Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück

Aktualität des Gebäudebestandes im Liegenschaftskataster
RdErl. d. MI v. 8.1.2007 - 34-23412/4 (Nds.MBl. Nr.8/2007 S.140) - VORIS 21160 -
Bezug: RdErl. v. 3.8.2005 (Nds.MBl. S.587) - VORIS 21160 -

Schulrecht

Nach § 7 Abs. 1 NVermG haben Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte die Aktualisierung des Nachweises der Liegenschaften, insbesondere die Erfassung und Eintragung ihrer Gebäude, zu veranlassen, wenn er nicht mit den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Aktualisierung auch von Amts wegen veranlasst werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass das Liegenschaftskataster aktuell und zuverlässig ist. Die Liegenschaft Gebäude ist ein wesentlicher Teil des Kernbestandes der notwendigen Angaben zum Grund und Boden mit hohem Eigentumswert, den das Land flächendeckend führt. Nach § 6 NVermG ist es u.a. Aufgabe der Vermessungs- und Katasterbehörden des Landes, die Aktualität des Gebäudebestandes im Liegenschaftskataster sicherzustellen. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) wirken an dieser Aufgabe nach Maßgabe des NÖbVIngG mit; § 7 NÖbVIngG bestimmt zu den allgemeinen Amtspflichten, die Anträge in angemessener Frist zu erledigen.

Der Bezugserlass (LiegVermErlass) regelt zur Qualitätssicherung, dass Gebäude, die das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen oder deren Aktualität von besonderer Bedeutung ist („Hauptgebäude"), für die aber kein Antrag auf Gebäudevermessung gestellt wird, innerhalb eines Jahres nach ihrer Fertigstellung in die Nachweise eingetragen sein sollen. ÖbVI haben für Anträge, die i.V.m. dem Amtsverfahren gestellt worden sind, der zuständigen GLL spätestens drei Werktage nach Eingang des Antrags dessen Art und Umfang mitzuteilen.

Zur Qualitätssicherung der Aktualität des Gebäudenachweises im Liegenschaftskataster und zur Harmonisierung der Aufgabenwahrnehmung durch die Aufgabenträger werden folgende Regelungen getroffen:

1. Gebäudevermessungsaufträge

Nach Auftragseingang oder nach ersetztem Auftrag im Amtsverfahren ist die Gebäudevermessung von den Aufgabenträgern regelmäßig innerhalb von fünf Monaten zu erledigen (ohne Eintragung); anzustreben ist eine Auftragserledigung innerhalb von drei Monaten. Soweit die Frist von fünf Monaten nicht eingehalten ist, sind die Gründe in den Geschäftsnachweisen zu dokumentieren.

Sofern ein Eigentümer bittet, die Gebäudevermessung wegen noch nicht fertig gestellter Nebengebäude zurückzustellen, kann in begründeten Fällen eine angemessene Nachfrist von regelmäßig bis zu sechs Monaten eingeräumt werden. Im Sinne dieses RdErl. gelten Gebäude als fertig gestellt, sobald die Vermessungsreife gegeben ist. Diese liegt in der Regel vor, wenn die äußere Begrenzung der erfassungswürdigen Außenwände erstellt ist.

2. Sicherstellung der Aktualität des Gebäudenachweises durch das Amtsverfahren

Der Qualitätsanspruch, „Hauptgebäude ohne gestellten Antrag” innerhalb eines Jahres nach ihrer Fertigstellung zu erfassen und einzutragen, ist von den GLL durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (z.B. durch Ortsvergleich in Gebieten mit reger Bautätigkeit).

Für Nebengebäude, die nicht im Zusammenhang mit Hauptgebäuden errichtet wurden und auf demselben Grundstück stehen, ist ein Aktualisierungszeitraum von regelmäßig zwei Jahren zulässig.

3. Gebäudevermessungsaufträge, die vor der Vermessungsreife (z.B. im Zusammenhang mit Lageplananfertigungen) gestellt werden

Für die zeitnahe Erledigung der Aufträge zur Gebäudevermessung ist die beauftragte Vermessungsstelle zuständig. Nach einem angemessenen Planungs- und Fertigstellungszeitraum von einem Jahr sind die Aufträge auf Vermessungsreife zu prüfen. Sofern diese gegeben ist, sind die Gebäudevermessungsaufträge unter Beachtung der o.g. Fristen zur Aktualität des Liegenschaftskatasters zu erledigen (ohne Eintragung).

ÖbVI teilen Gebäudevermessungsaufträge, die vor Vermessungsreife gestellt werden, der zuständigen GLL mit. Diese sind in den Automatisierten Geschäftsnachweisen (AGN) unter Auftragsart U5 mit Bearbeitungsstand „0” zu registrieren. Gebäudevermessungsaufträge, die den GLL vorliegen, sind unter der Auftragsart V7 mit Bearbeitungsstand „0” zu registrieren. Sofern bisher zur Auftragsverwaltung andere Auftragsarten verwendet wurden, sind diese bis Ende März 2007 in den AGN umzustellen.

4. Eintragung

Die Eintragung in das Liegenschaftskataster ist von den GLL innerhalb eines Monats zu gewährleisten.

Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)