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Aufgrund des §6d Abs.4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (Nds.AG BSHG) in der Fassung vom 20.März 1997 (Nds.GVBl. S.85), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.November 2000 (Nds.GVBl. S.294), wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Anforderungen an die Mitteilungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe(1) Die Mitteilung nach §6d Abs.2 Satz 1 Nds.AG BSHG ist auf der Grundlage der Daten gemäß der Gliederung und Gruppierung des Kommunalhaushalts aufzustellen. Dem Kalenderjahr dürfen dabei nur die Ausgaben und Einnahmen zugerechnet werden, die in diesem Jahr tatsächlich geleistet oder erzielt worden sind.
(2) Die Ausgaben und Einnahmen nach Absatz 1 sind getrennt nach den Zuständigkeitsbereichen des örtlichen Trägers und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe so aufzuschlüsseln, wie sie der örtliche Träger der Sozialhilfe für die Sozialhilfestatistik an die Landesstatistikbehörde meldet.
§ 2
Zusätzliche Anforderungen für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger der Sozialhilfe(1) In der Mitteilung nach §6d Abs.2 Satz 1 Nds.AG BSHG sind die Daten nach §1 Abs.2 aus dem Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zusätzlich wie folgt aufzuschlüsseln:
- die Angaben über vollstationäre Hilfe zur Pflege nach Leistungen nach
- a) §68 Abs.1 Satz 1 und
- b) §68 Abs.1 Satz 2
- des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG),
- die Angaben über Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§40 Abs.1 Nr.4 BSHG) nach
- a) Hilfen durch den Einsatz von Integrationshelfern,
- b) Hilfen in Sonderschulen in freier Trägerschaft und
- c) sonstigen Hilfen,
- die Angaben über sonstige Eingliederungshilfe als Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§40 Abs.1 Nr.8 BSHG in Verbindung mit §55 Abs.2 Nr.6 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB IX -) nach
- a) Hilfen für ambulant betreutes Wohnen und nach Hilfen für das Wohnen in Wohnstätten, jeweils unterteilt nach Hilfen für
- aa) geistig behinderte Menschen,
- bb) körperlich behinderte Menschen,
- cc) seelisch behinderte Menschen und
- dd) chronisch mehrfach suchtgeschädigte Menschen sowie
- b) sonstigen Hilfen.
(2) Außerdem sind gesondert auszuweisen
- die Ausgaben für Kontingentflüchtlinge jeweils bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Pflege und der Krankenhilfe sowie
- die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Leistungen der Hilfe zur Arbeit bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
§ 3
Zusätzliche Anforderungen für den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe(1) In der Mitteilung nach §6d Abs.2 Satz 1 Nds.AG BSHG sind die Daten nach §1 Abs.2 aus dem Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe jeweils unter Einbeziehung der Beförderungskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte zusätzlich wie folgt aufzuschlüsseln:
- die Angaben über die Ausgaben für Eingliederungshilfe als heilpädagogische Maßnahme für Kinder (§40 Abs.1 Nr.8 BSHG in Verbindung mit §55 Abs.2 Nr.6 SGB IX) nach
- a) Hilfen in Sonderkindergärten für sprach- und für hörgeschädigte Kinder,
- b) Hilfen in anderen Sonderkindergärten,
- c) Hilfen in Integrationskindergärten und im Rahmen von Einzelintegration sowie
- d) sonstigen Hilfen,
- die Angaben über Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§40 Abs.1 Nr.4 BSHG) nach Hilfen in Tagesbildungsstätten und sonstigen Hilfen sowie
- die Angaben über sonstige Eingliederungshilfe als Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§40 Abs.1 Nr.8 BSHG in Verbindung mit §55 Abs.2 Nr.6 SGB IX) nach
- a) Hilfen für das Wohnen in Wohnstätten getrennt nach Hilfen für
- aa) geistig behinderte Menschen,
- bb) körperlich behinderte Menschen,
- cc) seelisch behinderte Menschen und
- dd) chronisch mehrfach suchtgeschädigte Menschen sowie
- b) sonstigen Hilfen.
(2) Außerdem sind gesondert anzugeben
- die Zahlungen von gesetzlichen Krankenkassen zur Erstattung von Kosten für Hilfen in Sprachheilheimen und in Sonderkindergärten für sprach- und für hörgeschädigte Kinder aufgrund besonderer Vereinbarungen,
- die Einnahmen aus Kostenbeiträgen der Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger, die sich auf deren Ansprüche nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs beziehen, und
- bei der Hilfe zur Pflege, bei der Eingliederungshilfe in Form von Leistungen in Werkstätten für Behinderte (§40 Abs.1 Nr.1 BSHG in Verbindung mit §41 SGB IX) und bei der Hilfe in den in Absatz 1 genannten Fällen jeweils die Fallzahlen bezogen auf
- a) den Beginn und das Ende der Hilfegewährung und
- b) den Ort der Hilfegewährung, wenn er nicht im Gebiet des örtlichen Trägers der Sozialhilfe liegt.
§ 4
Zahlungen(1) Die Ausgleichsbeträge werden mit der nächsten Abschlagszahlung, die auf den Feststellungsbescheid folgt, gezahlt oder verrechnet.
(2) Auf Verlangen des Landkreises werden die Ausgleichsbeträge anteilig für die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden errechnet, die nach §4 Abs.2 Satz 1 Nds.AG BSHG herangezogen sind und für die die erforderlichen Daten getrennt mitgeteilt worden sind.
§ 5
Erstattung nach §6d Abs.3 Nds.AG BSHG(1) Zu den Hilfeleistungen nach §72 BSHG teilen die Landkreise und kreisfreien Städte dem Land getrennt nach Leistungen,
- die in die Zuständigkeit des Landes als den überörtlichen Träger der Sozialhilfe fallen und
- die für Personen gewährt worden sind, die das 60.Lebensjahr vollendet haben,
die Ausgaben, die Einnahmen und die Anzahl der Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger mit.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind weiter aufzuschlüsseln nach
- ambulanten Hilfen einschließlich nachgehender Hilfen,
- Hilfen in teilstationären Einrichtungen und
- Hilfen in stationären Einrichtungen.
(3) Zusätzlich ist die Höhe der Kostenerstattungen nach §108 BSHG mitzuteilen.
(4) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen
- für die Monate Januar bis April bis zum 15.Juni desselben Jahres,
- für die Monate Mai bis August bis zum 15.Oktober desselben Jahres und
- für die Monate September bis Dezember bis zum 15.Februar des Folgejahres.
Die jährliche Erstattungszahlung wird bis zum 31.März für das abgelaufene Kalenderjahr geleistet.
§ 6
In-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§2 und 3 am 1.Januar 2003 in Kraft.
(2) Die Mitteilung nach §5 für den Zeitraum von Januar bis August 2001 hat bis zum 15.Oktober 2001 zu erfolgen.