Aufgrund des §4 Abs.2 in Verbindung mit §5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (Nds.AG BSHG) in der Fassung vom 20.März 1997 (Nds.GVBl. S.85), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.November 2000 (Nds.GVBl. S.294), wird verordnet:
§ 1
HeranziehungDie Landkreise und kreisfreien Städte sowie die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen, wenn sie auf der Grundlage des §4 Abs.1 Nds.AG BSHG herangezogen sind, werden zur Durchführung der in der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe liegenden Aufgaben herangezogen. Sie werden dabei im eigenen Namen tätig und entscheiden auch über Prozesshandlungen.
§ 2
Ausnahmen(1) Die Heranziehung nach §1 umfasst nicht
- den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von §93 Abs.2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über Hilfen in oder durch Einrichtungen sowie entsprechende Schiedsstellenverfahren,
- die ambulante persönliche Hilfe für Nichtsesshafte, soweit eine Vereinbarung mit einem Dritten über die Durchführung dieser Aufgabe vom überörtlichen Träger abgeschlossen worden ist,
- die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach §119 BSHG,
- bei vorläufigen Leistungen nach §43 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie vorläufiger Hilfeleistung nach §44 BSHG und §8 Nds.AG BSHG
- die Geltendmachung und Verfolgung von Erstattungsansprüchen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegenüber niedersächsischen örtlichen Trägern der Sozialhilfe und der Jugendhilfe,
- die Entscheidung über an den überörtlichen Träger der Sozialhilfe gerichtete Erstattungsansprüche der niedersächsischen örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Jugendhilfe sowie der kreisangehörigen Gemeinden,
- die allgemeinen Aufgaben nach §101 BSHG und die Kostenerstattung nach §108 BSHG.
(2) Hinsichtlich der in §3 Abs.1 Nds.AG BSHG genannten Aufgaben, ausgenommen die Aufgaben nach §100 Abs.1 BSHG, bleibt es dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe vorbehalten, seine sachliche Zuständigkeit anzuerkennen und über solche Hilfen dem Grunde nach zu entscheiden. Die herangezogenen kommunalen Körperschaften entscheiden jedoch ohne Grundanerkenntnis über nachgehende Hilfen nach Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne des §97 Abs.4 BSHG. Im Übrigen bleibt es dem überörtlichen Träger vorbehalten, in besonderen Einzelfällen auch darüber hinaus selbst tätig zu werden.
§ 3
Örtliche ZuständigkeitDie örtliche Zuständigkeit für die Hilfen nach §3 Abs.1 Nds.AG BSHG sowie bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthaltes richtet sich nach §97 Abs.1 BSHG, im Übrigen gilt §97 Abs.2 Sätze 1 und 2 BSHG.
§ 4
Zusammenwirken der Träger der Sozialhilfe(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe berät und unterstützt die herangezogenen kommunalen Körperschaften unter anderem durch den landesärztlichen Dienst (§62 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs), Fachberatungsdienste für Hör- und Sprachgeschädigte sowie durch Fortbildungsangebote. Zur Sicherung der fachlichen und rechtlichen Richtigkeit sowie der wirtschaftlichen Gewährung der Hilfen, die im Rahmen des §1 erbracht werden, ist die Zusammenarbeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und der herangezogenen kommunalen Körperschaften in gemeinsamen Prüfgremien anzustreben. Die Möglichkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, eigene Prüfungen durchzuführen, bleibt unberührt.
(2) Zur näheren Ausgestaltung der Zusammenarbeit kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe mit dem Niedersächsischen Landkreistag und dem Niedersächsischen Städtetag Musterverträge vereinbaren, insbesondere zu Fragen
- der Zuständigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von §93 Abs.2 BSHG über Hilfen in oder durch Einrichtungen,
- des Umfangs und der Gegenstände der Fachberatung und der Fortbildung,
- der Bildung und Besetzung der gemeinsamen Prüfgremien nach Absatz 1 Satz 2,
- der Gegenstände und des Verfahrens der Prüfungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.
(3) Die herangezogenen kommunalen Gebietskörperschaften erteilen auch im Einzelfall dem überörtlichen Träger auf Verlangen Auskünfte und übermitteln die Daten der aufgrund der Heranziehung gewährten oder versagten Hilfen.
§ 5
In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Heranziehungsverordnung - AG BSHG vom 14.April 1994 (Nds.GVBl. S.205), geändert durch §80 Abs.4 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5.Juni 2001 (Nds.GVBl. S.348), außer Kraft.