Der LiegVermErlass ist aufgrund der Verwaltungsreform und nach dem NVermG vom 12. 12.2002 (Nds.GVBl. 2003 S.5) neu gefasst worden.
Die wegfallenden Nachprüfungen in Vorverfahren sowie die Bildung der GLL sind eingeflossen. Die GLL sind Vermessungs- und Katasterbehörden nach § 6 Abs. 1 NVermG.
Des Weiteren enthält die Vorschrift neue Inhalte und Regelungen vor allem zur Qualitätssicherung, zu Befugnissen, zum Amtlichen Grenzdokument, zu Gebäudevermessungen und zu amtlichen Grenzauskünften. Dabei ist die Gliederung auf Sachabschnitte wie z.B. Verwaltungsverfahren und Dokumente umgestellt worden.
Den Antragstellenden sind Entscheidungsfreiheiten eingeräumt worden, daher ist regelmäßig eine umfassende Beratung durch die Aufgabenträger nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG erforderlich.
Zur technischen Durchführung der Liegenschaftsvermessungen sind wirtschaftliche Verfahren einzusetzen, um den Verwaltungsaufwand auf den notwendigen Umfang zu beschränken.
Übergangsweise werden folgende Verfahren zugelassen:
| 3.1 | Neben der Vorgehensweise nach der SAPOS-Arbeitsanweisung können davon abweichende satellitengestützte Verfahren eingesetzt werden. Zur Dokumentation der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessungen sind die Liste zum Fortführungsriss und das Messungsprotokoll analog der SAPOS-Arbeitsanweisung zu erzeugen. |
| 3.2 | In Gebieten mit umfangreicher Vermessungstätigkeit ist ein Anschluss an das Landesbezugssystem über besondere Anschlusspunkte möglich. Besondere Anschlusspunkte in diesem Sinne sind geeignete vorgeschobene Stand- und Anschlusspunkte, die an Festpunkte der Lagegenauigkeit 1 in erster Abhängigkeit anzuschließen sind. Sie sind wie Festpunkte zu dokumentieren, in der Punktdatei mit der Lagegenauigkeit 2 zu führen und in der AP-Übersicht ohne untere Teilflächenfüllung bzw. ohne untere Umrandung der Punktnummer darzustellen. |
Amtliche Grenzauskünfte werden aus organisatorischen Gründen im Rahmen des LiegVermErlasses mit geregelt.
In der Liste zum Fortführungsriss sind die Dokumentationen der Lagegenauigkeit und der Lagezuverlässigkeit vorgesehen und technisch zu realisieren.
Die in § 6 Abs. 2 und 3 NVermG genannten Aufgabenträger können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit der zuständigen GLL vorbereitend an der Anfertigung der Vermessungsunterlagen beteiligt werden.
Die Erfassung von Grundrissveränderungen geringer Bedeutung (in der Regel kleiner als 10 m2) soll zeitlich ausgesetzt werden, soweit auf dem Grundstück nicht andere Liegenschaftsvermessungen durchzuführen sind.
Die vor dem 1.2.2003 dauerhaft errichteten, im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) mit Bauwerksfunktion definierten Gebäude, sind kontinuierlich im Zuge der Aktualisierung des Nachweises von der GLL von Amts wegen mit zu erfassen.
Werden Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) von einer GLL mit Gebäudevermessungen beauftragt, so sind die Kosten bei Kapitel 03 18 Titel 119 10 zum Soll zu stellen. Nach Eingang der Kosten sind den ÖbVI aus diesem Titel 85 v.H. des Gebührenbetrages für die Gebäudevermessung (ohne die erhobene Umsatzsteuer sowie die Gebühren für die Vermessungsunterlagen und die Eintragung) zu erstatten. Dabei ist der Hinweis anzubringen, dass im Erstattungsbetrag die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten ist.
Bei Gebäudevermessungen wird die Eintragung in das Liegenschaftskataster durch die Fortführungsmitteilung an die Eigentümer/Erbbauberechtigten mit einer Standardpräsentation Liegenschaftskarte bekannt gegeben.
Der LiegVermErlass ist im Internet unter www.gll.niedersachsen.de, Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingestellt.
Den GLL und den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 2 und 3 NVermG werden außerdem Sonderdrucke für den eigenen Dienstgebrauch von dem Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen, Postfach 51 04 50, 30634 Hannover, übersandt. Weitere Drucke können von dort zum Preis von 10, EUR je Sonderdruck zuzüglich Versandkosten bezogen werden.
Dieser RdErl. tritt am 1.9.2005 in Kraft. Gleichzeitig werden die Bezugserlasse aufgehoben.
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