1. Leistungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe der VV zu § 44 LHO und dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen homosexueller Männer.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Aktivitäten mit dem Ziel der Emanzipation und/oder des Abbaus von Diskriminierungen homosexueller Männer in Niedersachsen, insbesondere durch
| 2.1 | Information der Öffentlichkeit über männliche Homosexualität und ihre Probleme, insbesondere durch Ausstellungen und Bücher, |
| 2.2 | Organisation von Veranstaltungen für die Öffentlichkeit zum Themenkomplex männliche Homosexualität, |
| 2.3 | Medienarbeit für homosexuelle Männer und männliche Jugendliche zur Identitätsbildung, |
| 2.4 | Organisation von Veranstaltungen für homosexuelle Männer und männliche Jugendliche oder Personen aus ihrem Umfeld, |
| 2.5 | Beratungstätigkeit, |
| 2.6 | Aufbau oder Ausbau nicht kommerzieller Kommunikationszentren für homosexuelle Männer, |
| 2.7 | Qualifizierung von Personen in der Emanzipationsarbeit für erwachsene oder jugendliche homosexuelle Männer, |
| 2.8 | Aufarbeitung der Geschichte der Homosexualität. |
3. Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) ist der Landesförderverein für Schwulenarbeit e.V. (LSN) als die zur Abwicklung dieses Programms zuständige Koordinierungsstelle der Förderung schwuler Selbsthilfe aus Landesmitteln sowie deren praktische Umsetzung. Der Erstempfänger hat die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiterzuleiten.
3.2 Letztempfänger sind die Selbsthilfegruppen und vergleichbaren Zusammenschlüsse, die sich für die Emanzipation und/oder den Abbau der Diskriminierung homosexueller Männer betätigen und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
3.3 Die Letztempfänger sollen in der Regel eingetragene Vereine i.S. der §§ 21 und 55 BGB sein. Ist der Zuwendungsempfänger kein eingetragener Verein, ist sicherzustellen, dass bei diesem Zuwendungsempfänger eindeutig festgelegt ist, welche Personen dem Zuwendungsgeber für die zweckgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haften.
4. Art und Umfang der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Zuwendung beträgt bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Sachausgaben, höchstens jedoch 15 000 EUR. Für Maßnahmen nach den Nummern 2.4 und 2.7 können bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Sachausgaben gewährt werden.
4.2 In Ausnahmefällen kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme eines derart erhöhten Anteils der zuwendungsfähigen Sachausgaben durch das Land möglich ist. Die Zuwendung kann in diesen Fällen bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Sachausgaben betragen, höchstens jedoch 15 000 EUR.
4.3 Die Höhe der Zuwendung muss grundsätzlich 500 EUR übersteigen.
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren
5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
5.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
5.3 Die schwulen Selbsthilfegruppen und vergleichbaren Zusammenschlüsse legen ihre Anträge dem LSN vor. Der LSN koordiniert und bündelt diese Anträge und stellt als Erstempfänger einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger bei der Bewilligungsbehörde. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
6. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.
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An das
Niedersächsische
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
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