Vorschriften zu erfüllen ist, kann sie nach anderen Vorschriften erfüllt werden, wenn diese mindestens eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Bilanz fordern.
(2) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb des Heims bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
§ 9
Prüfungspflichten und
-befugnisse der Behörden, Verpflichtung zur Auskunft
(1) 1Zur Feststellung, ob die Anforderungen
erfüllt werden, führen die Heimaufsichtsbehörden in den Heimen wiederkehrende und anlassbezogene Prüfungen durch. 2Angemeldete und unangemeldete Prüfungen sind jederzeit zulässig, zur Nachtzeit jedoch nur, soweit das Ziel der Prüfung zu anderer Zeit nicht erreicht werden kann. 3Der Betreiber, die Heimleitung und die Pflegedienstleitung haben der Heimaufsichtsbehörde die für die Prüfung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. 4Die Heimaufsichtsbehörden können verlangen, dass ihnen unentgeltlich Kopien derjenigen Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt werden, die für die Prüfung des Heims benötigt werden. 5Die Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 hat der Betreiber im Heim zur Prüfung bereitzuhalten, Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 jedoch nur bei angemeldeten Prüfungen.
(2) 1Die von der Heimaufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,
2Der Betreiber hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Die Heimaufsichtsbehörde kann zu ihren Prüfungen fach- oder sachkundige Personen hinzuziehen. 4Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 5Sie dürfen personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner nicht für sich speichern und nicht an Dritte übermitteln. 6Soweit die Heimaufsichtsbehörde nach anderen Gesetzen zur Durchführung weiterer Prüfungen von Heimen berechtigt oder verpflichtet ist, soll sie die Prüfungen zeitgleich mit einer Prüfung nach diesem Gesetz vornehmen.
(3) 1Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen oder Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, jederzeit betreten werden. 2Die auskunftspflichtige Person und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(4) 1Die Heimaufsichtsbehörde prüft jedes Heim mindestens einmal jährlich. 2Sie kann die Prüfungsabstände auf bis zu zwei Jahre ausdehnen, wenn ein Heim durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder gemäß § 114 Abs. 4 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs durch unabhängige Sachverständige oder Prüfinstitutionen geprüft worden ist.
(5) Die Heimaufsichtsbehörde ist befugt, Prüfungen vorzunehmen, sobald ihr eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 zugeht, jedenfalls mit Beginn des dritten Monats vor der vorgesehenen Inbetriebnahme des Heims.
(6) 1Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Einrichtung als Heim betrieben wird, ohne dass eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 erfolgt ist, so kann die Heimaufsichtsbehörde prüfen, ob die Einrichtung ein Heim ist. 2Absatz 1 Sätze 2 bis 5 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(7) Eine auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(8) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit Absatz 6, eingeschränkt.
§ 10
Beratung bei Mängeln in
Heimen
(1) 1Stellt die Heimaufsichtsbehörde in einem Heim Mängel fest, so soll sie zunächst den Betreiber beraten, wie die Mängel abgestellt werden können. 2Das Gleiche gilt, wenn nach Erfüllung der Anzeigepflicht gemäß § 7 bereits vor der Aufnahme des Heimbetriebs Mängel festgestellt werden.
(2) 1Die Heimaufsichtsbehörde kann den Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen, an einer Beratung nach Absatz 1 beteiligen. 2Er ist zu beteiligen, wenn die Beseitigung der Mängel Auswirkungen auf Vergütungen haben kann. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beteiligung von Pflegekassen oder sonstigen Sozialversicherungsträgern, wenn mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach § 72, 75 oder 85 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen.
(3) Wenn Bewohnerinnen und Bewohner ihre mit dem Betreiber geschlossenen Verträge aufgrund der Mängel fristlos gekündigt haben, so soll die Heimaufsichtsbehörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
§ 11
Anordnungen bei Mängeln
(1) 1Stellt der Betreiber eines Heims Mängel nicht ab, so kann die Heimaufsichtsbehörde die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Anordnungen treffen. 2Anordnungen nach Satz 1 sind auch vor Aufnahme des Heimbetriebs zulässig, wenn Mängel nach Erfüllung der Anzeigepflicht gemäß § 7 festgestellt werden.
(2) 1Anordnungen sind soweit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs auszugestalten. 2Anordnungen, die eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs zur Folge haben können, sind im Benehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen, zu treffen.
(3) 1Anordnungen gegenüber dem Betreiber eines nach § 72 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs zugelassenen Heims, die eine Erhöhung der nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, sind im Benehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien zu treffen. 2Gegen Anordnungen nach Satz 1 kann auch die Pflegekasse Klage erheben.
§ 12
Untersagung von
Betätigungen, Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung
(1) Die Heimaufsichtsbehörde kann dem Betreiber eines Heims untersagen, bestimmte Personen in dem Heim zu beschäftigen oder tätig werden zu lassen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese die hierfür erforderliche Eignung nicht besitzen.
(2) 1Betrifft die Untersagung die Person der Heimleitung, so kann die Heimaufsichtsbehörde, wenn der Betreiber die Stelle nicht durch eine geeignete Person wieder besetzt hat, auf Kosten des Betreibers zur Aufrechterhaltung des Heimbetriebs vorübergehend eine kommissarische Heimleitung einsetzen. 2Die kommissarische Heimleitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Heimleitung. 3Ihre Tätigkeit endet, wenn der Betreiber mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde eine geeignete Heimleitung eingesetzt hat, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.
§ 13
Untersagung des Betriebs
(1) Die Heimaufsichtsbehörde hat den Betrieb eines Heims zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 5, einer aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erlassenen oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 weiter anzuwendenden Verordnung nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 11 und 12 nicht ausreichen.
(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Betreiber
(3) Ist der Heimbetrieb noch nicht aufgenommen worden, so ist eine Untersagung frühestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme zulässig.
§ 14
Ausschluss der aufschiebenden
Wirkung der Klage
Klagen gegen Maßnahmen nach den §§ 9 und 11 bis 13 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 15
Zusammenarbeit,
Arbeitsgemeinschaften
(1) 1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Prüfung sind die Heimaufsichtsbehörden verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und dem Träger der Sozialhilfe eng zusammenzuarbeiten. 2Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stimmen sie auf der Grundlage gegenseitiger partnerschaftlicher Information und Beratung Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen ab und streben Einvernehmen über im Einzelfall notwendige Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Beseitigung von Mängeln an; Prüfungen sollen arbeitsteilig gemeinsam oder getrennt durchgeführt werden. 3Doppelprüfungen sollen vermieden werden. 4Die Landesverbände der gesetzlichen Pflegekassen Niedersachsen, die Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens sowie das Fachministerium können Vereinbarungen zur Umsetzung der Sätze 1 bis 3 treffen.
(2) 1Die Heimaufsichtsbehörden sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben, einschließlich der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse, auch bezüglich der personellen Ausstattung in Heimen, mit den in Absatz 1 Genannten auszutauschen. 2Personenbezogene Daten sind vor einer Übermittlung zu anonymisieren.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen die Heimaufsichtsbehörden personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung übermitteln, soweit dies zur Ausführung des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs erforderlich ist.
(4) 1Die Heimaufsichtsbehörden bilden zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 mit den dort Genannten Arbeitsgemeinschaften. 2Eine Heimaufsichtsbehörde führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft und leitet deren Sitzungen.
§ 16
Befreiungen zur Erprobung neuer
Betreuungs- oder Wohnformen
(1) Die Heimaufsichtsbehörde kann auf Antrag ausnahmsweise Befreiung erteilen von
| a) |
a) des § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 und |
| b) |
b) einer nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 erlassenen oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 weiter anzuwendenden Verordnung, |
wenn dies im Interesse der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten erscheint und hierdurch der Gesetzeszweck nach § 2 Abs. 1 nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.
(2) 1Die Befreiung ist auf höchstens sechs Jahre zu befristen. 2Sie kann auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. 3Wenn der Betreiber den Erfolg der erprobten Betreuungs- oder Wohnform nachgewiesen hat, kann die Befreiung auf Dauer erteilt werden.
§ 17
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Verordnung Regelungen zu treffen über
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Verordnungen sind weiter entsprechend anzuwenden:
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 6 sowie des § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Heimgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 5, 7 und 8 sowie des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
§ 19
Zuständigkeiten
(1) 1Die Aufgaben der Heimaufsichtsbehörde nehmen wahr
| a) | für Heime oder Teile von Heimen für behinderte volljährige Menschen, mit denen keine Verträge nach § 72 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen, und |
| b) | für Einrichtungen zur Rehabilitation, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllen, |
2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
(2) 1Einer kommunalen Körperschaft, die nach § 8 Abs. 2 und § 10 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs als Modellversuchskommune an der Erprobung der erweiterten Heranziehung teilnimmt, kann auf ihren Antrag durch das Fachministerium für die Dauer der erweiterten Heranziehung die Aufgabe der Heimaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 übertragen werden. 2Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die kommunale Körperschaft dies beantragt oder sie keine Gewähr mehr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe bietet. 3Die durch die Übertragung verursachten Kosten werden nicht ausgeglichen.
(3) Zuständige Behörde im Sinne der Heimsicherungsverordnung ist die Heimaufsichtsbehörde.
§ 20
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
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Hannover, den 29. Juni 2011
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