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Fortbildungs- und Fortbildungsprüfungsordnung zur Durchführung der Fortbildung und Prüfung zur Sozialversicherungsfachwirtin/ zum Sozialversicherungsfachwirt der Fachrichtung Rentenversicherung im Land Niedersachsen

 

Anlage

Fortbildungs- und Fortbildungsprüfungsordnung zur Durchführung der Fortbildung und Prüfung zur Sozialversicherungsfachwirtin/ zum Sozialversicherungsfachwirt der Fachrichtung Rentenversicherung im Land Niedersachsen

A. Fortbildungsordnung

§ 1
Geltungsbereich

Diese Fortbildungs- und Fortbildungsprüfungsordnung gilt gem. §46 BBiG für Angestellte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Land Niedersachsen für die Fortbildung zur Sozialversicherungsfachwirtin/zum Sozialversicherungsfachwirt.

§ 2
Ziel des Fortbildungslehrganges

Der Fortbildungslehrgang vermittelt auf der Grundlage der vorangegangenen Ausbildung und der zuvor ausgeübten praktischen Tätigkeit in der Rentenversicherung die fachtheoretischen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Funktionsebene des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Rentenversicherung befähigen. Insbesondere die Fähigkeiten zur selbständigen Wissenserweiterung und zum Erkennen und Lösen von Problemen durch die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen sollen entwickelt und gefördert werden.

§ 3
Dauer und Durchführung des Fortbildungslehrganges

(1) Der Fortbildungslehrgang dauert zwei Jahre.

(2) Die fachtheoretische Fortbildung einschließlich Abschlussprüfung wird für die Dauer von mindestens zwölf Monaten im Fachbereich Rentenversicherung der Verwaltungsfachhochschule des Landes Schleswig-Holstein in Reinfeld durchgeführt.

(3) Die Durchführung der berufspraktischen Studienteile des Fortbildungslehrganges erfolgt beim jeweiligen Rentenversicherungsträger.

(4) Bei Unterbrechung der Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang wegen Krankheit durch Zeiten des Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach den Regelungen über den Mutterschutz wegen Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder durch Ableistung des Grundwehr- oder Ersatzdienstes ist den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Gelegenheit zu geben, den Fortbildungslehrgang abzuschließen, sofern ein erfolgreicher Abschluss nach Ende der Unterbrechung auch weiterhin zu erwarten ist.

§ 4
Gegenstand der fachtheoretischen Fortbildung

(1) Die fachtheoretische Fortbildung umfasst insgesamt 1160 Lehrveranstaltungsstunden. Sie ist in folgende Lehrbereiche und Fachgebiete eingeteilt:

Lehrbereich I
Sozialversicherungs-/Rentenversicherungsrecht (510 LV-Std.)

  1. Recht der Sozialen Sicherung einschließlich Datenschutz,
  2. Rentenrecht,
  3. Versicherungs- und Beitragsrecht,
  4. Recht der Rehabilitation;

Lehrbereich II
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (500 LV-Std.)

  1. Staats- und Europarecht,
  2. Allgemeines Verwaltungsrecht,
  3. Privatrecht,
  4. Öffentliche Betriebswirtschaftslehre einschließlich Verwaltungsmanagement,
  5. Sozialwissenschaften in der Verwaltung,
  6. Wahlpflichtfach (Arbeitsrecht, Beamtenrecht oder Volkswirtschaftslehre);

Lehrbereich III
Methodik und Repetitorium (150 LV-Std.)

  1. Arbeitstechniken, Entscheidungsfindung, Rechtssetzung und Rechtsanwendung,
  2. Repetitorium.

(2) Die für die Lehrbereiche festgelegten Lehrveranstaltungsstundenzahlen sind Richtwerte. Die nähere inhaltliche Ausgestaltung wird in einem Fortbildungsplan (Anlage 1) geregelt.

§ 5
Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Fortbildung

(1) Während der fachtheoretischen Fortbildung sind folgende vierzehn praxisbezogene Leistungsnachweise zu erbringen:

1. insgesamt sieben Leistungsnachweise aus dem Lehrbereich I (§4 Abs.1) davon

  1. vier Leistungsnachweise mit Schwerpunkt im Rentenrecht,
  2. zwei Leistungsnachweise mit Schwerpunkt im Versicherungs- und Beitragsrecht und
  3. ein Leistungsnachweis mit Schwerpunkt im Rehabilitationsrecht;

2. insgesamt sieben Leistungsnachweise aus dem Lehrbereich II (§4 Abs.1), davon

  1. ein Leistungsnachweis im Staatsrecht und Europarecht,
  2. zwei Leistungsnachweise im Allgemeinen Verwaltungsrecht mit Bezügen zu anderen Fachgebieten,
  3. ein Leistungsnachweis im Privatrecht,
  4. zwei Leistungsnachweise in Öffentlicher Betriebswirtschaftslehre und
  5. ein Leistungsnachweis im Wahlpflichtfach.

(2) Sämtliche Leistungsnachweise aus dem Lehrbereich I müssen Klausuren sein. Aus dem Lehrbereich II müssen vier Leistungsnachweise als Klausur erbracht werden; im Übrigen können die Angestellten im Rahmen des Lehrangebots des Fachbereichs pro Fachgebiet einen Leistungsnachweis alternativ auch als Prüfungsgespräch oder Referat erbringen.

(3) §§ 27 bis 30 gelten entsprechend.

(4) Wenn nach Art des Leistungsnachweises die Bewertung nach §30 Abs.3 nicht durchführbar ist, sind diesen Grundsätzen entsprechend für den unteren Wertungspunkt jeder Note typische Anforderungen festzulegen. Von diesen Anforderungen aus ist die Erteilung des der Leistung entsprechenden Wertungspunktes zu begründen.

§ 6
Gegenstand der berufspraktischen Fortbildung

Während der berufspraktischen Fortbildungsteile sollen den Angestellten durch unmittelbaren Einblick in die Verwaltungstätigkeit die Aufgaben und Arbeitsweisen in der Funktionsebene des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung verdeutlicht werden. Insbesondere soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, die während der fachtheoretischen Studienteile erworbenen fachlichen und methodischen Erkenntnisse in der Praxis selbständig und handlungskompetent umzusetzen. Daneben sollen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Abfassung von Schriftsätzen, im mündlichen Vortrag sowie in der Vermittlung ihrer Fertigkeiten an anderen üben. Die Tätigkeiten während der berufspraktischen Studienteile sollen ausschließlich dazu dienen; das Ziel des Aufbaustudienlehrganges zu erreichen.

B. Prüfungsordnung

I. A b s c h n i t t
Prüfungsausschüsse

§ 7
Errichtung von Prüfungsausschüssen

(1) Die Zuständige Stelle führt zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben worden sind, Prüfungen zur Sozialversicherungsfachwirtin/zum Sozialversicherungsfachwirt in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung durch (Fortbildungsprüfungen).

(2) Die im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zu treffenden Maßnahmen werden als Aufgabe der Zuständigen Stelle vom Fachbereich Rentenversicherung als deren Geschäftsstelle (nachfolgend Geschäftsstelle) wahrgenommen.

(3) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die Zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

(4) Die Zuständige Stelle kann mit einer anderen Zuständigen Stelle oder mit mehreren anderen Zuständigen Stellen bei einer von ihnen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.

§ 8
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft des Schulungsträgers angehören.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zuständigen Stelle für die Dauer von drei Jahren berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der Zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Die Arbeitgebermitglieder werden auf gemeinsamen Vorschlag der beteiligten Träger der Rentenversicherung berufen.

(6) Lehrkräfte werden vom Schulungsträger vorgeschlagen.

(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 9
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und bei der Fortbildungsprüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach den §§20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.

(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Geschäftsstelle in Abstimmung mit der Zuständigen Stelle die Durchführung der Fortbildungsprüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen; erforderlichenfalls ist die Zuständige Stelle zu informieren, die eine andere Zuständige Stelle um die Durchführung der Fortbildungsprüfung ersucht. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Der Prüfungsausschuss behält seine Zuständigkeit, wenn die Befangenheit eines seiner Mitglieder während der Prüfung festgestellt wird.

§ 10
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.

§ 11
Geschäftsführung

Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin oder von dem Protokollführer und von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. §26 Abs.3 bleibt unberührt.

§ 12
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die mit der Bewertung von Prüfungsklausuren beauftragten Personen haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zuständigen Stelle.

II. A b s c h n i t t
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung

§ 13
Prüfungstermine, Prüfungsort

Die Geschäftsstelle setzt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen fest und gibt sie in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt.

§ 14
Zulassung zur Fortbildungsprüfung

(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer am Fortbildungslehrgang der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung im Fachbereich Rentenversicherung an der Verwaltungsfachhochschule in Reinfeld teilgenommen hat.

(2) Die Zuständige Stelle kann im Einzelfall gleichwertig aus- oder fortgebildete Bedienstete der Rentenversicherungsträger zur Prüfung zulassen.

§ 15
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich bei der Geschäftsstelle unter Verwendung des vorgesehenen Vordruckes (Anlage 2) unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. Angaben zur Person,
  2. Angaben über die in §14 Abs.1 genannten Voraussetzungen,
  3. ein Nachweis über die ordnungsgemäße Teilnahme am Fortbildungslehrgang,
  4. ggf. ein Nachweis gem. §14 Abs.2.

§ 16
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet die Zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber durch die Geschäftsstelle rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerber werden unverzüglich von der Zuständigen Stelle über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.

(4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie von der Zuständigen Stelle nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers bis zum ersten Prüfungstag wiederrufen werden. In schwerwiegenden Fällen kann die Zulassung innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag widerrufen und die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.


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