1. Zuwendungszweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Ausstellungsvorhaben und Symposien niedersächsischer Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Jahresausstellungsprogramme (einschließlich Ausstellungskataloge) sowie einzelne Projekte (Ausstellungen, Symposien und Kataloge), die der Vermittlung zeitgenössischer Kunst dienen. Daneben können vom Land vorgegebene Ausstellungsschwerpunkte besondere Berücksichtigung finden.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts und kommunale Gebietskörperschaften sein.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Antragsteller müssen ihren Sitz in Niedersachsen haben und die kulturpolitische Vermittlungsfunktion eines Kunstvereins wahrnehmen. Projekte von Künstlervereinigungen sind i.S. dieser Richtlinie nicht förderungsfähig.
4.2 Es muss eine angemessene, den örtlichen Gegebenheiten angepasste kommunale Beteiligung (Zuwendung oder Sachleistung) vorliegen. Sie muss nicht in die Finanzierung des Antragsprojekts einfließen. Sie kann auch der Deckung der sonstigen laufenden Kosten des Antragstellers dienen.
| - | aktueller Diskurs und Innovation, |
| - | ästhetische Qualität, |
| - | Präsentation von Nachwuchskünstlerinnen und Nachwuchskünstlern, |
| - | Präsentation von niedersächsischen Künstlerinnen und Künstlern, |
| - | Internationalität des Ausstellungsprogramms, |
| - | Vernetzung mit anderen Kultureinrichtungen (z.B. Hochschulen, Kunsthandel), |
| - | Kooperation mit anderen Ausstellungsorten. |
4.3 Der Förderung werden folgende Kriterien (kumulativ) zugrunde gelegt:
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind Sach- und Honorarausgaben sowie Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit.
5.2.1 Kuratorenhonorare und sonstige für ein Projekt genau abgrenzbare Personalausgaben (z.B. für Aufsichtspersonal) sind bis zur Höhe von 35 v.H. der Gesamtkosten eines Projekts zuwendungsfähig.
5.2.3 Nicht zuwendungsfähig sind:
| - | Personalkosten für fest angestelltes Personal, |
| - | Mietkosten für nicht projektbezogen angemietete Ausstellungsräume, |
| - | Bewirtungskosten anlässlich einzelner Veranstaltungen. |
6. Regelungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das MWK.
6.3 Ein einfacher Verwendungsnachweis (VV Nr.13 zu § 44 LHO) wird zugelassen.
6.4 Der Zuwendungsantrag ist bis zum 30.September eines Vorjahres bei dem zuständigen Träger der regionalen Kulturförderung zu stellen. Es ist der Musterantrag (Anlage) zu verwenden.
6.5 Die Träger der regionalen Kulturförderung legen die Anträge entsprechend der jeweils gültigen Zielvereinbarung bis zum 31.Oktober eines Vorjahres vor. Die Bewilligungsbehörde holt zu den Anträgen Stellungnahmen des von ihr berufenen Beirates ein.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2006 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.
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