Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Niedersächsischen Mediengesetzes vom 1.November 2001 (Nds.GVBl. S.680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.Dezember 2003 (Nds.GVBl. S.423), wird verordnet:
§ 1
Versuchsbedingungen
(1) 1In einem Modellversuch werden Hörfunkprogramme unter Nutzung des digitalen terrestrischen Rundfunkübertragungsverfahrens Digital Radio Mondiale (DRM) über Frequenzen im 11-m-Band verbreitet. 2Für einen technischen Vergleich können Frequenzen im Band II und im Band III einbezogen werden. 3Es soll untersucht werden, ob die Frequenzbereiche 11-m-Band, Band II und Band III in Verbindung mit dem Rundfunkübertragungsverfahren Digital Radio Mondiale (DRM) für eine Hörfunkversorgung im lokalen Bereich geeignet sind.
(2) Die Landesmedienanstalt entscheidet, wer an dem Modellversuch teilnimmt (Versuchsteilnehmer).
(3) 1Jeder Versuchsteilnehmer legt der Landesmedienanstalt bis zum 31.Juli 2007 einen Zwischenbericht über den Stand und die Entwicklung des Modellversuchs vor. 2Bis zum 31.Oktober 2010 legt er einen Abschlussbericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Modellversuchs vor. 3Die Landesmedienanstalt legt die Berichte mit einer Stellungnahme der Landesregierung vor. 4Die Landesmedienanstalt kann die Berichte veröffentlichen.
§ 2
Versuchsgebiet
Versuchsgebiet ist das Gebiet im Umkreis von 50 Kilometern um den Punkt in der Stadt Hannover mit den geografischen Koordinaten auf der Grundlage des geodätischen Bezugssystems World Geodetic System 1984 09E43 52N25.
§ 3
Versuchsdauer
Der Modellversuch beginnt am 1.August 2005 und endet mit Ablauf des 31.Juli 2010.
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2010 außer Kraft.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |