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1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Geltungsbereich
1.1 Das Land gewährt Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus und der Modernisierung der kulturellen Infrastruktur sowie der Inwertsetzung kulturellen Erbes durch kulturtouristische Schwerpunkte. Rechtsgrundlage hierfür sind diese Richtlinie, die VV/VV-Gk zu § 44 LHO und - sofern Unternehmen betroffen sind - während ihrer Geltungsdauer die Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise (,Bundesregelung Kleinbeihilfen) vom 29.12.2008.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG)
| - | Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; 2007 Nr. L 164 S.36), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21.12.2006 (ABl. EU Nr. L 411 S.6), |
| - | Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), |
| - | Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.1) und, sofern Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, nach den Verordnungen (EG), |
| - | Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) - im Folgenden: AGFVO - (ABl. EU Nr. L 214 S.3), |
| - | Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S.5), |
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet Konvergenz, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - RWB ).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem MWK aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Förderrichtlinie und des Scoring-Modells (Anlage).
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Im Konvergenzgebiet gemäß Artikel 4 Nrn. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 werden gefördert:
| - | Ausbau und Modernisierung kultureller Infrastruktur, |
| - | Erhalt und Entwicklung des kulturhistorischen Erbes durch kulturtouristische Schlüsselprojekte, |
| - | Bedarfs- und Machbarkeitsstudien im Einzelfall. |
2.2 Im Gebiet RWB gemäß Artikel 5 Nr. 2 Buchst. f und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 werden gefördert:
| - | Ausbau und Modernisierung der kulturellen Infrastruktur, |
| - | Erschließung und Restaurierung des kulturellen Erbes für eine kulturelle oder kulturtouristische zukunftsfähige Nutzung, |
| - | nachhaltige Kulturtourismusmodelle, |
| - | Bedarfs- und Machbarkeitsstudien im Einzelfall. |
2.3 Sofern Unternehmen nach dieser Richtlinie Beihilfen erhalten, die die nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 oder der ,Bundesregelung Kleinbeihilfen zulässigen Höchstbeträge überschreiten, werden zur Erreichung der in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Zwecke nach Maßgabe der AGFVO folgende Maßnahmen gefördert:
| - | im Regionalfördergebiet Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen i.S. von Artikel 13 AGFVO, |
| - | außerhalb des Regionalfördergebiets Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen i.S. von Artikel 15 AGFVO, |
| - | im ganzen Land KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten i.S. von Artikel 26 AGFVO. |
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
| 3.1 | Juristische Personen wie
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| 3.2 | Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft), | ||||||||
| 3.3 | im Einzelfall auch kleine und mittlere Unternehmen. |
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Beihilfen an KMU werden nur bewilligt, wenn der Beihilfeempfänger den Beihilfeantrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt hat.
4.2 Antragsteller müssen ihren Hauptsitz in Niedersachsen haben.
4.3 Sie haben das allgemeine Diskriminierungsverbot, insbesondere hinsichtlich des Zugangs für Behinderte, zu beachten.
4.4 Sofern ein Baudenkmal betroffen ist, gilt:
| 4.4.1 | Es muss sich um eine Sicherungs-, Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahme an einem Baudenkmal handeln, dessen nachhaltige Nutzung gesichert wird. |
| 4.4.2 | Die Wiederherstellung von teilzerstörten Denkmalen kann nur dann gefördert werden, wenn hierbei auf ausreichende originale Substanz zurückgegriffen werden kann. |
| 4.4.3 | Die Maßnahme muss den fachlichen Anforderungen der Denkmalbehörden entsprechen, insbesondere sind die denkmalfachlichen Auflagen in der Baugenehmigung oder der Genehmigung nach § 10 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes zu beachten. |
| 4.4.4 | Die untere Denkmalschutzbehörde ist zu beteiligen. |
| 4.4.5 | Zu der beabsichtigten Maßnahme ist eine Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege erforderlich. |
4.5 Bei Museen in nichtstaatlicher Trägerschaft gilt:
| 4.5.1 | Der Antragsteller muss die Standards für Museen des Internationalen Council of Museums, Internationaler Museumsrat (ICOM) und des Deutschem Museumsbundes erfüllen bzw. sich in seiner Museumsentwicklung an ihnen orientieren. |
| 4.5.2 | Die Maßnahme muss inhaltlich in einem engen und dauerhaften Kontext zur Sammlung der Einrichtung stehen; die mit dem Träger abgestimmte Sammlungskonzeption ist dafür grundlegend. |
| 4.5.3 | Zu der beabsichtigten Maßnahme ist eine fachliche Stellungnahme des Museumsverbandes für Niedersachsen und Bremen e. V. erforderlich. |
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Die aus Mitteln des EFRE gewährte Zuwendung darf gegenüber Empfängern, die keine Unternehmen i.S. des Beihilferechts sind,
| - | im Konvergenzgebiet 75 v.H., |
| - | im Zielgebiet RWB 50 v.H. |
der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Sofern Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, sind - je nach zugrundeliegender Rechtsgrundlage - die Regelungen, insbesondere die Ausschlüsse und Höchstgrenzen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006, der ,Bundesregelung Kleinbeihilfen' oder der AGFVO, dort insbesondere die Artikel 6 (Förderhöchstgrenzen), 13, 15 und 26, einzuhalten.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personal- und Sachausgaben.
5.4 Soweit die Antragsteller nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung (Doppik, HGB) verfahren, können Kosten für Personal, ehrenamtliche Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern und andere Sachmittel (Nutzung zentraler Einrichtungen, Gemeinkosten) unter folgenden Maßgaben als förderfähig anerkannt werden:
5.4.1 Beim Einsatz von fest angestelltem Personal gilt:
| - | Für die Projektleitung können maximal 15 v.H. der Bruttobezüge für die Dauer des Vorhabens als förderfähig anerkannt werden. Der Nachweis über die im Projekt geleisteten Tätigkeit erfolgt in Form von Stundenzetteln (Formblatt). |
| - | Bei künstlerischem Personal und Verwaltungspersonal kann bis 100 v.H. der Bruttobezüge für die Dauer der Tätigkeit im Projekt angerechnet werden. Das Personal muss schriftlich durch die entsprechende Personalstelle von der bisherigen Aufgabe entbunden und mit der Wahrnehmung der Aufgaben im Projekt beauftragt werden. Der Nachweis der Tätigkeit erfolgt durch das Führen von Stundenzetteln (Formblatt), deren Richtigkeit von der Projektleitung durch Unterschrift bestätigt wird. |
| - | Kalkulatorische Kosten (z.B. Versorgungsleistungen bei Beamtinnen und Beamten) werden nicht anerkannt. |
| - | Die zuwendungsfähigen Personalkosten werden durch das Besserstellungsverbot begrenzt. |
5.4.2 Eigenleistungen durch ehrenamtlich Tätige werden anerkannt. Für die Planung der Personalkosten sind die Durchschnittssätze des MF in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Der Nachweis der Tätigkeit erfolgt durch das Führen von Stundenzetteln (Formblatt).
5.4.3 Leistungen zentraler Einrichtungen (z.B. Bauhof, Drucker, Kopierer) werden unter Vorlage der entsprechenden Kostenabrechnung der betroffenen Einrichtung anerkannt.
5.5 Die in das Projekt eingebrachten Eigenmittel und Eigenleistungen (Personal- und Sachkosten) werden als Kofinanzierungsmittel anerkannt. Die Berechnung der Kofinanzierung erfolgt projektweise.
5.6 Bei Einnahmen schaffenden Projekten i.S. von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 müssen die Nettoeinnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.
5.7 Die Höhe der Förderung darf grundsätzlich 50.000 EUR nicht unterschreiten; der Höchstbetrag der Förderung liegt grundsätzlich bei 3,5 Mio. EUR.
5.8 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die mit EU-Mitteln anderer Bundes- und Landesprogramme gefördert werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Beihilfen
Unternehmensbeihilfen werden nur ausnahmsweise und nur im Rahmen der De-minimis-Regelungen (Verordnung EU Nr. 1998/2006) i.V.m. der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder im Rahmen der AGFVO vergeben, soweit keine Genehmigungspflicht besteht.
Entsprechend Artikel 1 Abs. 6 Buchst. a und c AGFVO ist eine Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie ausgeschlossen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben sowie für Unternehmen in Schwierigkeiten.
6.2 Pflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofs und des Landes Niedersachsen oder von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Zweckbindung
Der Zweckbindungszeitraum beträgt 15 Jahre nach Abschluss der Maßnahme.
7. Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
VV/VV-GK Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
7.1 Bewilligungsstelle
Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 1214, 30177 Hannover. Alle erforderlichen Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.
7.2 Antragsverfahren
Folgende Antragsunterlagen sind der Bewilligungsstelle vorzulegen:
| - | formulargebundener Antrag, | ||||
| - | Beschreibung des Vorhabens, | ||||
| - | vollständiger Finanzierungsplan - inklusive Zeitplan -: | ||||
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| - | Verpflichtungserklärungen der in Aussicht gestellten privaten bzw. öffentlichen Kofinanzierungen, | ||||
| - | bei Baumaßnahmen: Bauunterlagen und Baugenehmigung, | ||||
| - | bei Einnahmen schaffenden Projekten: realistische Prognose der Nettoeinnahmen für 15 Jahre nach Abschluss des Vorhabens, | ||||
| - | bei Museumsmaßnahmen: Museums- und Sammlungskonzeption, rechtsverbindlich mit dem Träger abgestimmt, | ||||
| - | rechtsverbindliche Verpflichtung des Antragstellers zur Übernahme aller durch die Maßnahme entstehenden Ausgaben. |
7.3 Bewilligungsverfahren
7.3.1 Auswahl bzw. Begutachtung der Projekte erfolgen nach einem Scoring-Verfahren (siehe Anlage), unter Einbeziehung der vom MWK (Fachreferat und Regierungsvertretungen) einzuholenden Gutachten.
7.3.2 Bei Vorhaben gemäß Nummer 4.4 wird ein Gutachten der Zuwendungsrunde der niedersächsischen Denkmalfachbehörde eingeholt.
7.3.3 Bei Vorhaben gemäß Nummer 4.5 wird ein Gutachten des Museumsverbandes für Niedersachsen und Bremen e.V. eingeholt.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.4.1 Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Der Mittelabruf erfolgt nach Bedarf unter Vorlage der Originalbelege.
7.4.2 Zwischen den Mittelabrufen soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen.
7.4.3 Die Auszahlung des Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. des EU (EFRE)-Anteils erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.
7.5 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Projektausgaben, den erforderlichen Angaben zur Projektfinanzierung und dem Sachbericht. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P/5.4 ANBest-Gk ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsstelle vorzulegen. Sofern die Originalbelege bereits bei den Mittelabrufen vorgelegt werden, wird abweichend von Nummer 6.5 ANBest-P/5.3 ANBest-Gk auf eine erneute Vorlage im Rahmen des Verwendungsnachweises verzichtet.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung 1.7.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
Scoring-System (Qualitätskriterien)
Allgemeines
In die Bewertung fließen ein:
| - | die Querschnittsziele für den EFRE, |
| - | die inhaltliche Würdigung der Maßnahme auf der Basis zweier Gutachten. |
Erläuterung zu den Punktwerten:
| - | Merkmal nicht vorhanden bzw. unterdurchschnittlich ausgeprägt: | 0 |
| - | maximale Einzelwertung: | 3 |
Da vor allem die Gutachten Basis der Entscheidung sein sollen, werden die Gutachten des MWK (Fachreferat und Regierungsvertretung) mit dem Faktor 5 gewichtet.
Folgende Bewertungen führen zur Ablehnung des Antrags:
| - | eine negative Stellungnahme der Denkmalfachbehörde (Niedersächsiches Landesamt für Denkmalpflege) |
| - | eine Verletzung des Diskriminierungsverbots. |
| - | ein Nullwert bei einem Gutachten (schlechter als befriedigend), |
| - | die Unterschreitung der Mindestpunktzahl von 15 Punkten bei der Gesamtbewertung Gutachten, |
| - | die Unterschreitung der Mindestpunktzahl von 4 Punkten bei der Gesamtbewertung Querschnittsziele. |
Bewertungsbogen
| Querschnittsziele: | Bewertung | |
| 1. Arbeitsplätze: | Arbeitsplätze (neu) Arbeitsplätze (gesichert) Ausbildungsplätze |
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| 2. Gender: | Frauenarbeitsplätze
(neu) Frauenarbeitsplätze (gesichert) Ausbildungsplätze (Frauen) |
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| 3. Umweltverträglichkeit: | Energieeinsparung Emissionsreduzierung sonstige Verbesserung der Umweltqualität |
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| 4. Nachhaltigkeit: | Generationengerechtigkeit
Wirtschaftlichkeit Verteilungsgerechtigkeit |
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| Gesamtbewertung Querschnitt: |
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| Gutachten: | Gutachten MWK - Fachreferat - (5-fach) Gutachten MWK - Regierungsvertretung - (5-fach) |
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| Gesamtbewertung Gutachten: |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |