Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Niedersachsen
RdErl. d. MI v. 4.11.2008 - 34-05111/1 (Nds.MBl. Nr. 44/2008 S. 1136) - VORIS 21160 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -

Schulrecht

1. Regelungsinhalt

Dieser RdErl. regelt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden (im Folgenden: VKB) gemäß der KOVerm vom 11.9.2008 (Nds.GVBl. S.280) und der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (im Folgenden: GAG) gemäß der GOGut vom 26.9.2008 (Nds.GVBl. S.306).

Für die Abwicklung des Besteuerungsverfahrens werden folgende Hinweise gegeben:

2. KOVerm

2.1 Steuerbarkeit

2.1.1 Anlage 1 - Gebührenverzeichnis des amtlichen Vermessungswesens -

Der Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes unterliegen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)und Abschnitt 23 Abs. 7 bis 11 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) 2008 grundsätzlich die Gebühren aus folgenden Amtshandlungen und Leistungen:

- Auskunft und Einsichtgewährung nach Nummer 1,
- Standardpräsentationen Liegenschaftsbuch, Liegenschaftskarte nach Nummer 2,
- Planunterlagen, Bescheinigungen nach den Nummern 16.1 bis 16.5,
- Vermessungsunterlagen für Aufgabenträger nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG nach Nummer 17,
- Vermessungen und Auswertungen nach Nummer 18,
-- Umlegungen nach Nummer 20,
- vereinfachte Umlegungen nach Nummer 21,
- Vermessungen für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz nach Nummer 22,
- sonstige vermessungstechnische Arbeiten nach Nummer 23,
- Einholung einer Teilungsgenehmigung nach Nummer 24.

Die Amtshandlungen und Leistungen nach den Nummern 3 bis 15, 16.6, 19, 25 und 26 sind nicht umsatzsteuerbar.

2.1.1.1 Vermessungsunterlagen für Aufgabenträger nach Nummer 17

Die Anfertigung von Vermessungsunterlagen für Aufgaben-träger nach § 6 Abs. 1 NVermG ist für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen erforderlich und unterliegt der Umsatzsteuer. Die Amtshandlung wird umsatzsteuerrechtlich als eine notwendige Vorbereitungshandlung betrachtet und geht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG i.V.m. Abschnitt 23 Abs. 7 Satz 1 und 2 UStR 2008 in der steuerpflichtigen Liegenschaftsvermessung auf.

Die Anfertigung von Vermessungsunterlagen für Aufgabenträger nach § 6 Abs. 2 und 3 NVermG wird nach Anlage 3 Nr. 3 berechnet. Diese Amtshandlung fällt nicht unter den Tatbestand des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG und unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

2.1.1.2 Kombination von Produkten aus Geobasisdaten nach Nummer 27

Die Erstellung dieser Produkte zählt zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten, die nach Abschnitt 23 Abs. 9 Satz 1 und 2 UStR in Höhe des Regelsteuersatzes steuerbar sind, sofern die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art nach § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vorliegen. Ein Betrieb gewerblicher Art liegt vor, wenn der Jahresumsatz für diese Produkte je Einrichtung (Katasteramt) 30.678 EUR nachhaltig übersteigt.

2.1.2 Anlage 2 - Erstattung von Bereitstellungsaufwand -

Der Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes unterliegt grundsätzlich der Bereitstellungsaufwand für die Abgabe von Standardpräsentationen Liegenschaftsbuch und Liegenschaftskarte nach Nummer 1.1 sowie der Zuschlag für die Erlaubnis zur Mehrfachverwendung nach Nummer 7 für die Abgabe von Standardpräsentationen Liegenschaftsbuch und Liegenschaftskarte nach Nummer 1.1. Auf die Sonderregelungen nach Nummer 2.2 wird hingewiesen.

Alle übrigen bereitgestellten Angaben des amtlichen Vermessungswesens bleiben unbesteuert.

2.1.3 Anlage 3 - von Aufgabenträgern zu erstattender Aufwand -

Der von Aufgabenträgern dem Land zu erstattende Aufwand unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

2.2 Sonderregelungen für die VKB

2.2.1 Amtshandlungen und Leistungen für Einrichtungen des Landes

Der Umsatzsteuer unterliegen nach Abschnitt 23 Abs. 7 Satz 4 UStR 2008 nur Leistungen an Dritte.

Vermessungsleistungen für den Hoheitsbereich der eigenen Trägerkörperschaft unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Hierzu gehören Vermessungsleistungen der VKB untereinander sowie für andere unselbständige Einrichtungen des Landes, z.B. für Landesbehörden und Landesbetriebe.

2.2.2 Amtshilfe

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 UStG gelten Amtshandlungen und Leistungen der VKB, die im Rahmen der Amtshilfe geleistet werden, nicht als gewerbliche und berufliche Tätigkeit i.S. des UStG und sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

Amtshilfe liegt z.B. bei ergänzender Hilfe gegenüber Behörden anderer Rechtsträger vor

- für Vermessungen und Auswertungen nach Anlage 1 Nr. 18 und im Zusammenhang damit für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Anlage 1 Nr. 23, sofern das Ersuchen von einer anderen behördlichen Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 3 NVermG gestellt wird,
- für die Abgabe von Standardpräsentationen Liegenschaftsbuch und Liegenschaftskarte nach § 2 KOVerm.

3. GOGut

3.1 Steuerbarkeit

GAG üben mit der Erstellung von Gutachten und Obergutachten regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art i. S. von § 4 Abs. 1 KStG aus. Gutachten nach Nummer 1 und Obergutachten nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses unterliegen somit der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz.

Amtshandlungen und Leistungen nach den Nummern 3 bis 8 des Gebührenverzeichnisses unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Besondere Erläuterungen zu Gutachten und sonstigen Wertermittlungen nach Nummer 9 des Gebührenverzeichnisses sind umsatzsteuerrechtlich zu behandeln wie die betreffenden Gutachten oder sonstigen Wertermittlungen nach den Nummern 1 bis 8.

3.2 Amtshilfe

Amtshilfe liegt bei ergänzender Hilfe der GAG und deren Geschäftsstellen untereinander vor.

3.3 Amtshandlungen und Leistungen für andere Einrichtungen des Landes

Gutachten für andere Einrichtungen des Landes, z.B. für Landesbehörden und Landesbetriebe, unterliegen der Umsatzsteuer, sofern Gebühren erhoben werden.

4. Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Die von einem Gericht oder von Justizbehörden beantragten und nach dem JVEG abzurechnenden Gutachten unterliegen der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz.

5. Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung

Werden Gebührenbefreiungen oder Gebührenermäßigungen gewährt, ist die Umsatzsteuer nur für den Betrag zu erheben, der nach Gewährung der Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung verbleibt.

6. Erstattung von Auslagen nach § 13 NVwKostG

Die der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze enthalten auch die nach § 13 NVwKostG zu erstattenden Auslagen. Für Auslagen ist jeweils der Steuersatz zu erheben, dem die entsprechende Amtshandlung oder Leistung unterliegt.

Auslagen für externe umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die auf umsatzsteuerpflichtige Amtshandlungen erhoben werden, sind mit ihren Nettobeträgen (ohne Umsatzsteuer) anzusetzen. Die Erstattung der an den Leistungserbringer gezahlten Umsatzsteuer wird in diesen Fällen durch den Vorsteuerabzug abgegolten.

Auslagen für externe umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die auf nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Amtshandlungen erhoben werden, sind mit ihren Bruttobeträgen (inklusive Umsatzsteuer) zu berechnen, da hierfür kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

7.Verfahren

7.1 Umsatzsteuererklärung

Die Umsatzsteuererklärung kann für die Bereiche der VKB und der GAG nach Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Finanzamt zusammengefasst werden.

7.2 Vorsteuerabzug

Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind nach Abschnitt 23 Abs. 11 UStR 2008 mit einem einheitlichen Satz von 1,9 v.H. der steuerpflichtigen Umsätze zu ermitteln.

8. Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.11.2008 in Kraft.

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