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Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung in den umwelttechnischen Berufen
Bek. d. MK v. 20.11.2003 — 405.3-87 142/10/8, 87 141/10/8 (Nds.MBl. Nr.1/2004 S.6) - VORIS 22420 -
Bezug: Bek. v. 20.1.1998 (Nds.MBl. S.375) - VORIS 22420 00 00 00 033 -

1. Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 16.10.2003 hat das NLÖ als zuständige Stelle gemäß den §§41 und 58 Abs.2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14.8.1969 (BGBl. I S.1112), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23.12.2002 (BGBl. I S.4621), die in der Anlage abgedruckte Prüfungsordnung erlassen.

Die Prüfungsordnung ist vom MK gemäß §41 Satz 5 i.V.m. §44 BBiG genehmigt worden und wird hiermit bekannt gegeben.

2. Die Bezugsbekanntmachung wird aufgehoben.


Anlage

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung in den umwelttechnischen Berufen

I.   A b s c h n i t t
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung von Prüfungsausschüssen

Für die Abnahme der Abschluss- und Zwischenprüfung errichtet das NLÖ Prüfungsausschüsse. Die Anzahl der Prüfungsausschüsse und die der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bestimmt das NLÖ. Sofern es für die Durchführung der Prüfung notwendig ist, können mehrere Prüfungsausschüsse einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden durch das NLÖ berufen.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite sein. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(3) Von der Zusammensetzung nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(4) Das NLÖ beruft die Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach §37 Abs.3 BBiG längstens für fünf Jahre. Die Mitglieder der Arbeitnehmerseite werden auf Vorschlag der im Bereich der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulbehörde berufen.

(5) Die Mitglieder oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können schriftlich erklären, dass sie ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss beenden wollen. Sie sollen ihre Erklärung begründen.

(6) Die Mitglieder oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom NLÖ gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft das NLÖ insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom NLÖ mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und der Prüfung dürfen insbesondere Mitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber verheiratet oder mit ihr oder ihm in gerader Linie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder waren.

(2) Die Mitglieder haben Gründe, die zur Befangenheit führen können, unverzüglich dem NLÖ, während der Prüfung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

(3) Über den Ausschluss von der Mitwirkung entscheidet das NLÖ, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(4) Ist der Prüfungsausschuss dadurch nicht mehr beschlussfähig, ist die Prüfung zu unterbrechen, bis die Beschlussfähigkeit wieder hergestellt ist.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

§ 5
Geschäftsführung

Das NLÖ regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung und alle mit der Durchführung der Prüfung notwendigen Maßnahmen.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der Geschäftsführung. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des NLÖ.

II.   A b s c h n i t t
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Das NLÖ bestimmt die Termine für den schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung.

Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Das NLÖ gibt den Ausbildungsbetrieben die Anmeldefristen, die Prüfungstage und den Prüfungsort möglichst drei Monate vorher bekannt. Die Ausbildungsbetriebe haben die Auszubildenden hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 8
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die oder der Ausbildende hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich beim NLÖ innerhalb der Anmeldefrist zu stellen.

(2) Im Rahmen des §10 und bei Wiederholungsprüfungen kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen, wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sollen beigefügt werden:

  1. In den Fällen der §§9 und 10 Abs.1

    a) Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen,
    b) vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise),
    c) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
    d) ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
    e) ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise — sowie bei Antragstellung gemäß §10 Abs.1 — Stellungnahmen des Ausbildungsbetriebes, der Berufsschule und ggf. Schulungseinrichtung;
  2. in den Fällen des §10 Abs.2 und 3

    a) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
    b) Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten i.S. des §10 Abs.2 oder Ausbildungsnachweise i.S. von §10 Abs.3,
    c) ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
    d) Erklärung und ggf. Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber bereits an einer Prüfung teilgenommen hat,
    e) ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung;
  3. bei Wiederholungsprüfungen

a) Bescheide nach §23,
b) Antrag gemäß §24 Abs.2.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

  2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und

  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende noch deren oder dessen gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Die oder der Auszubildende kann nach Anhören der oder des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer oder seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre oder seine Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass sie oder er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem sie oder er die Prüfung ablegen will. Von dieser Zeit kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise dargetan wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, entspricht.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet das NLÖ. Hält es mindestens eine der Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Ausbildenden schriftlich mitzuteilen. In Fällen gemäß §8 Abs.2 erfolgt die schriftliche Mitteilung an die Prüfungsbewerberin oder den Prüfungsbewerber. Dabei sind die Prüfungstage und der Prüfungsort einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben. Auf die Rechte Behinderter nach §13 Abs.2 ist dabei hinzuweisen.

(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Ausbildenden unter Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich mitzuteilen. In Fällen gem. §8 Abs.2 erfolgt die schriftliche Mitteilung unter Angabe der Ablehnungsgründe an die Prüfungsbewerberin oder den Prüfungsbewerber.

(4) Ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers

a) bis zum ersten Prüfungstage die Zulassung widerrufen,
b) innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstage in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer das Prüfungszeugnis an das NLÖ zurückzugeben.

(5) Die Entscheidung nach Absatz 4 ist schriftlich bekannt zu geben.

III.   A b s c h n i t t
Durchführung der Abschlussprüfung

§ 12
Prüfungsziel

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht und die notwendigen Kenntnisse besitzt. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

§ 13
Gliederung der Abschlussprüfung

(1) Hinsichtlich der Gliederung der Abschlussprüfung finden für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserversorgungstechnik §9, für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Abwassertechnik §15, für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft §21 und für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice §27 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 17.6.2002 (BGBl. I S.2335) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Behinderten Menschen sind auf ihren Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen (z.B. Verlängerung der Bearbeitungszeit, Schreibhilfen) einzuräumen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass das NLÖ über die angemessene Erleichterung entscheiden und sie vorbereiten kann.

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge sowie Bewertungshinweise und bestimmt die Arbeits- und Hilfsmittel.

(2) Wirkt das NLÖ bei der Durchführung einer Prüfung mit anderen zuständigen Stellen zusammen, so tritt an die Stelle des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 ein gemeinsamer Prüfungsausschuss. Ihm gehören die Mitglieder dieses Prüfungsausschusses und eine von den beteiligten zuständigen Stellen zu bestimmende Zahl weiterer Mitglieder an.

§ 15
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Landesbehörden und des NLÖ sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem NLÖ andere Personen zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die an dieser Prüfung beteiligten Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16
Einzelheiten der Durchführung

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen sowie bei der Abnahme praktischer und mündlicher Prüfungen regelt das NLÖ im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Das NLÖ ordnet jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsnummer zu.

(4) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen, die nicht der gleichen Gruppe angehören sollen.

(5) Über die Durchführung der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von der Aufsichtführung zu unterzeichnen.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während des schriftlichen oder des praktischen Teils der Prüfung oder versucht sie oder er zu täuschen, so vermerkt dies die oder der Aufsichtführende in der Niederschrift nach §16 Abs.5. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an dem schriftlichen Teil sowie an dem praktischen Teil der Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. Stört sie oder er den Prüfungsverlauf, so kann sie oder ihn die oder der Aufsichtführende von der Prüfung ausschließen.

(2) Über die Folgen von Täuschungshandlungen und Störungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss soll die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern mit der Punktzahl 0 bewerten, wenn Täuschungen oder Täuschungsversuche festgestellt worden sind. In schwerwiegenden Fällen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Satz 1 gilt auch bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen. §11 Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Zulassung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Erscheint die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber ohne wichtigen Grund zur Prüfung oder zu Teilen der Prüfung nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Bricht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund (z.B. im Krankheitsfall unter Vorlage eines ärztlichen Attestes) die Prüfung ab, gilt diese als nicht abgelegt. In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Liegt für das Fernbleiben von Teilen der Prüfung ein wichtiger Grund vor, so bestimmt der Prüfungsausschuss, in welcher Weise und welcher Frist die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

IV.   A b s c h n i t t
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

100—92 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (sehr gut);
unter 92 bis 81 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (gut);
unter 81 bis 67 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung (befriedigend);
unter 67 bis 50 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, die aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht (ausreichend);
unter 50 bis 30 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (mangelhaft);
unter 30 bis 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (ungenügend).

(2) Mindestens zwei Mitglieder beurteilen und bewerten unabhängig voneinander die einzelnen Leistungen des schriftlichen Teils und des praktischen Teils der Prüfung. Weichen deren Bewertungen um nicht mehr als 15 Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Endpunktzahl. Bei Abweichungen um mehr als 15 Punkte entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertungsvorschläge, wenn sich die Prüfenden nicht einigen oder sich auf die festgelegte Punktzahl annähern.

§ 21
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der schriftlichen und gemäß Absatz 4 Satz 2 mündlichen sowie der praxisbezogenen Prüfungsfächer als Punkte fest. Das jeweilige Gesamtergebnis des schriftlichen Teils und des praktischen Teils wird in Anwendung des §20 Abs.1 als Note festgestellt. Im Übrigen finden die entsprechenden Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen Anwendung.

(2) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(3) Der Prüfungsausschuss soll den Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern am letzten Prüfungstag mitteilen, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden wurde. Hierüber ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Tag des Bestehens oder Nichtbestehens grundsätzlich der Tag der letzten praktischen oder der letzten mündlichen Prüfungsleistungen einzusetzen.

(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bekannt zu geben. Dabei ist ihr oder ihm auch mitzuteilen, ob und in welchen Fächern nach Entscheidung des Prüfungsausschusses eine ergänzende mündliche Prüfung erforderlich ist, weil diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann und für die unter der gleichen Voraussetzung die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des schriftlichen Prüfungsergebnisses unter Angabe der einzelnen Fächer beim NLÖ einen Antrag stellen kann.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer vom NLÖ ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

a) die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach §34 des Berufsbildungsgesetzes”,

b) die Personalien der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

c) die Berufsbezeichnung,

d) das Ergebnis des schriftlichen und das Ergebnis des praktischen Teils,

e) das Datum des Bestehens der Prüfung,

f) die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten des NLÖ mit großem Dienstsiegel.

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erteilt das NLÖ der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer und ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter sowie der oder dem Ausbildenden einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen/Prüfungsfächern ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und in welchen Prüfungsteilen in einer Wiederholungsprüfung auf Antrag Befreiung zu erteilen ist.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß §24 ist hinzuweisen.

V.   A b s c h n i t t
Wiederholungsmöglichkeiten

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat bei nicht bestandener Prüfung auf Antrag Prüfungsteile nicht zu wiederholen, wenn sie oder er darin mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dies gilt nur, sofern zwischen dem Tag der Beendigung der erfolglosen Prüfung und dem Ausschreiben der Wiederholungsprüfung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

VI.   A b s c h n i t t
Durchführung der Zwischenprüfung

§ 25
Zwischenprüfung

(1) Gemäß §42 BBiG und den §§8, 14, 20 und 26 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen wird zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchgeführt, die vor Abschluss des zweiten Ausbildungsjahres stattfindet.

(2) Die übrigen Bestimmungen der Prüfungsordnung finden sinngemäß Anwendung mit Ausnahme der Abschlussbenotung.

(3) Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie enthält eine Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt worden sind. Die Bescheinigung erhalten die oder der Auszubildende, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, die oder der Ausbildende und die Berufsschule. Der Nachweis der Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.

VII.   A b s c h n i t t
Schlussbestimmungen

§ 26
Rechtsbehelfe

Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die der Prüfungsbewerberin und dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsteilnehmerin und dem Prüfungsteilnehmer schriftlich zu eröffnen sind, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 27
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in ihre oder seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften nach §8 Abs.1 und 2 sowie §21 Abs.2 zehn Jahre beim NLÖ aufzubewahren.

§ 28
Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse des Berufs Ver- und Entsorgerin/Ver- und Entsorger, die bei In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung bestehen, ist die bisherige Prüfungsordnung gemäß Bekanntmachung vom 20.1.1998 (Nds.MBl. S.375) weiter anzuwenden.

§ 29
In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Nds.MBl. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 20.1.1998 (Nds.MBl. S.375) außer Kraft.