Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück

Verordnung über einen Modellversuch mit den digitalen terrestrischen Rundfunkübertragungsverfahren Digital Video Broadcasting - Handheld (DVB-H) und Digital Multimedia Broadcasting (DMB)
Vom 24. März 2006 (Nds.GVBl. Nr.10 S.176) – VORIS 22620 -

Schulrecht

§ 1
Versuchsbedingungen

Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Niedersächsischen Mediengesetzes vom 1.November 2001 (Nds.GVBl. S.680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.Dezember 2003 (Nds.GVBl. S.423}, wird verordnet:

(1) 1In einem Modellversuch werden Rundfunk-, Medien- und Teledienste unter Nutzung der digitalen terrestrischen Rundfunkübertragungsverfahren Digital Video Broadcasting - Handheld (DVB-H) und Digital Multimedia Broadcasting (DMB) zum Empfang mit mobilen Geräten angeboten. 2Mit der Durchführung des Modellversuchs sollen Erkenntnisse erlangt werden über

  1. die technische Realisierbarkeit des Angebots nach Satz 1 und die mit den DVB-H- und DMB-Standards verbundenen Vorteile,

  2. die wirtschaftliche Realisierbarkeit des Angebots nach Satz 1, auch in Bezug auf das Kunden- und Abrechnungsmanagement sowie das Zusammenspiel von Rundfunk und Mobilfunk,

  3. die Nutzerakzeptanz im Hinblick auf die Angebotsinhalte, die Empfangsgeräte und die Kostenstrukturen,

  4. die Realisierbarkeit bundesweit einheitlicher Angebotsstrukturen und

  5. die rechtliche Einordnung der Angebote des Betreibers einer Plattform, die Rundfunk-, Medien- und Teledienste zur Nutzung im DVB-H- oder DMB-Standard bereitstellt.

(2) 1Die Landesmedienanstalt steuert den Modellversuch. 2Sie kann hierbei mit anderen Landesmedienanstalten kooperieren. 3Die Landesmedienanstalt macht eine Ausschlussfrist bekannt, innerhalb der sich Interessenten für die Teilnahme an dem Modellversuch anmelden können.

(3) 1Reichen die der Landesmedienanstalt für den Modellversuch zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um alle Bewerber zu berücksichtigen, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung der Bewerber hin. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, so trifft die Landesmedienanstalt eine Auswahl. 3Im Fall einer Kooperation nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt die Auswahl im Benehmen mit den anderen Landesmedienanstalten. 4Für die Auswahl der Landesmedienanstalt ist maßgebend, welches Konzept für ein Angebot nach Absatz 1 Satz 1 dem Versuchszweck voraussichtlich am besten dient.

(4) 1Jeder Versuchsteilnehmer legt der Landesmedienanstalt bis zum 31.März 2007 und anschließend nach jeweils einem Jahr jeweils einen Zwischenbericht über den Stand und die Entwicklung des Modellversuchs vor. 2Nach Ende des Modellversuchs legt er einen Abschlussbericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Modellversuchs vor. 3Die Landesmedienanstalt legt die Berichte mit einer Stellungnahme der Landesregierung vor.

§ 2
Versuchsgebiet

Versuchsgebiet ist das Land Niedersachsen.

§ 3
Versuchsdauer

Der Modellversuch beginnt am 1.April 2006 und dauert bis zum 31.März 2009; er verlängert sich bis zur Aufnahme eines Regelbetriebs von DVB-H oder DMB, jedoch nicht über den 31.März 2011 hinaus.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2011 außer Kraft.

Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)