1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach §32 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30.5.1978 (Nds.GVBl. S.517), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20.11.2001 (Nds.GVBl. S.701) - im Folgenden: NDSchG - nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu §44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen, die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen (§3 NDSchG) dienen.
1.2 Eine Beteiligung der Gebietskörperschaften an der Denkmalförderung ist anzustreben.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden die im Rahmen von Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlichen Aufwendungen (denkmalbedingte Aufwendungen). Entsprechendes gilt für Maßnahmen in der Umgebung eines Kulturdenkmals (§8 NDSchG), die aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich sind.
Zu den denkmalbedingten Aufwendungen gehören insbesondere auch
2.2 Nicht gefördert werden
2.3 Die denkmalbedingten Aufwendungen vermindern sich um vertragliche oder gesetzliche Leistungen Dritter,
3. Zuwendungsempfängerin, Zuwendungsempfänger
3.1 Eine Zuwendung kann erhalten
3.2 Zuwendungen werden nicht gewährt an den Bund (einschließlich Sondervermögen), ein anderes Bundesland, einen ausländischen Staat sowie deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Maßnahme muss den fachlichen Anforderungen der Denkmalbehörden entsprechen, insbesondere sind die denkmalfachlichen Auflagen in der Baugenehmigung oder der Genehmigung nach §10 NDSchG zu beachten.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Der Festbetrag soll in der Regel bis zu 30 v.H. der gemäß Nummer 2.1 - ggf. verminderten - denkmalbedingten Aufwendungen betragen. In begründeten Ausnahmefällen darf die Zuwendung höher sein.
5.3 Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Kirchen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25.000 EUR beträgt. Im Übrigen liegt die Mindestgrenze grundsätzlich bei 3.000 EUR.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Maßnahme ist entsprechend den fachlichen Anforderungen der Denkmalbehörden in der Baugenehmigung bzw. der Genehmigung nach §10 NDSchG durchzuführen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu §44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege. Die untere und die oberste Denkmalschutzbehörde erhalten Durchschrift des Zuwendungsbescheides.
7.3 Anträge sind unter Beifügung der für die denkmalpflegerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen sowie eines Kosten- und Finanzierungsplans über die untere Denkmalschutzbehörde beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege zu stellen. Formblätter sind bei der unteren Denkmalschutzbehörde erhältlich.
Kirchengemeinden reichen den Antrag auf ihrem Dienstweg bei der BezReg ein.
7.4 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P und ANBest-Gk zugelassen.
8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
8.1 Dieser RdErl. tritt am 1.7.2003 in Kraft.
8.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
8.3 Dieser RdErl. tritt am 31.5.2007 außer Kraft.
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