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Aufgrund des §13 Abs.2 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG) vom 17.Dezember 1999 (Nds.GVBl. S.430), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20.November 2001 (Nds.GVBl. S.701), wird verordnet:
§ 1
(1) Weicht im Haushaltsjahr 2002 die nach §6 NEBG berechnete Finanzhilfe für eine kommunale Gebietskörperschaft von der im Durchschnitt der Jahre 1999 bis 2001 gewährten Finanzhilfe für die Einrichtungen, die dieser Körperschaft zuzuordnen sind, um mehr als 5 vom Hundert ab, so wird die Abweichung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 begrenzt.
(2) Die über 5 vom Hundert hinausgehende Verringerung der Finanzhilfe wird auf 30 vom Hundert dieses Betrages begrenzt.
(3) Der über 5 vom Hundert hinausgehende Anstieg der Finanzhilfe wird auf 50 vom Hundert dieses Betrages begrenzt.
(4) Führt die Berechnung nach den Absätzen 1 bis3 zu einem Restbetrag des kommunalen Gesamtansatzes (§4 Abs.1 NEBG), so wird dieser auf alle finanzhilfeberechtigten kommunalen Gebietskörperschaften entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am kommunalen Gesamtansatz verteilt, wie er sich unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3 ergibt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2002 in Kraft.