1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für Projekte, die der Vernetzung, Entwicklung und Stärkung vorhandener Potenziale der multimedial geprägten Film- und audiovisuellen Medienwirtschaft in Niedersachsen dienen, um den audiovisuellen Sektor in Deutschland und Europa zu stärken.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG)
| - | Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; 2007 Nr. L 164 S.36), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21.12.2006 (ABl. EU Nr. L 411 S.6), |
| - | Nr.1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr.1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), |
| - | Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.1), |
| - | Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S.5), geändert durch Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2007 zur Änderung des Anhangs XI1I (Verkehr) des EWR-Abkommens (ABl. EU Nr. L 209 S.48), |
| Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. EU Nr. L 214 S.3) |
sowie der Richtlinie zur kulturwirtschaftlichen Film- und Medienförderung der nordmedia Fonds GmbH vom 7.11.2001 i.d.F. vom 24.11.2004 (im Folgenden: nordmedia-Richtlinie, KOM Az.: N 229/2007).
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet Konvergenz bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen, und Verden sowie das übrige Landesgebiet (Zielgebiet Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - RWB -").
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf der Basis dieser Förderrichtlinie aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12 - 16, 30177 Hannover, oder ihre Rechtsnachfolgerin.
2. Gegenstand der Förderung
Die Förderung zielt insbesondere auf die Steigerung der Qualität von audiovisuellen Produkten und ihrer Verwertungschancen, Stärkung der Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Film- und Medienwirtschaft durch Vernetzung, Kooperation, Verbund- und Pilotprojekte, Qualifizierung und Beschäftigung im audiovisuellen Bereich auch in strukturschwachen regionalen Randlagen. Gefördert werden die Präsentation neuer audiovisueller Inhalte und die Erprobung neuer Präsentationsweisen, Investitionen, ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen und Beratungsdienstleistungen insbesondere in den Bereichen:
| - | High Definition (HD) und digitales Kino, |
| - | Entwicklung von Computerspielen, |
| - | Computer-Animation, |
| - | Konvergenz der Medien - Informationstechnologien der Zukunft -, |
| - | Filmkultur. |
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger ist die nordmedia Fonds GmbH (im Folgenden: nordmedia) als die für die Film- und kulturwirtschaftliche Medienförderung zuständige Fördereinrichtung des Landes. Sie ist Erstempfängerin und hat die Zuwendungen zweckbestimmt im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiterzuleiten.
3.2 Antragsberechtigt als Letztempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden: KMU) und ähnlich strukturierte Akteure der audiovisuellen Film- und Medienwirtschaft, wie z.B. Vereine und Organisationen, mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen. Maßgeblich für die Einstufung als KMU ist die Definition in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008.
3.3 Nicht antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, Einzelpersonen sowie zum Fördermittelaufkommen beitragende Gesellschafter oder Partner der drei nordmedia Gesellschaften.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden können Maßnahmen, wenn durch diese ein kulturwirtschaftlicher Effekt in Niedersachsen zu erwarten ist. Dies bedeutet für die Umsetzung der geförderten Maßnahmen, dass mindestens die gewährten Fördermittel in Niedersachsen ausgegeben werden müssen (kulturwirtschaftlicher Effekt). Ein kulturwirtschaftlicher Effekt in Höhe von mindestens 150 v.H. der gewährten Fördermittel ist anzustreben. Wird im Förderantrag ein höherer kulturwirtschaftlicher Effekt angegeben, so ist dieser in den Fördervertrag zu übernehmen.
4.2 Die beantragten Maßnahmen müssen folgende Qualitätskriterien erfüllen:
| - | nachhaltige Entwicklung der Film- und audiovisuellen Medienwirtschaft, |
| - | Einbindung in lokale und regionale Entwicklungskonzepte, sofern vorhanden, |
| - | Innovation zumindest in Bezug auf die Region, ggf. national und europaweit, |
| - | Förderung der Vernetzung der Film- und Medienschaffenden in der Region, ggf. darüber hinaus, |
| - | Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Akteure und ihrer audiovisuellen Produkte, |
| - | Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen im Bereich der Film- und audiovisuellen Medienwirtschaft, |
| - | bedarfsgerechte Qualifizierung der Film- und Medienschaffenden, |
| - | Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Bereich der Film- und audiovisuellen Medienwirtschaft. |
4.3 Die Prüfung der Erfüllung der Qualitätskriterien erfolgt durch die Vergabe von Punkten (Scoring). Für jedes Kriterium werden bis zu drei Punkte, insgesamt maximal 24 Punkte vergeben. Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die beantragte Maßnahme insgesamt mindestens acht Punkte erreicht.
4.4 Die Zuwendungsempfänger haben das allgemeine Diskriminierungsverbot, insbesondere hinsichtlich des Zugangs für Menschen mit Behinderungen, zu beachten.
4.5 Die Förderung der Präsentation neuer audiovisueller Inhalte und der Erprobung neuer Präsentationsweisen erfolgt gemäß Nummer 6.1 der nordmedia-Richtlinie, insbesondere im Rahmen von
| - | Film- und Medienkunstfestivals und kleineren Filmtagen, |
| - | Filmprogrammreihen, Filmtourneeprogrammen und Filmabspielringen, |
| - | Multimediakonferenzen und -ausstellungen sowie |
| - | Darstellungen im Internet und anderer innovativer Präsentationsformen. |
Voraussetzung ist, dass es sich um Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung handelt, die auf eine Vernetzung von Filmschaffenden und in der Medienbranche Tätigen hinwirken.
4.6 Investitionen sind gemäß Artikel 15 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung förderfähig soweit sie zur Errichtung, Erweiterung oder grundlegenden Rationalisierung und Umgestaltung (Diversifizierung und Modernisierung) von KMU und ähnlich strukturierten Akteuren der Film- und audiovisuellen Medienwirtschaft in den Bereichen der Nummer 2 dienen und die Maßnahme
| - | innovativ in Bezug auf die Region ist, |
| - | zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Antragstellers beiträgt, |
| - | die Sicherung oder Schaffung von Arbeitplätzen zum Ziel hat und |
| - | der nachhaltigen Entwicklung der Film- und audiovisuellen Medienwirtschaft in Niedersachsen dient. |
4.7 Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 38 Nr. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind förderfähig, sofern sie Maßnahmen der Nummer 2 ergänzen. Die Veranstalter der Weiterbildungsmaßnahme müssen eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben und ihre branchenspezifische Qualifikation sowie entsprechende praktische Erfahrungen nachweisen.
4.8 Die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen externer Berater ist gemäß Artikel 26 der allgemeinen Freistellungsverordnung förderfähig. Voraussetzung ist, dass es sich dabei nicht um Dienstleistungen handelt, die vom Letztempfänger fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden und deren Inanspruchnahme zu gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens führt.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Bei Maßnahmen gemäß Nummer 4.5 darf die Förderung 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Bei Maßnahmen gemäß Nummer 4.6 darf die Höhe der Zuwendung für kleine Unternehmen 20 v.H., für mittlere Unternehmen 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Bei Maßnahmen gemäß Nummer 4.7 darf die Höhe der Zuwendung für kleine Unternehmen 80 v.H., für mittlere Unternehmen 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Bei Maßnahmen gemäß Nummer 4.8 darf die Höhe der Zuwendung 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR nicht übersteigen.
Der EFRE-Anteil beträgt höchstens 75 v.H. (im Zielgebiet Konvergenz) bzw. 50 vom Hundert (im Zielgebiet RWB) der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Der Eigenanteil an der Finanzierung beträgt mindestens 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Fördermittel aus dem EFRE, der nordmedia und Mittel aus anderen Förderungen können einander ergänzen. Eine Kumulierung mit EU-Mitteln anderer Bundes- oder Landesprogramme ist ausgeschlossen.
Eine nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfe darf nur mit anderen Förderungen kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität nach Maßgabe dieser Verordnung nicht überschritten wird.
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder in der nordmedia-Richtlinie jeweils festgelegt wurde.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Sofern dem Letztempfänger die Aufbewahrung von Belegen über einzelne Maßnahmen überlassen wird, stellt die nordmedia durch entsprechende Vereinbarungen im Fördervertrag sicher, dass Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofs und des Landes Niedersachsen oder von diesen beauftragte Stellen jederzeit beim Letztempfänger erfolgen können. Der Letztempfänger ist zu verpflichten, alle Unterlagen über die geförderte Maßnahme in Form von Originalbelegen bis zum 31.12.2023 aufzubewahren.
6.2 Der Letztempfänger ist verpflichtet, bei der Erfassung von Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Er erteilt der nordmedia die dazu notwendigen Auskünfte. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Bei der Präsentation sowie in allen Publikationen muss auf angemessene Weise bzw. nach den Vorgaben der nordmedia und gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 auf die Förderung aus dem EFRE hingewiesen werden.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder den maßgeblichen Verordnungen der EU Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Die nordmedia stellt ihre Anträge bei der Bewilligungsstelle auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Letztempfänger stellen ihre Anträge bei der nordmedia Fonds GmbH, Expo Plaza 1, 30539 Hannover.
7.3 Den Anträgen der Letztempfänger müssen neben einer ausführlichen Beschreibung des Vorhabens (u.a. Zweck, Beginn und Fertigstellungszeitpunkt) ein detaillierter Kalkulations- und Finanzierungsplan sowie eine detaillierte Aufstellung der in Niedersachsen anfallenden Kosten und Angaben über weitere Förderzusagen beigefügt sein. Bei den Angaben handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen i.S. von § 264 des Strafgesetzbuchs.
Anträge auf Investitionsförderung müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten:
| - | Gewinn- und Verlustrechnungen der Antragstellerin oder des Antragstellers der letzten zwei Jahre bzw. |
| - | Ertragsvorschau sowie Angaben über die vorhandene technische Einrichtung und über die Beschäftigungssituation. |
| - | Bei Einnahme schaffenden Investitionen i.S. von § 55 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind die Einnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben zu berücksichtigen. |
7.4 Die nordmedia prüft das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen anhand der Anträge der Letztempfänger. Erfüllen diese Anträge die Zuwendungsvoraussetzungen, werden sie dem Vergabeausschuss der nordmedia vorgelegt. Der Vergabeausschuss entscheidet über die Förderung und die Erfüllung der Qualitätskriterien (Nummern 4.2 und 4.3). Über die Vergabe der EFRE-Mittel entscheiden nur die Mitglieder des Vergabeausschusses, die vom Land Niedersachsen in den Ausschuss entsandt worden sind.
7.5 Mit der Realisierung der Maßnahme darf vor Antragseingang bei der nordmedia Fonds GmbH nicht begonnen worden sein. Der Beginn einer Maßnahme vor Abschluss eines Fördervertrages erfolgt auf eigenes Risiko der Antragstellerin oder des Antragstellers.
7.6 Die nordmedia informiert die Letztempfänger über die Beschlüsse des Vergabeausschusses. Eine Begründung der Beschlussfassung erfolgt in der Regel nicht. Die Entscheidungen über die Erfüllung der Qualitätskriterien (Nummern 4.2 und 4.3) werden von der nordmedia nachvollziehbar dokumentiert. Nach Maßgabe der Beschlussfassung des Vergabeausschusses schließt die nordmedia im Auftrag des Landes Niedersachsen mit den Letztempfängern privatrechtliche Förderverträge. In diesen Verträgen sind insbesondere die in VV Nr. 12.6 zu § 44 LHO aufgeführten Bestandteile zu regeln.
7.7 Die Auszahlung setzt voraus, dass die für die Durchführung der Maßnahme notwendigen Rechte nutzbar sind, die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und die Vereinbarungen des Fördervertrages erfüllt sind. Für die Auszahlung gilt das Erstattungsverfahren. Der Mittelabruf erfolgt nach Bedarf bei Vorlage der Originalbelege über Rechnungen, die vom Letztempfänger zuvor beglichen wurden. Die nordmedia prüft diese Belege und zahlt den anteiligen Zuwendungsbetrag an die Letztempfänger aus. Die nordmedia legt der Bewilligungsstelle die Mittelabrufe jeweils mit ihrem Prüfvermerk, den Originalauszahlungsbelegen, den Beleglisten und den Kopien der Mittelabrufe der Letztempfänger vor.
Die Erstattung von Eigenleistungen (Personal- und Sachausgaben) ist zulässig, wenn diese gemäß Artikel 56 Abs. 2 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 förderfähig sind, aufgrund der eingereichten Rechnungen dem Projekt eindeutig zugeordnet werden können und ihre Höhe branchenüblich ist.
Zwischen den einzelnen Anträgen auf Erstattung soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen. Das Nähere regelt der Fördervertrag.
7.8 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes der nordmedia nachzuweisen. Ist der Zuwendungszweck nicht vor Ablauf des Kalenderjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In Ausnahmefällen kann die nordmedia auf begründeten, schriftlichen Antrag einer Fristverlängerung zustimmen. Die Verwendung der Zuwendung durch die nordmedia ist der Bewilligungsstelle drei Monate nach Abschluss der Maßnahme, spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums nachzuweisen.
7.9 Die Auszahlung des Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. des EFRE-Anteils erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises. Voraussetzung ist, dass die Prüfung des Verwendungsnachweises erbracht hat, dass die Verwendung der Mittel gemäß den Vorgaben der Förderrichtlinie und des Fördervertrags erfolgt ist. VV Nr. 8.7 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
7.10 Die Erstattungsanträge der nordmedia sind für die Zielgebiete Konvergenz und RWB getrennt zu stellen. Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsstelle nachzuweisen.
7.11 Die Letztempfänger können Vordrucke für den Antrag, Mittelabruf und den Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsstelle sowie der nordmedia anfordern oder von der website www.nordmedia.de herunterladen.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 1.11.2008 in Kraft.
8.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
8.3 Dieser Erl. tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
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