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Recht und Gesetz in
Niedersachsen |
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Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz (NGDIG)
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Vom
17. Dezember 2010 (Nds.GVBl. Nr.32/2010 S.624) - VORIS 21160 - |
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Erster
Abschnitt
Ziel und
Begriffsbestimmungen
§ 1
Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für den Ausbau und den Betrieb
der Geodateninfrastruktur in Niedersachsen als Bestandteil der nationalen
Geodateninfrastruktur, mit dem Ziel, Geodaten interoperabel verfügbar zu
machen.
§ 2
Geodatenhaltende Stellen
(1) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses
Gesetzes sind
- die Landesbehörden,
- die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts,
- die Gerichte des Landes, soweit sie nicht
Rechtsprechungstätigkeit ausüben,
- natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit
sie unter der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes
stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts
| a) |
eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang
mit der Umwelt steht, oder |
| b) |
eine öffentliche Dienstleistung erbringen, die im
Zusammenhang mit der Umwelt steht, insbesondere eine solche der umweltbezogenen
Daseinsvorsorge. |
(2) Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen
Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch oder
aufgrund eines Gesetzes übertragen (Beliehene), so ist sie insoweit
Landesbehörde.
(3) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4
liegt insbesondere vor, wenn
- das Land oder eine oder mehrere der Aufsicht des Landes
unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder
zusammen, mittelbar oder unmittelbar
| a) |
die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte bei der
juristischen Person innehaben oder |
| b) |
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person bestimmen können
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oder
- die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der
öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen
Dienstleistung besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte
verfügt, insbesondere wenn ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und
Benutzungszwang besteht.
(4) Die obersten Landesbehörden sind in Bezug auf ihre
vorbereitenden Tätigkeiten für die Gesetzgebung und ihre Vorarbeiten
für den Erlass von Verordnungen keine geodatenhaltenden Stellen.
§ 3
Geodaten
(1) Geodaten im Sinne dieses Gesetzes sind
Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder
geografischen Gebiet, die
- noch in Verwendung stehen,
- sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen beziehen,
- in elektronischer Form vorliegen,
- bei einer geodatenhaltenden Stelle zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben vorhanden sind oder für sie bereitgehalten
werden oder von einem Dritten aufgrund einer Verpflichtung nach § 8 Abs. 3
bereitgestellt werden und
- ein Thema der
Anlage betreffen.
(2) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der
gleichen Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder
werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für
die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Soweit die geodatenhaltende Stelle nicht über die Rechte am
geistigen Eigentum hinsichtlich der Geodaten und Geodatendienste verfügt,
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit die Inhaberin oder der
Inhaber der Rechte der Maßnahme nach diesem Gesetz zustimmt.
(4) Dieses Gesetz ist auf Geodaten, die bei der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der
untersten Verwaltungsebene zuzurechnen sind, oder bei Stellen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 gehalten werden, nur anzuwenden, wenn ihre Sammlung oder
Verbreitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Gesetz ist auf die in den Grundbüchern enthaltenen
Geodaten nicht anzuwenden.
§ 4
Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste
beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln,
in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(2) 1Geodatendienste sind
vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form
zugänglich machen. 2Dies sind im Einzelnen:
- Dienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts
entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den
Inhalt der Metadaten anzuzeigen (Suchdienste),
- Dienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen,
in ihnen zu navigieren, sie in der Größe zu verändern, zu
verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und
sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen (Darstellungsdienste),
- Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den
direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
- Dienste, die es ermöglichen, Geodaten umzuwandeln, um
Interoperabilität zu erreichen (Transformationsdienste), und
- Dienste, die es ermöglichen, Geodatendienste abzurufen,
Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu
kombinieren (Abrufdienste).
(3) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten und die
Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und
Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
Zweiter
Abschnitt
Bereitstellung der
Geodateninfrastruktur, Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten
§ 5
Bereitstellen von Geodaten
(1) Geodatenhaltende Stellen haben die bei ihnen vorhandenen und
für sie bereitgehaltenen Geodaten auf der Grundlage der Angaben des
amtlichen Vermessungswesens zu erfassen und zu führen sowie interoperabel
bereitzustellen.
(2) Werden Geodaten durch einen Darstellungsdienst bereitgestellt, so
kann dies in einer Form geschehen, die eine Weiterverwendung im Sinne des
§ 2 Nr. 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13.Dezember 2006
(BGBl. I S.2913) ausschließt.
(3) 1Soweit sich Geodaten auf einen Standort oder ein
geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines
anderen Landes erstreckt, stimmen die geodatenhaltenden Stellen mit der jeweils
zuständigen Stelle des anderen Landes die Darstellung und die Position des
Standorts oder des geografischen Gebiets ab. 2Soweit Geodaten sich
auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf
das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
erstreckt, stimmen die geodatenhaltenden Stellen mit der jeweils
zuständigen Stelle des anderen Staates und des Bundes die Darstellung und
die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab.
§ 6
Bereitstellen von
Geodatendiensten
(1) 1Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass
für die bei ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten
und für die von ihnen erzeugten Metadaten die in § 4 Abs. 2 Satz 2
genannten Geodatendienste interoperabel bereitstehen. 2Die
Geodatendienste sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und einfach zu
nutzen sein. 3Sie müssen sich auch auf die Daten beziehen, die
in den Geodaten enthalten sind.
(2) Für Suchdienste ist sicherzustellen,
dass die folgenden Suchkriterien benutzt und kombiniert werden können:
- Schlüsselwörter,
- Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
- geografischer Standort,
- Qualität und Gültigkeit von Geodaten,
- Grad der Übereinstimmung der Geodaten mit den
Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG,
- Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und
Geodatendiensten sowie
- die für das Erfassen, Führen und Bereitstellen von
Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.
§ 7
Bereitstellen von Metadaten
(1) Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste
bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erzeugen, interoperabel
bereitzustellen sowie fortlaufend in Übereinstimmung mit den Geodaten und
Geodatendiensten zu halten.
(2) Metadaten zu Geodaten umfassen Angaben zu
folgenden Aspekten:
- Schlüsselwörter,
- Klassifizierung,
- geografischer Standort,
- Qualität und Gültigkeit,
- Grad der Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen
nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG,
- Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls
zu erbringende Geldleistungen,
- bestehende Beschränkungen des Zugangs und ihre Gründe
sowie
- die für das Erfassen, Führen und Bereitstellen von
Geodaten zuständige geodatenhaltende Stelle.
(3) Metadaten zu Geodatendiensten umfassen
Angaben zu folgenden Aspekten:
- Qualitätsmerkmale,
- Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls
zu erbringende Geldleistungen,
- bestehende Beschränkungen des Zugangs und ihre Gründe
sowie
- die für das Erfassen, Führen und Bereitstellen von
Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.
§ 8
Geodateninfrastruktur
Niedersachsen, Geodatenportal Niedersachsen
(1) Die Geodateninfrastruktur Niedersachsen
besteht aus
- Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, die von den
geodatenhaltenden Stellen interoperabel bereitgestellt werden,
- Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung
sowie
- Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozessen und
-verfahren.
(2) Das Land betreibt eine elektronische Plattform, die den Zugang zu
den Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten ermöglicht (Geodatenportal
Niedersachsen).
(3) Verpflichtet sich eine natürliche oder juristische Person des
Privatrechts in einer Vereinbarung mit dem Land, Geodaten, Metadaten und
Geodatendienste nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, so
werden diese vom Land über das Geodatenportal Niedersachsen
zugänglich gemacht.
§ 9
Zugang zu Geodaten und
Geodatendiensten
Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich des § 10
öffentlich zugänglich, soweit sie nicht dem Steuergeheimnis (§
30 der Abgabenordnung) oder den Geheimhaltungsregeln für die Statistik
(§ 16 des Bundesstatistikgesetzes, §§ 7 und 8 des
Niedersächsischen Statistikgesetzes) unterliegen.
§ 10
Beschränkung des Zugangs
(1) Geodatenhaltende Stellen können den
Zugang zu den bei ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten
und Geodatendiensten sowie den Austausch und die Nutzung von Geodaten
gegenüber geodatenhaltenden Stellen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3
sowie gegenüber entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes und
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gegenüber
Organen und Einrichtungen der Europäischen Union beschränken, wenn
hierdurch
- die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
- der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
- die Durchführung strafrechtlicher,
ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
- bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
- die Verteidigung oder
- die internationalen Beziehungen
gefährdet würden.
(2) Geodatenhaltende Stellen können den Zugang der
Öffentlichkeit zu den bei ihnen vorhandenen und für sie
bereitgehaltenen Geodaten und Geodatendiensten über einen Suchdienst
beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die
internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen
Sicherheit oder die Verteidigung hätte, es sei denn, dass das
öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(3) Geodatenhaltende Stellen können den
Zugang der Öffentlichkeit zu den bei ihnen vorhandenen und für sie
bereitgehaltenen Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nrn.
2 bis 5 beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen
hätte auf
- die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
- den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
- die Durchführung strafrechtlicher,
ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
- bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
- die Verteidigung,
- die internationalen Beziehungen,
- die Vertraulichkeit der Verfahren von geodatenhaltenden Stellen,
wenn eine solche Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, oder
- den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen,
es sei denn, dass das öffentliche Interesse
am Zugang überwiegt.
(4) 1Der Zugang nach Absatz 3 ist
zu beschränken, soweit durch diesen Zugang
- personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige
Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden oder
- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unterliegende
Informationen offenbart würden,
es sei denn, dass die oder der Betroffene
zugestimmt hat oder das öffentliche Interesse an dem Zugang
überwiegt. 2Vor der Entscheidung, dass ein öffentliches
Interesse überwiegt, ist die oder der Betroffene anzuhören.
3Sind der geodatenhaltenden Stelle Daten übermittelt worden,
die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind, so darf sie
diese Einstufung nur nach Anhörung der oder des Betroffenen ändern.
(5) 1Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten, die
jemand einer geodatenhaltenden Stelle übermittelt hat, ohne dazu rechtlich
verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und
deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf seine Interessen hätte, ist
zu beschränken, es sei denn, dass seine Einwilligung vorliegt oder das
öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. 2Absatz 4
Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter
Berufung auf die in Absatz 3 Nrn. 7 und 8 sowie in den Absätzen 4 und 5
genannten Gründe abgelehnt werden.
§ 11
Nutzungsbedingungen, Lizenzen
und Geldleistungen
(1) Geodatenhaltende Stellen können
für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten
- Nutzungsbedingungen festsetzen und
- den Abschluss einer Lizenzvereinbarung verlangen, soweit durch
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2)1Suchdienste stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur
Verfügung. 2Geodatenhaltende Stellen können für die
Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2
bis 5 Geldleistungen verlangen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes
bestimmt ist.
(3) Für die Nutzung von
Darstellungsdiensten darf eine Geldleistung nur verlangt werden,
- soweit der Zugang über eine netzgebundene Darstellung auf einem
Bildschirm hinausgeht oder
- wenn die Geldleistung die Wartung der Geodaten oder des
Geodatendienstes sichert, insbesondere in Fällen, in denen große
Datenmengen häufig aktualisiert werden.
(4) Geodatenhaltende Stellen können unterbinden, dass Geodaten, die
über einen Darstellungsdienst bereitgestellt werden, für einen
kommerziellen Zweck weiterverwendet und ausgedruckt werden.
(5) 1Geldleistungen nach Absatz 2, die geodatenhaltende
Stellen von anderen geodatenhaltenden Stellen, von geodatenhaltenden Stellen
eines anderen Landes, des Bundes oder eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder von einem Organ oder einer Einrichtung der
Europäischen Union verlangen, und Lizenzvereinbarungen nach Absatz 1, die
mit diesen Stellen abgeschlossen werden, müssen mit dem allgemeinen Ziel
des Austausches von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden
Stellen vereinbar sein. 2Die Geldleistungen dürfen das zur
Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von
Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer
angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei die
Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stelle, die Geodaten und
Geodatendienste anbietet, zu beachten sind. 3Werden Geodaten oder
Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union jedoch
zur Erfüllung von aus dem Umweltrecht der Europäischen Union
erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, so werden keine
Geldleistungen verlangt. 4Die Sätze 1 und 2 gelten auf der
Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für Einrichtungen,
die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, wenn die
Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu den Vertragsparteien
gehören.
(6) 1Für Geldleistungen für die Nutzung von
Geodaten und Geodatendiensten sollen Dienstleistungen des elektronischen
Geschäftsverkehrs eingesetzt werden. 2Für solche
Dienstleistungen können Haftungsausschlüsse, elektronische
Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
Dritter
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zu
treffen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4, Artikel 7 Abs. 1, den
Artikeln 16 und 17 Abs. 8 und Artikel 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG
erforderlich sind.
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.März 2007
zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft
(INSPIRE), ABl. EU Nr. L 108 S.1. |
___________
Hannover, den 17. Dezember 2010
Anlage
(zu
§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
Themen für Geodaten:
- Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen
räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x,
y, z) oder anhand von Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der
Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
- Geografische Gittersysteme
Harmonisiertes Gittersystem mit
Mehrfachauflösung, mit gemeinsamem Ursprungspunkt und mit standardisierter
Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
- Geografische Bezeichnungen
Namen von Gebieten, Regionen, Orten,
Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes
geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem
Interesse.
- Verwaltungseinheiten
Lokale, regionale und nationale
Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen das Land
Niedersachsen Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt und die durch
Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
- Adressen
Lokalisierung von Grundstücken anhand von
Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.
- Flurstücke oder Grundstücke
Gebiete, die anhand des
Liegenschaftskatasters oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
- Verkehrsnetze
Verkehrsnetze und zugehörige
Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr
sowie Schifffahrt. Dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den
verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne des
Beschlusses Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7.Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines
transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. EU Nr. L 204 S.1), in der jeweils
geltenden Fassung.
- Gewässernetz
Elemente des Gewässernetzes,
einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und
hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und
Teileinzugsgebiete, gegebenenfalls gemäß den Definitionen der
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen
der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S.1), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23.April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S.114), in der jeweils
geltenden Fassung, und in Form von Netzen.
- Schutzgebiete
Gebiete, die im Rahmen des internationalen Rechts,
des Rechts der Europäischen Union oder des Rechts der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische
Erhaltungsziele zu erreichen.
- Höhe
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und
Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und
Küstenlinie.
- Bodenbedeckung
Physische und biologische Bedeckung der
Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen,
landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher oder
naturnaher Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper.
- Orthofotografie
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche
von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.
- Geologie
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und
Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.
- Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder
Verwendung statistischer Daten.
- Gebäude
Geografischer Standort von Gebäuden.
- Boden
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe,
Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material,
Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und
erwartete Wasserspeicherkapazität.
- Bodennutzung
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen
und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks
(zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder
forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).
- Gesundheit und Sicherheit
Geografische Verteilung verstärkt
auftretender pathologischer Befunde (zum Beispiel Allergien, Krebserkrankungen,
Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die
Gesundheit (zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien)
oder auf das Wohlbefinden (zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel
Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in
mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Nahrung,
genetisch veränderte Organismen).
- Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung,
Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und
Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und
Krankenhäuser.
- Umweltüberwachung
Standort und Betrieb von
Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und
Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern
des Ökosystems (zum Beispiel Artenvielfalt, ökologischer Zustand der
Vegetation) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.
- Produktions- und Industrieanlagen
Standorte für
industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2008/1/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Januar 2008 über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EU Nr. L
24 S.8), geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23.April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S.114), erfasste
Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.
- Landwirtschaftliche Anlagen und
Aquakulturanlagen
Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten
einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und
Ställen.
- Verteilung der Bevölkerung - Demografie
Geografische
Verteilung der Bevölkerung, einschließlich
Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach
Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder einer sonstigen analytischen Einheit.
- Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und
Berichterstattungseinheiten
Auf internationaler, europäischer,
nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu
Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien,
Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf
See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die
Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau
ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende
Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.
- Gebiete mit naturbedingten Risiken
Gefährdete Gebiete,
eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen,
hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die
aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und
Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben
können, zum Beispiel Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen,
Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche).
- Atmosphärische Bedingungen
Physikalische Bedingungen in der
Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen,
Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.
- Meteorologisch-geografische Kennwerte
Witterungsbedingungen und
deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung
(Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.
- Ozeanografisch-geografische Kennwerte
Physikalische Bedingungen
der Ozeane (zum Beispiel Strömungsverhältnisse, Salinität und
Wellenhöhe).
- Meeresregionen
Physikalische Bedingungen von Meeren und
salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit
gemeinsamen Merkmalen.
- Biogeografische Regionen
Gebiete mit relativ homogenen
ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.
- Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete mit
spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und
lebensunterstützenden Funktionen als physische Grundlage für dort
lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und
biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische
und aquatische Gebiete.
- Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von
Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gitter, Region, Verwaltungseinheit
oder einer sonstigen analytischen Einheit.
- Energiequellen
Energiequellen wie zum Beispiel
Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie,
gegebenenfalls mit Tiefen- oder Höhenangaben zur Ausdehnung der
Energiequelle.
- Mineralische Bodenschätze
Mineralische Bodenschätze
wie zum Beispiel Metallerze und Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen-
oder Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.
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