1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-GK zu §44 LHO Zuwendungen zur Errichtung und Ausstattung von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (im Folgenden: WfB) und Wohnstätten (im Folgenden: Wst) für in Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Ausgleichsabgabemittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
- Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einschließlich Grunderwerbskosten,
- Kauf von geeigneten Gebäuden,
- die notwendige Ausstattung.
3. Zuwendungsempfänger
- Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und diesen angeschlossene juristische Personen,
- andere Träger, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des §52 der Abgabenordnung verfolgen,
- Gebietskörperschaften,
- Zweckverbände.
4. Zuwendungsvorsaussetzungen
Eine Zuwendung wird gewährt, wenn
- die Voraussetzungen der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind,
- für das Vorhaben ein Bedarf besteht,
- der Standort der Planung des Landes entspricht,
- das Projekt als Einrichtung der Sozialhilfe. geeignet ist,
- das Raumprogramm den Richtlinien oder Vorgaben des Landes entspricht,
- die Zustimmung des zuständigen Sozialhilfeträgers nach §93a Abs.2 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes (im Folgenden: BSHG) vorliegt.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Zuschuss und/oder Darlehen zur Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung vergeben.
Die Zuwendung wird zur Deckung des Fehlbedarfs nur dann gewährt, wenn der Nachweis über die übrigen zur Sicherung der Gesamtfinanzierung erforderlichen Mittel erbracht ist und der Antragsteller alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um für die Förderung seines Vorhabens in Betracht kommende Zuwendungen anderer Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften zu erlangen. Ausnahmsweise kann auch eine Festbetrags- oder eine Anteilsfinanzierung gewährt werden.
5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- den Neu- und Umbau sowie die Erweiterung einer Einrichtung einschließlich der mit den Maßnahmen verbundenen Grundstücks- und Grunderwerbskosten,
- den Erwerb von Gebäuden, deren Wert durch das Gutachten eines Gutachterausschusses beim Katasteramt nachzuweisen ist,
- die notwendige Ausstattung.
5.3 Werden die erforderlichen Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile den Trägern der Einrichtung von Dritten unentgeltlich übereignet oder zur unentgeltlichen Nutzung überlassen, so kann der Wert dieser Sachleistung nach Lage des Einzelfalles bei der Bemessung der Zuwendung bei den Eigenmitteln angemessen berücksichtigt werden.
Die Höhe der Eigenmittel beträgt daher in der Regel 30 v.H. bei WfB und 33 1/3 v.H. bei Wst.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
In den als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten sind regelmäßig die Umsatzsteuerbeträge enthalten. Da etwaige von der Umsatzsteuer absetzbare Vorsteuerbeträge nicht zuwendungsfähig sind, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, den Vorsteuerabzug nach §15 des Umsatzsteuergesetzes im Rahmen der Umsatzsteuererklärung zu beantragen, die vom Finanzamt erstatteten Beträge nachzuweisen und diese den öffentlichen Zuwendungsgebern nach Abschluss der verwaltungsmäßigen Prüfung aufgrund des Abschlussbescheides durch das NLZSA - Integrationsamt - anteilig einschließlich Habenzinsen nachzuweisen und zu erstatten. Bis zur Erstattung sind die Beträge bestverzinslich anzulegen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu §44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das NLZSA.
7.3 Planungsverfahren (Orientierungsantrag)
Bei allen Bauvorhaben (Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten, Kapazitätsveränderungen) soll das Verfahren vom NLZSA - Landessozialamt - in einem Gespräch zwischen allen auf Landesebene Beteiligten abgestimmt werden.
Danach ist ein Orientierungsantrag einzureichen. Diesem Antrag sind in doppelter - bei WfB in vierfacher - Ausfertigung folgende Planungsunterlagen beizufügen:
- Vorschlag des Raumprogramms (Grundlage sind die jeweiligen Orientierungshilfen zum Raumprogramm),
- Vorplanung mit skizzenhafter Darstellung und formloser textlicher Erläuterung, Kostenschätzung nach DIN 277,
- Vorschlag eines Finanzierungsplans.
Einmal jährlich findet ein Koordinierungsgespräch über die zu fördernden Maßnahmen zur Abstimmung der Standortfrage, der Förderungswürdigkeit der Maßnahmen, Finanzierung und zum weiteren Verfahrensablauf mit den Zuwendungsgebern und der Oberfinanzdirektion Hannover statt.
Das landesseits genehmigte Raumprogramm für WfB und Wst wird in zweifacher Ausfertigung mit dem Orientierungsantrag dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zur Einplanung für den Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen mit einem abgestimmten Finanzierungsvorschlag übersandt.
Die Entscheidung über den Orientierungsantrag ist dem Antragsteller mitzuteilen.
7.4 Antragsverfahren
Wurde über den Orientierungsantrag positiv entschieden, ist ein förmlicher Zuwendungsantrag bei der Oberfinanzdirektion Hannover zu stellen. Die Zustimmung des zuständigen Sozialhilfeträgers nach §93a Abs.2 Satz 4 BSHG ist schriftlich einzuholen und dem Antrag beizufügen.
Die Oberfinanzdirektion Hannover berät den Antragsteller über die einzureichenden Antragsunterlagen und nimmt die baufachliche Prüfung - soweit erforderlich - gemäß der ZBau vor. Die Ausstattung für WfB prüft der Technische Beratungsdienst des Landesarbeitsamtes, die Wst-Ausstattung die Oberfinanzdirektion Hannover.
Die geprüften Bauunterlagen sind dem NLZSA zu übersenden.
7.5 Bewilligung, Auszahlung und Verwendung
Entsprechend der getroffenen Entscheidung über den Antrag bewilligt das NLZSA - Integrationsamt - die Zuwendung und übersendet dem Antragsteller den Zuwendungsbescheid mit einer Ausfertigung der geprüften Antragsunterlagen. Für die baufachliche Begleitung erhält die Oberfinanzdirektion Hannover eine Mehrausfertigung des Zuwendungsbescheides.
Das NLZSA - Integrationsamt - ist für die Auszahlung und die Überwachung der Verwendung der Ausgleichsabgabemittel zuständig.
Die Überprüfung der Bauausführung und die baufachliche Prüfung des Verwendungsnachweises (Nrn.7 und 8 ZBau) obliegen dem zuständigen Staatlichen Baumanagement nach Beauftragung durch die Oberfinanzdirektion Hannover. Diese leitet dem Staatlichen Baumanagement eine Durchschrift des Zuwendungsbescheides mit einer Ausfertigung der geprüften Bauunterlagen zu.
Nach Abschluss der Baumaßnahme erfolgt die baufachliche Prüfung des Verwendungsnachweises durch das zuständige Staatliche Baumanagement. Bei Wst umfasst diese Prüfung auch die Kosten der Ausstattung. Bei WfB wird die Ausstattung durch das Landesarbeitsamt geprägt, vom zuständigen Staatlichen Baumanagement bezüglich der Gesamtkostenermittlung in den Verwendungsnachweis eingefügt und über die Oberfinanzdirektion Hannover dem NLZSA - Integrationsamt - zugeleitet. Dort erfolgt die, verwaltungsmäßige Prüfung sowie das abschließende Abstimmungsverfahren mit den übrigen Zuwendungsgebern.
8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1.7.2001 in Kraft und mit Ablauf des 30.6.2005 außer Kraft.