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1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Seniorenservicebüros, um im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel dem erhöhten Beratungs- und Unterstützungsbedarf älterer Menschen in den verschiedenen Lebensbereichen zu entsprechen. Dazu ist es notwendig, älteren Menschen einen leichteren und übersichtlichen Zugang zu Serviceangeboten zu ermöglichen und das Hilfsangebot vor Ort besser zu koordinieren und transparenter zu gestalten.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Einrichtung und zum Betrieb von Seniorenservicebüros, deren Aufgabe es ist, durch die Vernetzung von Angeboten und Bereitstellung von Informationen die Potenziale älterer Menschen zu stärken und zu nutzen, ihre Selbstständigkeit und Lebensqualität zu bewahren und zu fördern. Weitere Hinweise dazu finden sich im Rahmenpapier zum Landesprogramm ,Leben und Wohnen im Alter - Förderung von Seniorenservicebüros, Freiwilliges Jahr für Senioren, Seniorenbegleitung und Wohnberatung im Alter in der jeweils geltenden Fassung (im Internet unter: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C43871888 L20.pdf).
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Seniorenservicebüros, bei denen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung vorliegen.
4.2 Seniorenservicebüros sind förderfähig unter der Voraussetzung,
4.2.1 dass ihr Arbeitskonzept folgende Tätigkeitsbereiche umfasst:
| - | Organisation, Koordination und Vermittlung eines Freiwilligen Jahres für Seniorinnen und Senioren (FJS). Ältere Erwachsene, die ihre freie Zeit, ihre Lebenserfahrungen und Kompetenzen in soziales Engagement investieren möchten, werden vom Seniorenservicebüro mit Anbietern in Verbindung gebracht und bei diesen in eine freiwillige Tätigkeit vermittelt. Die Freiwilligen Sollen sich mindestens für ein halbes Jahr mit einem Stundenkontingent von mindestens acht Stunden wöchentlich verbindlich engagieren. |
| - | Vermittlung, Organisation und Koordination einer Seniorinnen- und Seniorenbegleitung (DUO), Organisation der Qualifizierung von Ehrenamtlichen für die Alltagsbegleitung und Haushaltsassistenz von älteren Bürgerinnen und Bürgern. Die Absolventen der Qualifizierung werden von den Seniorenservicebüros vermittelt. |
| - | Daneben muss der Träger mindestens eine weitere Aufgabe anbieten, z.B. eine Wohnberatung oder die Information und Vermittlung gesundheitlicher, kultureller oder sportlicher Angebote. |
4.2.2 dass sie an einer bereits bestehenden Struktur räumlich und organisatorisch angebunden sind, wie z.B. Mehrgenerationenhäuser, Seniorenbüros, Freiwilligenagenturen, Familienservicebüros, Familienbildungsstätten oder an die Kommunalverwaltung,
4.2.3 dass das Einvernehmen des zuständigen Landkreises bzw. der Region Hannover oder der kreisfreien Stadt zu der Antragstellung vorliegt, da maximal nur ein Seniorenservicebüro pro Landkreis/kreisfreie Stadt bzw. in der Region Hannover gefördert werden kann.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Gefördert werden Personal- und Sachausgaben bis zur Höhe von 40.000 EUR jährlich für längstens vier Jahre. Bei den Sachausgaben sind zuwendungsfähig:
| - | einmalige Beschaffungsausgaben, |
| - | laufende Ausgaben für Geschäftsbedarf, |
| - | Miete (einschließlich Nebenkosten), |
| - | Reisekosten, |
| - | Fortbildungskosten, |
| - | Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit, |
| - | Ausgaben für Qualitätssicherung. |
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Bewilligungsbehörde ist das LS.
6.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.
6.3 Werden gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts gefördert, haben diese die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nachzuweisen. Entsprechende Nachweise sind auch für die in den Nummern 4.1, 4.2.2 und 4.2.3 genannten Voraussetzungen zu erbringen.
6.4 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.
______________
An
das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |