1. Zur Ausführung des § 6 NVermG und des § 2 NÖbVIngG wird Folgendes bestimmt:
1.1 Zur öffentlichen Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken sind befugt
| 1.1.1 | die Leitungen der Regionaldirektionen des LGLN, |
| 1.1.2 | von den Leitungen der Regionaldirektionen des LGLN schriftlich beauftragte Beamtinnen und Beamte dieser Behörde, |
| 1.1.3 | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI). |
1.2 Die Beglaubigungsbefugnis darf nicht ausgeübt werden, wenn die oder der Beglaubigende in der zu beglaubigenden Angelegenheit beteiligt ist.
1.3 Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern soll bei allen sich bietenden Gelegenheiten empfohlen werden, Vereinigungsanträge zu stellen. Bei einer größeren Anzahl zu beglaubigender Anträge empfiehlt es sich, dafür besondere Ortstermine abzuhalten. Die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind rechtzeitig zu informieren; dazu kann das Merkblatt (Anlage 1) verwendet werden.
1.4 Vor der Aufnahme eines Antrages auf Grundstücksvereinigung ist zu ermitteln, ob der Grundstücksvereinigung Bedenken entgegenstehen (§ 5 der Grundbuchordnung - im Folgenden: GBO -). Antragsberechtigt ist nur die Eigentümerin oder der Eigentümer der Grundstücke. Weist das Grundbuch die Eigentümerin oder den Eigentümer falsch nach, so kann die Vereinigung oder Teilung erst dann ins Grundbuch eingetragen werden, wenn diese Eintragung berichtigt worden ist (§ 39 GBO).
Bei gemeinschaftlichem Eigentum kann eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer den Antrag stellen, jedoch müssen die anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer dem Antrag zustimmen. Die Zustimmung bedarf der Form des § 29 GBO.
Die Vereinigung kann auch eine bevollmächtigte Vertreterin oder ein bevollmächtigter Vertreter der Eigentümerin oder des Eigentümers beantragen. Die Vollmacht über die ihr oder ihm erteilte Ermächtigung ist vorzulegen. Die Unterschrift der Vollmacht muss notariell beglaubigt sein. Sondervollmachten sind zu den Anträgen zu nehmen. Dauervollmachten sind in den Anträgen genau zu bezeichnen.
1.5 Wird der Antrag von einer beauftragten Beamtin oder einem beauftragten Beamten beglaubigt, so ist im Beglaubigungsvermerk auf die erteilte Beauftragung Bezug zu nehmen.
1.6 Die öffentliche Beglaubigung erfordert gemäß § 129 BGB eine schriftliche, von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder dessen Vertretung eigenhändig unterschriebene Erklärung und die Beglaubigung der Unterschrift durch die Befugte oder den Befugten nach Nummer 1.1. Auf die Beglaubigung der Unterschrift sind die geltenden Rechtsvorschriften (§ 40 des Beurkundungsgesetzes) entsprechend anzuwenden. Der Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers ist nach Anlage 2 zu gestalten.
1.7 Bei einem Antrag auf Grundstücksteilung müssen die neu zu bildenden Teile bezeichnet werden. Dazu sind in der Tabelle der Anlage 2 jedem neu zu bildenden Grundstück die Worte Neues Grundstück voranzustellen; die Flurstücke, die das neue Grundstück bilden sollen, sind aufzuführen.
1.8 Die beglaubigten Anträge und erteilten Vollmachten sind dem Amtsgericht zu übersenden. Sind Anträge auf Grundstücksteilung beglaubigt worden, so sind ihnen auch die nach § 2 Abs. 3 GBO erforderlichen Standardpräsentationen aus dem Liegenschaftskataster beizufügen; die dazu erforderlichen Standardpräsentationen aus dem Liegenschaftskataster sind der oder dem ÖbVI kostenfrei zu überlassen.
Die oder der ÖbVI benachrichtigt die zuständige Regionaldirektion des LGLN durch eine Kopie des Antrages über den von ihr oder ihm beglaubigten Antrag.
1.9 Eine Zurückweisung des Antrages hat das Amtsgericht der beglaubigenden Stelle mitzuteilen. Wenn eine oder ein ÖbVI den Antrag beglaubigt hat, erhält auch die zuständige Regionaldirektion des LGLN vom Amtsgericht eine Mitteilung.
2. Die von den Leitungen der ehemaligen GLL zur öffentlichen Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken beauftragten Beamtinnen und Beamte der Regionaldirektion des LGLN sind hierzu weiterhin befugt.
3. Dieser RdErl. tritt am 1.2.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.1.2012 außer Kraft.
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An
das Landesamt für
Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Nachrichtlich:
An die
Amtsgerichte (Grundbuchämter)
Vermessungsstelle
Behördenbezeichnung, Anschrift
Merkblatt
für Anträge auf Vereinigung von Grundstücken
Sehr geehrte Grundstückseigentümerin,
sehr geehrter
Grundstückseigentümer,
das Grundbuch und das Liegenschaftskataster bilden die öffentlichen Nachweise für Ihr Grundeigentum. Während das Grundbuch alle Rechte an Ihren Grundstücken nachweist, stellt das Liegenschaftskataster die Grundstücke mit ihrer Lage und genauen Begrenzung dar. Örtlich, wirtschaftlich und rechtlich zusammenhängender Grundbesitz wird dabei in der Regel zu einem Grundstück zusammengefasst.
Ihr örtlich und wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz im Grundbuch besteht jedoch aus mehreren Grundstücken. Dies kann die Verwaltung der Grundstücke erschweren sowie die Übersichtlichkeit Ihres Grundbesitzes in den öffentlichen Nachweisen beeinträchtigen. Diese auch für den Rechtsverkehr nachteiligen Auswirkungen können Sie durch Vereinigung der aneinandergrenzenden Grundstücke zu einem Grundstück (§ 890 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vermeiden.
Nach unserer Erkenntnis steht einem entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt nichts im Wege. Sofern Sie den jetzigen Grundstücksbestand nicht ausdrücklich erhalten wollen und auch sonst keine Bedenken gegen die Vereinigung der Grundstücke haben, bitten wir Sie, den beigefügten vorbereiteten Antrag in Gegenwart einer dazu befugten Urkundsperson zu unterschreiben.
Für den Vollzug Ihres Vereinigungsantrages ist eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift erforderlich. Hierzu sind die Leitungen der Regionaldirektionen des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) und von ihnen beauftragte Beamtinnen und Beamte (§ 6 Abs. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 12.12.2002, Nds.GVBl. 2003 S.5) sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - ÖbVI - (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 16.12.1993, Nds.GVBl. S.707) gesetzlich befugt.
Bitte melden Sie sich bei einem Katasteramt der Regionaldirektionen des LGLN oder bei einer oder einem in Ihrer Nähe ansässigen ÖbVI. Bringen Sie zur Beglaubigung bitte die übersandten Unterlagen und Ihren Personalausweis mit.
Die Beglaubigung Ihrer Unterschrift sowie die für die Grundstücksvereinigung notwendigen Eintragungen im Grundbuch und im Liegenschaftskataster sind für Sie kostenfrei. Persönliche Auslagen können Ihnen jedoch nicht ersetzt werden.
Durch Ihren Antrag tragen Sie dazu bei, die Übersichtlichkeit der öffentlichen Grundstücksnachweise zu verbessern.
Mit freundlichen Grüßen
- Vermessungsstelle -
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