Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück

Verordnung über einen Modellversuch zur Optimierung des digitalen terrestrischen Rundfunkübertragungsverfahrens Digital Video Broadcasting Terrestrial (DVB-T)
Vom 19. Juni 2009 (Nds.GVBl. Nr.15/2009 S.287) - VORIS 22620 -

Schulrecht

Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Niedersächsischen Mediengesetzes vom 1.November 2001 (Nds.GVBl. S.680), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.Mai 2009 (Nds.GVBl. S.170), wird verordnet:

§ 1
Versuchsbedingungen

(1) 1In einem Modellversuch werden Rundfunk und Telemedien unter Nutzung des digitalen terrestrischen Rundfunkübertragungsverfahrens Digital Video Broadcasting Terrestrial (DVB-T) zu dem Zweck verbreitet, Optimierungs- und Entwicklungsmöglichkeiten dieses Rundfunkübertragungsverfahrens zu untersuchen. 2Mit der Durchführung des Modellversuchs sollen insbesondere Erkenntnisse darüber erlangt werden, inwieweit eine Verbesserung der Bildqualität und eine Erhöhung der Zahl der Programme je Fernsehkanal technisch möglich sind.

(2) Die Landesmedienanstalt, der Norddeutsche Rundfunk und das Zweite Deutsche Fernsehen steuern gemeinsam den Modellversuch und bestimmen durch eine gemeinsame Projektvereinbarung mit den übrigen Beteiligten, wer an dem Modellversuch teilnimmt.

(3) 1Die Landesmedienanstalt, der Norddeutsche Rundfunk und das Zweite Deutsche Fernsehen legen gemeinsam der Staatskanzlei bis zum 31.Dezember 2010 einen Zwischenbericht über den Stand und die Entwicklung des Modellversuchs vor. 2Nach Ende des Modellversuchs legen sie gemeinsam bis zum 31.Dezember 2012 einen Abschlussbericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Modellversuchs vor.

§ 2
Versuchsgebiet

Versuchsgebiet ist das im Norden Niedersachsens gelegene Gebiet mit den folgenden geografischen Koordinaten auf der Grundlage des geodätischen Bezugssystems World Geodetic System 1984:

  N O
O 53·19’47“ 10·52’36“
SO 53·00’00“ 10·33’00“
SW 53·03’00“ 09·41’00“
W 53·18’00“ 09·16’09“
NW 53·42’49“ 09·29’00“

§ 3
Versuchsdauer

Der Modellversuch beginnt am 1.August 2009 und dauert bis zum 31.Juli 2012.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2012 außer Kraft.

Hannover, den 19. Juni 2009
Niedersächsische Staatskanzlei
Hagebölling
Staatssekretär

Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)