1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen mit dem Ziel, zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze für Jugendliche und junge Erwachsene in nicht ausbildungsfähigen Betrieben zu schaffen. Dabei sind Ausbildungsverbünde eine geeignete Form, die Zahl der dualen Ausbildungsplätze zu erhöhen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die verbundbedingten Mehraufwendungen der Verbundpartner beim Abschluss und bei der Durchführung von zusätzlichen Ausbildungsverhältnissen im Verbund in den Ausbildungsjahren 2004, 2005 oder 2006 in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder vergleichbaren betrieblichen Ausbildungsgängen außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger ist der Ausbildungsverbund, soweit er eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Besitzt der Ausbildungsverbund keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist ein Träger aus dem Verbund gegenüber der Bewilligungsbehörde als Zuwendungsempfänger (Verantwortlicher) i.S. dieser Richtlinie zu benennen. Der Zuwendungsempfänger muss seinen Sitz in Niedersachsen haben.
3.2 Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche Ausbildungsverbünde, in denen diese Personen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können. Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen Kapitalgesellschaften gleich, in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehr als 25 v.H. der Kapital- oder Gesellschaftsanteile halten. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen, Zuwendungsausschlüsse
4.1 Das in einer Verbundausbildung eingegangene Berufsausbildungsverhältnis muss
4.1.1 im Rahmen einer betrieblichen Erstausbildung, im Fall einer Stufenausbildung in der 1.Stufe, abgeschlossen sein oder das Berufsausbildungsverhältnis einer oder eines anderen Ausbildenden oder eines anderen Verbundes weiterführen,
4.1.2 mit einer oder einem Auszubildenden abgeschlossen werden, die oder der zum Ausbildungsbeginn mindestens drei Monate ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen oder im Land Bremen hatte,
4.1.3 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge bei der Kammer oder sonst zuständigen Stelle eingetragen sein und
4.1.4 über die Probezeit hinaus fortbestehen.
4.2 Zusätzlichkeit i.S. der Nummer 2 liegt dann vor, wenn die Anzahl an Ausbildungsplätzen in dem Ausbildungsjahr, für das eine Förderung beantragt wird, den Durchschnitt an Ausbildungsplätzen der vorangegangenen drei Ausbildungsjahre des Verbundes und der diesem Verbund angeschlossenen Betriebe übertrifft.
4.3 Die dem Verbund angeschlossenen Betriebe können die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausbildung nicht in vollem Umfang vermitteln. Besitzt einer der dem Verbund angeschlossenen Betriebe die Eignung als Ausbildungsstätte (Ausbildungsfähigkeit) in vollem Umfang, so müssen mindestens 50 v.H. der an dem Verbund beteiligten Betriebe die zur Vermittlung für die Ausbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nur teilweise erfüllen.
4.4 Die Zuwendung darf nur gewährt werden, soweit für den gleichen Zuwendungszweck eine Förderung nach anderen Richtlinien oder Rechtsgrundlagen nicht erfolgt, es sei denn, eine andere Förderrichtlinie des Landes lässt dieses ausdrücklich zu.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt (VV Nr. 2.1 zu § 23 LHO i.V.m. VV Nr. 2.2.3 zu § 44 LHO).
5.2 Bemessungsgrundlage für die Förderung nach Nummer 2 sind die verbundbedingten Mehrkosten. Diese werden, zur Vermeidung eines erhöhten Verwaltungsaufwands, pauschal als Einmalzahlung abgegolten.
Die Einmalzahlung beträgt für jedes zusätzliche Berufsausbildungsverhältnis 2.000 EUR. Für ein weitergeführtes Berufsausbildungsverhältnis beträgt sie bei einer Restausbildungszeit von unter 12 Monaten 500 EUR, zwischen 12 und 24 Monaten 1.200 EUR und von mehr als 24 Monaten 2.000 EUR. Die Höchstförderung beträgt 20.000 EUR je Ausbildungsverbund.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, Überprüfungen durch das Land oder durch von ihm beauftragte Dritte zuzulassen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist von dem Ausbildungsverbund oder dem nach Nummer 3.1 Verantwortlichen bei der Landesschulbehörde vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Projektbeginn i.S. von § 44 LHO gilt der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsbeginn.
7.3 Vordrucke für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Ablauf der Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses und nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
7.5 Die Verwendung ist mit dem vorgeschriebenen Formular durch den Zuwendungsempfänger vor Auszahlung der Zuwendung der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2007 außer Kraft.
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