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Verordnung über den Gemeinsamen Ausschuss nach §6e des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 16. Februar 2001 (Nds. GVBl. Nr. 5/2001 S.77)

Aufgrund des §6e Abs.2 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (Nds. AG BSHG) in der Fassung vom 20.März 1997 (Nds.GVBl. S.85), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.November 2000 (Nds.GVBl. S.294), wird verordnet:

§ 1
Zahl und Bestellung der Mitglieder

Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Von diesen werden

  1. drei durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und
  2. drei durch das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium

bestellt. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Die Mitglieder nach Satz 2 Nr.1 müssen im Dienst einer kommunalen Körperschaft oder eines kommunalen Spitzenverbandes und die Mitglieder nach Satz 2 Nr.2 im Dienst des Landes stehen.

§ 2
Amtsdauer, Amtsführung

(1) Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Abberufung eines Mitglieds ist zulässig, wenn die Voraussetzung nach §1 Satz 4 nicht mehr erfüllt wird oder ein wichtiger Grund im Sinne des §86 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt. Mit der Abberufung ist zugleich ein neues Mitglied zu bestellen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtsdauer bestellt.

(2) Die Mitglieder üben ihr Amt gewissenhaft, unparteiisch und frei von Weisungen aus. Zur Verschwiegenheit der Mitglieder gilt §84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 3
Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung

(1) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied für jeweils zwei Jahre.

(2) Die Geschäfte des Ausschusses führt das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium oder eine von diesem bestimmte Landesbehörde.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4
Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt. §5 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 5
Beschlussfassung

(1) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von jeweils zwei Mitgliedern nach §1 Satz 2 Nrn.1 und 2 beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Vor der Beschlussfassung über eine Empfehlung nach §6b Abs.1 Satz 2 Nr.2, §6c oder §6e Abs.1 Nr.3 oder 4 Nds.AG BSHG sind die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium anzuhören. In den Fällen des Satzes 1 sind die Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung zu fassen, schriftlich niederzulegen und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens sowie dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium zu übermitteln. Kommt eine Empfehlung nach §6c Nds.AG BSHG nicht zustande, so gilt für die Übermittlung Satz 2 entsprechend.

§ 6
Kosten

Für die Kosten der Mitglieder ist jeweils die entsendende Stelle verantwortlich. Dis Kosten für die Geschäftsführung trägt das Land.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die erste Amtsdauer der Mitglieder des Ausschusses beginnt mit Wirkung vom 1.Januar 2001.

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