Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen (Bereitstellungserlass)
RdErl. d. MI v. 15.6.2011 - 34-23050/101 (Nds.MBl. Nr.23/2011 S.432) - VORIS 21160 -
Bezug: RdErl. v. 3.8.2005 (Nds.MBl. S.587) - VORIS 21160 -

Schulrecht

Inhaltsübersicht

1. Allgemeines
2. Begriffsbestimmungen
2.1

Angaben des amtlichen Vermessungswesens

2.2

Standardpräsentationen

2.3

Sonstige Nachweise und Unterlagen

3. Aufgabenwahrnehmung
4. Arten der Bereitstellung
4.1

Einsicht

4.2

Auskunft

4.3

Abgabe

4.4

Automatisierter Abruf

4.4.1

Auskunftssystem Liegenschaftskataster

4.4.2

Geodatendienste

5. Bereitstellung
5.1

Grundsätze

5.2

Bereitstellung von Eigentumsangaben

5.2.1

Bereitstellung an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

5.2.2

Bereitstellung an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

5.2.3

Automatisierter Abruf von Eigentumsangaben

5.2.3.1

Abruf für Inhaber von dinglichen und beschränkt dinglichen Rechten

5.2.3.2

Abruf für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

5.2.3.3

Abruf für Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

6. Verwertung und öffentliche Wiedergabe
6.1

Grundsätze

6.2

Erlaubnis für die Verwertung und die öffentliche Wiedergabe

6.3

Verwendungs- und Geschäftsbedingungen

7. Bereitstellungsaufwand
7.1

Privilegierte Stellen

7.2

Landesbehörden und Kommunale Körperschaften

7.2.1

Erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen des Landes

7.2.2

Kommunale Körperschaften

7.3

Andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen

8. Besondere Regelungen
8.1

Bodenordnungsverfahren

8.2

Datenaustausch mit der Grundbuchverwaltung und mit der Finanzverwaltung

8.3

Vermessungsunterlagen

8.4

Abgabe von Angaben aus dem Zahlennachweis

9. Schlussbestimmungen
Anlagen:
1 Bedingungen für die Verwendung von Angaben und Präsentationen des amtlichen Vermessungswesens (Verwendungs- und Geschäftsbedingungen)
2 Nutzungsprofile für das automatisierte Abrufverfabren „Auskunftssystem Liegenschaftskataster”
3 Darlegungserklärung
4 Voraussetzungen für Bereitstellungsaufwand (Diagramm)

1. Allgemeines

Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen werden nach § 5 NVermG auf Antrag in Form von Einsicht, Auskunft, Abgabe oder automatisiertem Abruf bereitgestellt, soweit öffentliche Interessen oder offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.

Für die Bereitstellung werden Kosten nach der KOVerm erhoben.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Angaben des amtlichen Vermessungswesens

Angaben des amtlichen Vermessungswesens sind mit dem Grund und Boden verbundene Angaben, an denen ein sachbezogenes öffentliches Informationsinteresse besteht. Es sind amtliche Geobasisdaten, die die Landschaft, die Liegenschaften, die Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen und den einheitlichen geodätischen Raumbezug anwendungsneutral nachweisen und beschreiben. In der Regel sind dies die Inhalte der amtlichen Nachweise

- Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB) und Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK), künftig Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS),
- Amtlich Topografisch-Kartografisches Informationssystem (ATKIS),
- des Landesbezugssystems - künftig: Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS)

Zu den Liegenschaften sind nach § 3 Abs. 2 Satz 3 NVermG Eigentumsangaben zu führen, Diese zählen i.S. dieses RdErl. zu den Angaben des amtlichen Vermessungswesens.

2.2 Standardpräsentationen

Standardpräsentationen sind konfektionierte, inhaltlich und kartografisch einheitlich aufbereitete Darstellungen oder reale Abbildungen der Angaben des amtlichen Vermessungswesens, an deren landesweiter Vorhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Dazu zählen Luftbilder und Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters, der Amtlichen Karte 1 : 5 000, der Topografischen Karten in den Maßstäben 1 : 25 000, 1 : 50 000, 1 : 100 000 und der Übersichtskarte Niedersachsen im Maßstab 1 : 500 000.

Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters sind im automatisierten Abrufverfahren bereitgestellte Darstellungen der Liegenschaftskarte in den Maßstäben 1 : 1 000 und 1 : 2 000 (mit und ohne Bodenschätzung) und der Liegenschaftsbeschreibung. Standardpräsentationen der Liegenschaftsbeschreibung sind der Flurstücksnachweis, der Eigentümernachweis, der Flurstücksnachweis mit Eigentümerangaben, der Bestandsnachweis und die Bestandsübersicht.

Nicht zu Standardpräsentationen zählen andere Präsentationen für nutzerspezifisch erzeugte aufbereitete Darstellungen der Angaben des amtlichen Vermessungswesens wie z.B.

- die Liegenschaftsgrafik als Präsentation der Liegenschaftskarte, die von den Standardmaßstäben 1 : 1 000 und 1 : 2 000 abweicht,
- Präsentationen der Liegenschaftsbeschreibung mit numerischen Verschlüsselungen,
- digitale Daten des Liegenschaftskatasters und der Topografie.

2.3 Sonstige Nachweise und Unterlagen

Nicht zu den Angaben des amtlichen Vermessungswesens zählen die nur mit vermessungstechnischem Sachverstand interpretierbaren vermessungstechnischen Nachweise und Unterlagen, z.B. Angaben aus dem Zahlennachweis, Fortführungsdokumente, Amtliche Grenzdokumente, Angaben zu Vermessungspunkten, Berechnungsunterlagen, historische Unterlagen wie Kupons, Rezesse und Stückvermessungshandrisse.

Daten mit Nutzungsbeschränkungen zählen ebenfalls nicht zu den Angaben des amtlichen Vermessungswesens. Nutzungsbeschränkungen können z.B. für Luftbilddaten vorliegen.

3. Aufgabenwahrnehmung

Die Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen obliegt dem LGLN.

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) wirken an der Aufgabe der Bereitstellung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 NVermG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c NÖbVIngG mit. ÖbVI können landesweit Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren und Auskunft daraus erteilen sowie Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters an Dritte abgeben.

Einer kommunalen Körperschaft kann nach § 6 Abs. 4 Satz 1 NVermG auf Antrag für ihren Zuständigkeitsbereich die Mitwirkung an der Aufgabe der Bereitstellung von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters übertragen werden. Kommunale Körperschaften können Einsicht in Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters gewähren und diese an Dritte abgeben.

Bei der Bereitstellung von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters an Dritte ist zu gewährleisten, dass die Angaben zum Zeitpunkt der Bereitstellung denen des aktuellen Nachweises nach § 1 Abs. 1 NVermG entsprechen. Hierzu ist das automatisierte Abrufverfahren der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung (VKV) nach Nummer 4.4.1 einzusetzen.

Behörden außerhalb des Landes Niedersachsen können durch Verwaltungsvereinbarungen der Länder an der Aufgabe der Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens mitwirken.

4. Arten der Bereitstellung

4.1 Einsicht

Einsicht ist die Inaugenscheinnahme von Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder von Standardpräsentationen - ohne besondere fachliche Erläuterung durch die Einsicht gewährenden Personen und Stellen. Bei einer Einsichtnahme werden keine Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen abgegeben und keine Nutzungsrechte erteilt.

Für die Einsicht auf Eigentumsangaben gelten die Regelungen nach Nummer 5.2.

4.2 Auskunft

Auskünfte werden mündlich oder schriftlich erteilt. Sie sind in der Regel mit einer fachlichen Interpretation der Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder der Standardpräsentationen verbunden.

Für Auskünfte über Eigentumsangaben gelten die Regelungen nach Nummer 5.2.

Nicht als Auskunft i.S. dieses RdErl. zählt die Amtliche Grenzauskunft, bei der Sachverhalte zu Liegenschaften örtlich angezeigt werden. Geregelt ist die Amtliche Grenzauskunft in den Verwaltungsvorschriften zu Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass) - siehe Bezugserlass -.

4.3 Abgabe

Die Abgabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder von Standardpräsentationen kann in analoger oder digitaler Form erfolgen. Bei der Abgabe von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters in digitaler Form sind standardisierte, schreibgeschützte Datenformate zu verwenden.

Für die Abgabe von Eigentumsangaben gelten die Regelungen nach Nummer 5.2.

Bei der Abgabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen sind von Antragstellern die „Bedingungen für die Verwendung von Angaben und Präsentationen des amtlichen Vermessungswesens (Verwendungs- und Geschäftsbedingungen)” anzuerkennen (Anlage 1).

Mit Antragstellern, die Daten mit Aktualisierungen beantragen, sind Nutzungsvereinbarungen oder Lizenzverträge abzuschließen. Nutzungsvereinbarungen werden mit Landesbehörden, Lizenzverträge mit sonstigen Antragstellern geschlossen.

4.4 Automatisierter Abruf

Das LGLN kann auf Antrag den Zugang zu automatisierten Abrufverfahren gewähren. Dazu zählen das Auskunftssystem Liegenschaftskataster sowie webbasierte Dienste für die Bereitstellung der Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Geodatendienste).

Anwender von automatisierten Abrufverfahren haben die Verwendungs- und Geschäftsbedingungen anzuerkennen (Anlage 1).

Für automatisierte Abrufverfahren sind mit Landesbehörden Nutzungsvereinbarungen und mit sonstigen Antragstellern Lizenzverträge abzuschließen. Für jeden Datenabruf werden Zeitpunkt, Art und Umfang der bereitgestellten Daten sowie die Benutzerkennung protokolliert. Die Protokolle sind bis zum Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

4.4.1 Auskunftssystem Liegenschaftskataster

ÖbVI haben ihren Antrag auf Zugang zum Auskunftssystem Liegenschaftskataster bei der Regionaldirektion des LGLN zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich ihr Amtssitz liegt; Anträge von kommunalen Körperschaften und anderen Antragstellern werden von der örtlich zuständigen Regionaldirektion des LGLN bearbeitet.

Die Erlaubnis zum Abruf von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters ohne Eigentumsangaben darf jedermann erteilt werden. Für die Zulässigkeit des Abrufs von Eigentumsangaben gelten die Regelungen nach Nummer 5.2.

In den Nutzungsvereinbarungen/Lizenzverträgen sind der Bereitstellungsumfang, Auflagen und Auflagenvorbehalte insbesondere für den Abruf von Eigentumsangaben sowie die Gebühren zu regeln.

In Abhängigkeit zum Bereitstellungsumfang wird den Antragstellern ein Nutzungsprofil mit den erforderlichen Präsentationen zur Verfügung gestellt. Eine Übersicht der verfügbaren Nutzungsprofile enthält Anlage 2. Mustervereinbarungen und -vertrage stehen für jedes Nutzungsprofil im Intranet der VKV zur Verfügung.

4.4.2 Geodatendienste

Zum programmgestützten interoperablen Abruf von Geobasisdaten stellt die VKV Geodatendienste und Web-Applikationen mit integrierten Geodatendiensten bereit. Geodatendienste umfassen Suchdienste, Darstellungsdienste, Downloaddienste, Transformationsdienste und Positionierungsdienste.

Die Einführung von Geodatendiensten und von Web-Applikationen mit integrierten Geodatendiensten bedarf der Zustimmung des MI.

Suchdienste ermöglichen die Suche nach Geobasisdaten auf der Grundlage von Metadaten und zeigen den Inhalt der Metadaten an.

Darstellungsdienste ermöglichen es, darstellbare Geobasisdaten anzuzeigen, darin zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben und mit Geofachdaten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen.

Downloaddienste ermöglichen das Herunterladen von Geobasisdaten zum Zeitpunkt der Nutzung. Hierzu zählen der VKV-Mapserver und der Adressservice.

Transformationsdienste ermöglichen die Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen.

Positionierungsdienste ermöglichen den Abruf von Daten zur Positionsbestimmung im amtlichen Raumbezugssystem. Hierzu zählt der Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS).

Web-Applikationen mit integrierten Geodatendiensten stellen Geobasisdaten in standardisierter Form bereit. Hierzu zählt der NiedersachsenNAVIGATOR.

Suchdienste werden kostenfrei bereitgestellt.

Darstellungsdienste werden kostenfrei bereitgestellt, soweit nicht häufig zu aktualisierende Daten angezeigt werden. Darstellungsdienste, die die Liegenschaftskarte präsentieren, sind aufgrund der häufig zu aktualisierenden Daten kostenpflichtig. Darstellungsdienste können in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung der Daten für wirtschaftliche Zwecke ausschließt.

Für Downloaddienste, Transformationsdienste und Positionierungsdienste können Gebühren erhoben werden.

5. Bereitstellung

5.1 Grundsätze

Jede natürliche und juristische Person ist berechtigt, Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen zu erhalten und zu verwenden. Dabei sind die Angaben zum Grund und Boden grundsätzlich uneingeschränkt, Eigentumsangaben nur beschränkt zugänglich.

Angaben des amtlichen Vermessungswesens sind nicht bereitzustellen, sofern öffentliche Interessen oder überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener einer Bereitstellung entgegenstehen. Dies kann regelmäßig nur im konkreten Fall festgestellt werden.

Ein öffentliches Interesse orientiert sich an der gesellschaftlichen Bedeutung und ist daran zu beurteilen, ob im Gemeinwohl liegende Maßnahmen einer Bereitstellung entgegenstehen (z.B. Gefahrenabwehr).

Anhaltspunkte für überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener können sich aus dem Vorbringen der Betroffenen oder aus sonstigen konkreten Erkenntnisquellen ergeben und liegen insbesondere bei Gefahr für das Leben und die Gesundheit sowie bei Einschränkung der persönlichen Freiheit vor. Bei dieser Prüfung muss im Einzelfall stets die Abwägung mit den Interessen des Empfängers au der Kenntnis der Daten und dem Grad der Sensibilität der Daten entschieden werden. Die Daten sind bereitzustellen, sofern nach sachverständigem Ermessen die Interessen des Empfängers an der Kenntnis der Daten höher bewertet werden als die schutzwürdigen Interessen Betroffener.

5.2 Bereitstellung von Eigentumsangaben

5.2.1 Bereitstellung an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen werden nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NVermG Eigentumsangaben bereitgestellt, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind:

a) Die Behörden und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
b) die Behörden und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
c) ÖbVI und Notare.

Öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zählen nicht zu den Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen. Diese Unternehmen werden zur Einhaltung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes wie Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs entsprechend Nummer 5.2.2 behandelt. Hierzu zählen z.B. öffentlich-rechtlich organisierte Sparkassen.

5.2.2 Bereitstellung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs werden nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG Eigentumsangaben bereitgestellt, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Nimmt eine juristische Person, Gesellschaft oder andere Personenvereinigung des privaten Rechts ausschließlich öffentliche Aufgaben wahr, gilt diese als öffentliche Stelle i.S. dieses RdErl., sofern kein Wettbewerb mit anderen Unternehmen besteht.

Ein berechtigtes Interesse kann von Personen oder Stellen aufgrund rechtlicher Gegebenheiten sowie wegen wissenschaftlicher, statistischer, historischer, wirtschaftlicher oder persönlicher Bezüge zu den einzelnen Liegenschaften dargelegt werden. Hierfür müssen Tatsachen vorgetragen werden, die eine Abwägung zwischen dem Anspruch auf Information einerseits und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen andererseits zulassen. Es gelten grundsätzlich keine Formerfordernisse. Schriftliche Nachweise für das berechtigte Interesse sind nur in besonderen Fällen zu fordern. Einfache Behauptungen, mit dem Eigentümer in geschäftlicher Verbindung zu stehen oder vom Eigentümer beauftragt worden zu sein, sind nicht ausreichend.

Ein berechtigtes Interesse hat danach z.B. jeder Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sowie jeder, dem ein Recht an einem Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht oder für den eine Unterhaltungspflicht hinsichtlich des betreffenden Flurstücks besteht.

Das berechtigte Interesse lässt sich nicht auf einzelne bestimmte Zwecke oder auf einen abgeschlossenen Katalog von Zweckbestimmungen festlegen bzw. abschließend beschreiben. Jeder Einzelfall ist für sich zu prüfen.

5.2.3 Automatisierter Abruf von Eigentumsangaben

5.2.3.1 Abruf für Inhaber von dinglichen und beschränkt dinglichen Rechten

Der automatisierte Abruf von Eigentumsangaben ist für Inhaber von dinglichen und beschränkt dinglichen Rechten an Grundstücken für das jeweilige Grundstück zulässig.

Zu den Inhabern von dinglichen und beschränkt dinglichen Rechten an Grundstücken zählen Grundstückseigentümer, Wohnungs- und Teileigentümer, Erbbauberechtigte und Berechtigte einer Grunddienstbarkeit, eines Nießbrauchs, einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, einer Reallast, einer Hypothek, einer Grundschuld oder eines Pfandrechts.

Der Abruf von Eigentumsangaben durch Eigentümer und Erbbauberechtigte ist in Zeitabständen von mindestens sechs Monaten durch Auswertung der nach Nummer 4.4 zu führenden Protokolle zu prüfen.

Inhaber von dinglichen oder beschränkt dinglichen Rechten, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben jeden Abruf von Eigentumsangaben in einer Darlegungserklärung nach Anlage 3 oder entsprechend digital zu dokumentieren. Die Darlegungserklärung ist in Zeitabständen von mindestens sechs Monaten stichprobenartig zu prüfen. Die Anzahl der Stichproben soll je Prüfungsintervall mindestens 10 v.H. bei bis zu 50 Abrufen und mindestens 3 v.H. für die darüber hinausgehenden Abrufe betragen.

Werden bei der Prüfung Unstimmigkeiten festgestellt, kann der Zugang zu dem Abrufverfahren verwehrt werden.

5.2.3.2 Abruf für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

Für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (siehe Nummer 5.2.1) ist ein automatisierter Abruf von Eigentumsangaben für ihren Zuständigkeitsbereich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig.

5.2.3.3 Abruf für Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

Für Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs kann für ein bestimmtes Gebiet der Abruf von Eigentumsangaben zeitlich begrenzt zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses (siehe Nummer 5.2.2). Zu dessen Nachweis haben die Personen oder Stellen den Grund des berechtigten Interesses vor jedem Abruf von Eigentumsangaben in einer Darlegungserklärung nach Anlage 3 oder entsprechend digital zu dokumentieren.

Die Prüfung der Darlegungserklärung ist entsprechend Nummer 5.2.3.1 durchzuführen. Werden bei der Prüfung Unstimmigkeiten festgestellt, kann der Zugang zu dem Abrufverfahren verwehrt werden.

6. Verwertung und öffentliche Wiedergabe

6.1 Grundsätze

Verwertung ist vor allem die Verwendung der Angaben des amtlichen Vermessungswesens und der Standardpräsentationen in körperlicher Form; dazu zählen das Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen.

Öffentliche Wiedergabe ist die Verwendung der Angaben des amtlichen Vermessungswesens und der Standardpräsentationen in „unkörperlicher Form”; dazu zählt besonders die Verwendung in den Medien, z.B. im Internet. Als öffentlich in diesem Sinne gilt eine Wiedergabe, sobald sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Eigene Zwecke liegen bei betriebs- oder behördeninternen Verwendungen einschließlich der Nutzung in internen Informationssystemen vor. Die Nutzung der Angaben des amtlichen Vermessungswesens und der Standardpräsentationen dient nicht mehr eigenen Zwecken, wenn die Angaben sich in Waren verwandeln, die Ziel und Gegenstand der Verwertung bestimmen. Die Weitergabe der Angaben an andere Institutionen des gleichen Rechtsträgers zählt als Verwendung für nicht eigene Zwecke.

Wirtschaftliche Zwecke liegen vor, wenn die Verwertung oder die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder von Standardpräsentationen darauf abzielt, finanzielle Gewinne oder vergleichbare Vorteile, z.B. im Wettbewerb gegenüber anderen Anbietern, zu erzielen. Charakteristisch für eine wirtschaftliche Verwendung ist die Veredelung der Ausgaben (z.B. durch Umarbeitung, Anreicherung mit zusätzlichen Informationen, Integration in bestehende Produkte) und Verbreitung in Form neuer Produkte oder Dienste auf dem Markt.

6.2 Erlaubnis für die Verwertung und die öffentliche Wiedergabe

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 NVermG ist

- die Verwertung für nicht eigene Zwecke oder für wirtschaftliche Zwecke und
- die öffentliche Wiedergabe

von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen nur mit Erlaubnis des LGLN zulässig.

Keiner Erlaubnis bedarf

- die Verwertung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen durch kommunale Körperschaften für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises,
- die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen durch Landesbehörden und kommunale Körperschaften, soweit diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eigene Informationen für Dritte bereitstellen. Dies ist für kommunale Körperschaften z.B. im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Bauleitplänen der Fall. Eigentumsangaben sind von der Freigabe ausgeschlossen. Bei der öffentlichen Wiedergabe ist sicherzustellen, dass die Angaben des amtlichen Vermessungswesens und die Standardpräsentationen nicht eigenständig verwendet werden können. Die öffentliche Wiedergabe ist dem LGLN mitzuteilen.

Ordnungswidrig handelt nach § 9 NVermG, wer ohne Erlaubnis des LGLN Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen für nicht eigene oder wirtschaftliche Zwecke verwertet oder öffentlich wiedergibt.

6.3 Verwendungs- und Geschäftsbedingungen

Für die Verwertung und die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen gelten die Verwendungs- und Geschäftsbedingungen (Anlage 1).

Für eine über den Umfang der zustimmungsfreien Verwendung hinausgehende Nutzung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen sind mit Landesbehörden Nutzungsvereinbarungen und mit sonstigen Antragstellern Lizenzverträge abzuschließen, die zeitlich befristet werden sollen. Hierin sind der Verwendungszweck und die Verwendungsform zu bezeichnen.

7. Bereitstellungsaufwand

7.1 Privilegierte Stellen

Für die Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder von Standardpräsentationen haben

- Landesbehörden und kommunale Körperschaften für eigene nicht wirtschaftliche Zwecke,
- andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wenn die von der Stelle verfolgten eigenen nicht wirtschaftlichen Zwecke dies rechtfertigen,

lediglich den Aufwand für die jeweilige Bereitstellung (Bereitstellungsaufwand) zu erstatten.

Eine Übersicht zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Bereitstellungsaufwandes enthält Anlage 4.

Für Wasser- und Bodenverbände gelten nach § 7 Nds. AGWVG, für Jagdgenossenschaften nach § 16 a NJagdG die Regelungen für Landesbehörden und kommunale Körperschaften entsprechend.

Ob es sich um eigene nicht wirtschaftliche Zwecke handelt, ist nach Nummer 6.1 zu prüfen.

7.2 Landesbehörden und Kommunale Körperschaften

Für Landesbehörden und kommunale Körperschaften sind eigene nicht wirtschaftliche Zwecke auch gegeben, wenn Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen untrennbar verknüpft mit eigenen Informationen im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben für Dritte kostenfrei oder gegen eine Schutzgebühr bereitgestellt werden.

7.2.1 Erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen des Landes

Einrichtungen des Landes, die erwerbswirtschaftlich ausgerichtet sind (z.B. Landesbetriebe), haben ihre Aufgaben unter gleichen Wettbewerbsbedingungen wie Private zu erfüllen. Die Voraussetzungen für eine Gebührenreduzierung auf den Bereitstellungsaufwand sind nur gegeben, sofern die Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder die Standardpräsentationen ausschließlich für eigene nicht wirtschaftliche Zwecke zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verwendet werden, für die kein Wettbewerb besteht.

Werden Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen für marktfähige Produkte, für marktfähige Dienstleistungen oder für im Wettbewerb zu erledigende öffentliche Aufgaben bereitgestellt, ist eine Ermäßigung der Gebühr auf den Bereitstellungsaufwand nicht zulässig. Das gilt entsprechend für die Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen für behörden- oder betriebsinterne Zwecke, da hiermit wirtschaftliche Tätigkeiten der Einrichtung unterstützt werden.

7.2.2 Kommunale Körperschaften

Zu den eigenen Zwecken gehören für kommunale Körperschaften nach den §§ 4 und 5 NGO alle Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises.

Soweit eine kommunale Körperschaft sich nach § 108 NGO wirtschaftlich betätigt, gelten die Voraussetzungen der Nummer 7.2.1 entsprechend. Dies ist z.B. der Fall, wenn Angelegenheiten der kommunalen Körperschaften durch Eigenbetriebe erledigt werden.

Unternehmen von kommunalen Körperschaften mit eigener Rechtsfähigkeit, z.B. Eigengesellschaften oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts, zählen zu den anderen Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Es gelten die Regelungen nach Nummer 7.3.

7.3 Andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen

Zu den anderen Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, zählen z.B. öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes und der kommunalen Körperschaften sowie juristische Personen, denen Aufgaben des Landes oder der kommunalen Körperschaften übertragen worden sind.

Öffentliche Aufgaben sind Aufgaben, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Öffentliche Aufgaben können von öffentlichen und privaten Aufgabenträgern erfüllt werden.

Für die Erledigung einer übertragenen öffentlichen Aufgabe kann die Gebühr auf den Bereitstellungsaufwand reduziert werden, wenn die Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder die Standardpräsentationen dafür erforderlich sind, für die öffentliche Aufgabe kein Wettbewerb mit anderen Unternehmen oder anderen Dienststellen besteht und eigene nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Die Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen dürfen ausschließlich für die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe verwendet werden.

Werden die Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen von anderen Stellen für behörden- oder betriebsinterne Zwecke verwendet, so kann die Gebühr nur dann auf den Bereitstellungsaufwand reduziert werden, sofern die Stelle ausschließlich öffentliche Aufgaben ohne Beteiligung am Markt wahrnimmt, eigene nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt und die Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder die Standardpräsentationen zur Erledigung der Aufgabe erforderlich sind.

Hinsichtlich der Entscheidung, ob die von der Stelle verfolgten eigenen nicht wirtschaftlichen Ziele eine Gebührenreduzierung auf den Bereitstellungsaufwand rechtfertigen, ist abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an dem von dieser Stelle mit der Leistung verfolgten Zweck höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse des Landes an den zu erhebenden vollen Gebühren.

Eine Gebührenreduzierung auf den Bereitstellungsaufwand kann z.B. gegeben sein bei Leistungen, die mit einem hohen Wert für die Allgemeinheit verbunden sind. Für die Bewertung können die von Landesbehörden und kommunalen Körperschaften wahrzunehmenden privilegierten öffentlichen Aufgaben herangezogen werden.

Zu berücksichtigen ist, dass durch die Entscheidung Antragstellern keine Sondervorteile gegenüber anderen vergleichbaren Leistungsträgern entstehen.

Die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.

8. Besondere Regelungen

8.1 Bodenordnungsverfahren

Bei der Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder von Standardpräsentationen ist auf Bodenordnungsverfahren besonders hinzuweisen.

Ist das Liegenschaftskataster in Flurbereinigungs- oder Umlegungsverfahren vorübergehend nicht amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung, sind bis zur Eintragung des neuen Rechtszustandes in die Nachweise des Liegenschaftskatasters Anträge auf Einsicht, Auskunft und Abgabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen an die für das Bodenordnungsverfahren zuständige Stelle weiterzuleiten.

Der Datenaustausch im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren ist Bestandteil der Führung des Liegenschaftskatasters und zählt nicht als Bereitstellung i.S. dieses RdErl.

8.2 Datenaustausch mit der Grundbuchverwaltung und der Finanzverwaltung

Der Datenaustausch mit den Grundbuchämtern und der Finanzverwaltung ist Bestandteil der Führung der Liegenschaftskatasters und zählt nicht als Bereitstellung i.S. dieses RdErl.

8.3 Vermessungsunterlagen

Die Abgabe von Vermessungsunterlagen an Aufgabenträger nach § 6 Abs. 2 und 3 NVermG ist im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung erforderlich und zählt nicht als Bereitstellung i.S. dieses RdErl.

8.4 Abgabe von Angaben aus dem Zahlennachweis Vermessungszahlen können abgegeben werden, wenn die sachgerechte Verwendung gewährleistet ist. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Antragsteller ein Hochschulstudium in den Bereichen Vermessung, Geodäsie oder Geoinformation abgeschlossen haben oder gleichwertige vermessungstechnische Fachkenntnisse nachweisen können und der angegebene Zweck keine Arbeiten umfasst, die den Aufgabenträgern nach § 6 NVermG vorbehalten sind.

An Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte dürfen einzelne gemessene oder berechnete Grenzlängen und Grenzabstände von Gebäuden abgegeben werden, soweit die Vermessungen auf den Verwaltungsvorschriften zu Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass) - siehe Bezugserlass - oder auf älteren kontrollierten Vermessungen beruhen. In Einzelfällen können auch andere Vermessungszahlen abgegeben werden; sie sind entsprechend zu kennzeichnen.

Antragsteller sind auf die eingeschränkte Verwendung der Vermessungszahlen hinzuweisen.

9. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.7.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

An
das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
die Kommunalen Körperschaften


Anlage 1

Bedingungen für die Verwendung von Angaben und Präsentationen des amtlichen Vermessungswesens (Verwendungs- und Geschäftsbedingungen)

Angaben und Präsentationen des amtlichen Vermessungswesens, im Folgenden Daten genannt, sind geschützt durch das Niedersächsische Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) sowie durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung. Personenbezogene Eigentumsangaben sind durch das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der jeweils geltenden Fassung geschützt. Die Nutzerdaten werden in Übereinstimmung mit dem NDSG verarbeitet. Voraussetzung für jede Form der Verwendung der Daten ist ihr rechtmäßiger Besitz durch den Nutzer. Für die Verwendung der Daten gelten diese Verwendungsbedingungen.

1. Interne Verwendung der Daten

1.1 Der Nutzer ist berechtigt, die bereitgestellten Daten auf einer vereinbarten Anzahl von DV-Arbeitsplätzen intern zu verwenden. Nicht zum internen Bereich gehören verbundene Unternehmen, Lizenznehmer und nachgeordnete Stellen des Nutzers. Bei niedersächsischen Landesbehörden (auch Hochschulen) sowie bei Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen gilt das Recht zur Verwendung im internen Bereich nur für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises. Diese Regelung gilt auch für andere Nutzer, denen durch Rechtsvorschrift öffentliche Aufgaben übertragen worden sind.

1.2 „Verwenden” ist jedes dauerhafte oder vorübergehende Laden, Anzeigen, Übertragen oder Speichern der Daten zum Zweck der Verarbeitung einschließlich der Umarbeitung (z.B. Generalisierung, thematische Erweiterung oder Gestaltung). In allen anderen Fällen erfordert die Verwendung der Daten die schriftliche Zustimmung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung (VKV). Der Nutzer ist ohne Erlaubnis nicht berechtigt, die hier genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Verwendungsrechte einzuräumen oder die Daten außer zur Bearbeitung durch einen Auftragnehmer (siehe Nummer 4) an Dritte weiterzugeben.

2. Externe Verwendung der Daten

Die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Jeder Nutzer darf die Daten auf Ausstellungen und dergleichen, an denen er als Aussteller teilnimmt, präsentieren. Kommunale Körperschaften dürfen Daten untrennbar verknüpft mit eigenen thematischen Eintragungen präsentieren; dabei müssen die thematischen Eintragungen die Geobasisdaten derart überlagern, dass eine eigenständige Verwendung der Geobasisdaten nicht möglich ist. Diese Genehmigungen gelten nicht für personenbezogene Eigentumsangaben. Bei Verwendung von Präsentationen der Liegenschaftskarte sind die Flurstücksnummern und die Darstellung der Grenzmarken auszublenden.

2.1 Vervielfältigung und Verbreitung analoger Darstellungen

Aus den Daten abgeleitete analoge, mit thematischen Informationen des Nutzers versehene Darstellungen, dürfen bis zu einer Auflagenhöhe von max. 100 Exemplaren pro thematischer Anwendung für nicht wirtschaftliche Zwecke veröffentlicht werden (kostenlos oder gegen eine Schutzgebühr), wobei dem Nutzer die Beweislast für das Vorliegen und Einhalten der vorgenannten Voraussetzungen obliegt. Dies gilt nicht für personenbezogene Eigentumsangaben. Von jeder Veröffentlichung ist der VKV auf Anforderung ein Belegexemplar kostenfrei zu übersenden.

2.2 Öffentliche Wiedergabe im Internet

Web-Mapping-Dienste oder diesen ähnliche Darstellungen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Für vorgesehene Präsentationen auf unentgeltlich zugänglichen Internetseiten (Websites) bis zu einem Gesamtumfang von 1024 x 768 Pixeln gilt die Genehmigung mit dem rechtmäßigen Erwerb der Daten als erteilt. Dies gilt nicht für personenbezogene Eigentumsangaben.

2.3 Zustimmungs- und gebührenpflichtige Verwendung

Jede wirtschaftliche oder sonstige über den Umfang der zustimmungsfreien öffentlichen Wiedergabe der Daten hinausgehende Verwendung bedarf der schriftlichen Zustimmung der VKV und ist gebührenpflichtig. In begründeten Einzelfällen kann die VKV die grundsätzlich zustimmungsfreie öffentliche Wiedergabe untersagen.

3. Schutz gegen widerrechtliche Verwendung der Daten

3.1 Der Nutzer verpflichtet sich, Veröffentlichungen mit folgendem Quellenvermerk zu versehen:

„Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung,
© Jahr1) Logo LGLN".

Bei Darstellungen im Format kleiner als DIN A5 genügt die Bildmarke. Das Logo steht im Internet unter www.lgln.niedersachsen.de zur Verfügung.

Eine Internetpräsentation hat zudem einen deutlich sichtbaren und in angemessener Größe gestalteten Link auf die Homepage des LGLN (www.lgln.niedersachsen.de) zu enthalten.

3.2 Der Nutzer verpflichtet sich, die Daten ohne Zustimmung der VKV weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei ihm Beschäftigten die Daten weder für ihre eigenen Zwecke verwenden noch Dritten zugänglich machen. Der Nutzer hat der VKV auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Maßnahmen zu geben.

3.3 Wer Daten unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, macht sich strafbar und handelt ordnungswidrig. Außerdem haftet der Nutzer für alle Schäden, die dem Land Niedersachsen aus der Nichtbeachtung der Verwendungsbedingungen entstehen. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung seiner Pflichten kann die VKV dem Nutzer das Nutzungsrecht fristlos kündigen.

4. Bearbeitung durch Auftragnehmer

Beauftragt der Nutzer mit der Bearbeitung der Daten einen Auftragnehmer, so hat er diesen zu verpflichten, diese Verwendungsbedingungen einzuhalten. Außerdem hat der Nutzer den Auftragnehmer zu verpflichten, die Daten - auch Zwischenprodukte oder -leistungen - nach Auftragsabwicklung zu löschen. Über die vollständige Löschung hat der Auftragnehmer gegenüber dem Nutzer eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, die der VKV auf Anforderung zur Verfügung zu stellen ist. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist sicherzustellen. Zugangsdaten zu Diensten dürfen Auftragnehmern nicht zugänglich gemacht werden.

5. Gebühren und Entgelte

Der Nutzer hat für die Bereitstellung und Verwendung der Daten Gebühren nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (Amtsprodukte) oder Entgelte nach dem Preisverzeichnis der VKV (Marktprodukte) in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten. Nach dem Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) sind sämtliche in der Kostenordnung aufgeführten Gebühren sowie sämtliche im Preisverzeichnis aufgeführten Preise (inklusive Mehrwertsteuer) verbindlich für Endabnehmer, soweit Bücher im Sinne des BuchPrG betroffen sind.

6. Gewährleistung

Die VKV führt die Daten mit der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erforderlichen Sorgfalt. Sie übernimmt jedoch keine Garantie für die Verfügbarkeit der Daten sowie für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts dieser Daten.

7. Marktprodukte

Für Marktprodukte gilt ergänzend Folgendes:

7.1 Haftung/Gewährleistung

Für Sach- und Vermögensschäden, die durch die Nutzung der Marktprodukte entstehen, haftet die VKV nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung oder einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihre Beschäftigten. Schadensersatz für Sachmängel kann nur verlangt werden, wenn der Nutzer den Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Daten angezeigt hat. Die übrigen Mängelrechte stehen dem Nutzer bei einer Reklamation innerhalb von 24 Monaten nach Erhalt der Daten zu. Ansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte werden nicht ausgeschlossen.

7.2 Eigentumsvorbehalt

Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der VKV.

7.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nutzer werden nicht anerkannt.

7.4 Widerrufsrecht

Einem Verbraucher steht gemäß § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die eine Bestellung zu einem Zweck aufgibt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer sonstigen selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Kein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312d Abs. 4 BGB, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Hierunter fallen insbesondere Ausdrucke, Plots oder nach Kundenanforderungen bereitgestellte Daten.

Bei einem Widerruf hat ggf. (siehe unter Widerrufsfolgen) der Nutzer die Kosten der Rücksendung der gelieferten Waren zu tragen. Die Widerrufsbelehrung lautet wie folgt:

„Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Bei einem Fernabsatzvertrag können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform,

a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist,
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) jedoch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) und
aa) bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren auch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) oder
bb) bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch nicht vor Vertragsschluss und
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB) jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen
Podbielskistraße 331
30659 Hannover
Telefax: 0511 64609-165
E-Mail: vertrieb-lgn@lgln.niedersachsen.de.

Widerrufsfolgen

Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise

Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.

Ihre VKV”

_____________
1) Jahr der Bereitstellung der Daten durch das LGLN, z. B. 2011.


Anlage 2

Nutzungsprofile für das automatisierte Abrufverfahren „Auskunftssystem Liegenschaftskataster”

Bezeichnung des Nutzungsprofils Liegenschaftsbuch
Layout
Liegenschaftskarte
Layout
„Landes- wappen” „für Lagepläne” „zur einge- schränkten Verwendung” „Landes- wappen” „für Lagepläne” „Zur einge- schränkten Verwendung”
A ÖbVI zur Aufgabenmitwirkung
landesweiter Zugriff über Internet;
nach KOVerm Anlage 3
BoE
BmE
BfL BoE
BmE
BSchl
BP
SP PL
LGL
(Datenformat)
SP

PA BP
B Kommunale Körperschaft für ihr Gebiet als andere behördliche Vermessungsstelle, zur Aufgabenmitwirkung und für eigene nicht wirtschaftliche Zwecke
über Internet/Intranet/ComNet;
nach KOVerm Anlage 2 oder 3
BoE
BmE
BfL BoE
BmE
BSchl
BP
SP PL
LGL
(Datenformat)
SP
PA
BP
LG
(Datenformat)
C Kommunale Körperschaft für ihr Gebiet zur Aufgabenmitwirkung und für eigene nicht wirtschaftliche Zwecke
über Internet/Intranet/ComNet;
nach KOVerm Anlage 2 oder 3
BoE
BmE
- BoE
BmE
BSchl
BP
SP - SP
PA
BP
LG
(Datenformat)
D Kommunale Körperschaft und WaBoV für ihr Gebiet für eigene nicht wirtschaftliche Zwecke
über Internet/Intranet/ComNet;
nach KOVerm Anlage 2
- - BoE
BmE
BSchl
BP
- - SP
PA
BP
LG
(Datenformat)
E Landesbehörde/Landesbetrieb
für eigene nicht wirtschaftliche Zwecke landesweiter Zugriff über Internet/ Intranet;
nach KOVerm Anlage 2
- - BoE
BmE
BSchl
BP
- - SP
PA
BP
LG
(Datenformat)
F Notar für seine Aufgaben
landesweiter Zugriff über Internet;
nach KOVerm Anlage 1
BoE
BmE
- - SP
PA
LG
(Datenformat)
- -
G Natürliche und juristische Person ohne Eigentumsangaben
landesweiter Zugriff über Internet;
nach KOVerm Anlage 1
BoE - - SP
PA
LG
(Datenformat)
- -
H Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs mit Eigentumsangaben
landesweiter Zugriff über Internet;
für BmE zeitlich begrenzt,
für ein bestimmtes Gebiet;
nach KOVerm Anlage 1
BoE
BmE
- - SP
PA
LG
(Datenformat)
- -
I Kirchen mit Eigentumsangaben
landesweiter Zugriff über Internet;
für BmE zeitlich begrenzt,
für ihr Gebiet;
nach KOVerm Anlage 2
- - BoE
BmE
- - SP
PA
LG
(Datenformat)

Abkürzungen:

BoE Buchnachweise ohne Eigentumsangaben; analog oder PDF
BmE Buchnachweise mit Eigentumsangaben; analog oder PDF
BfL Buchnachweise für Lagepläne; analog oder PDF
BSchl Buchnachweise mit Schlüsselangaben; analog oder PDF
BP Bildschirmpräsentation
SP Standardpräsentation Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000 oder 1 : 2 000; analog oder PDF
PL Präsentation Liegenschaftskarte in der Maßstabsfolge 1 : 500 bis 1 : 2 000 für Lagepläne; analog oder Dateiabgabe
PA präsentationsaufbereitete Liegenschaftsgrafik mit besonderem Maßstab; analog oder PDF
LG Liegenschaftsgrafik konfektioniert; DXF- oder TIFF-Datenformat
LGL Liegenschaftsgrafik konfektioniert als amtliche Angaben für Lagepläne; DXF- oder TIFF-Datenformat

Layout-Versionen:

„Landeswappen” Standardpräsentationen an Aufgabenträger zur Abgabe an Dritte
„für Lagepläne” an Aufgabenträger für Lagepläne bereitgestellte Präsentationen (ohne Schriftzug „zur eingeschränkten Verwendung”)
„zur eingeschränkten Verwendung” zur Aufgabenmitwirkung nach NVermG an Aufgabenträger und für eigene nicht wirtschaftliche Zwecke der Landesbehörden, kommunalen Körperschaften und WaBoV.

Anlage 3

Kunde:......................................................
Logo
Darlegungserklärung
für den Abruf von Eigentümerangaben mit einem Abrufverfahren
der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung
Datum Benutzer Gebiet
(Katasteramt)
Gemarkung,
Flur,
Flurstück
Eigentümer Dingliches Recht am
Grundstück/Grund des
berechtigten Interesses
2.3.2009 Testmann, Hans Lüneburg 034711-5-18/2 Mustermann, Karl Grunddienstbarkeit
           
           
           
           
           
           
           
           
Jahrgang: Seite:

Anlage 4

Bereitstellungsaufwand nach § 5 Abs. 4 NVermG
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