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Recht und Gesetz in
Niedersachsen |
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Staatsvertrag
über Mediendienste - MDStV - (Mediendienste-Staatsvertrag)
- Fortsetzung - |
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I. A b s c h n i t t
Allgemeines
§ 1
Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der im
folgenden geregelten elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu
schaffen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von
an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten
(Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters
verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages und des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die
Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig
beschlossenen Fassung sowie des Telekommunikationsgesetzes unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
- Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die
Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder Erbringung von
Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),
- Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in
Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
- Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren
Textdiensten,
- Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf
Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden,
mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle
Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund
steht, ferner von Telespielen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet der Ausdruck
- "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die
eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang
zur Nutzung vermittelt,
- "Nutzer" jede natürliche oder juristische Person, die zu
beruflichen oder sonstigen Zwecken Mediendienste in Anspruch nimmt,
insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
- "Verteildienst" einen Mediendienst, der im Wege einer
Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für
eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht wird,
- "Abrufdienst" einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung
von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht wird,
- "kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die der
unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren,
Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen
Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit
im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die
folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation
dar:
- Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens
oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein
Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post und
- Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das
Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die
unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht
werden,
- "niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die mittels einer festen
Einrichtung auf unbestimmte Zeit Mediendienste geschäftsmäßig
anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein
begründet keine Niederlassung des Anbieters. Einer juristischen Person
steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet
ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 4
Zugangsfreiheit
Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5
Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene
Diensteanbieter und ihre Mediendienste unterliegen den Anforderungen des
deutschen Rechts auch dann, wenn die Mediendienste in einem anderen Staat
innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte
der Dienste der Införmationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S.1)
geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Mediendiensten,
die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern
geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem
anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG
niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt
unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben
unberührt
- die Freiheit der Rechtswahl,
- die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in
Bezug auf Verbraucherverträge, die im Rahmen von Mediendiensten
geschlossen werden,
- gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der
Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen
Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer
Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
- die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen
vor Gericht,
- die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller
Kommunikationen durch elektronische Post,
- Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei
Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
- die Anforderungen an Verteildienste,
- das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der
Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16.Dezember 1986 über den Rechtsschutz
der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S.36) und der
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11.März 1996 über den Rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr.
L 77 S.20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
- die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die
gemäß Artikel 8 Abs.1 der Richtlinie 2000/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.September 2000 über die
Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von
E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S.39) von der Anwendung einiger oder aller
Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.März 2000 über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG
Nr. L 126 S.1) freigestellt sind,
- Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht
unterliegen,
- die von den §§12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis d, 111b
und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die
Berichterstattung von Versicherungsunternehrnen gegenüber dem
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die
Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie
für Pflichtversicherungen und
- das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(5) Das Angebot und die Erbringung eines Mediendienstes
durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der
Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2
den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem
Schutz
- der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die
Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes
und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts,
des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der
Menschenwürde einzelner Personen,
- der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler
Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
- der öffentlichen Gesundheit,
- der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von
Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und
schwerwiegenden Gefahren dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen
Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen
Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur
Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen
Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von
Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von
Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs.4 und 5 der Richtlinie 2000/ 31/EG
Konsultations- und Informationspflichten vor.
II. A b s c h n i t t
Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter
§ 6
Allgemeine Grundsätze der
Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur
Nutzung bereit halten, nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§7 bis 9 sind nicht
verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen
zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine
rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder
Sperrung der Nutzung von Informationen nach diesem Staatsvertrag oder den
allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des
Diensteanbieters nach den §§7 bis 9 unberührt. Das
Fernmeldegeheimnis nach §85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu
wahren.
§ 7
Durchleitung von
Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- die Übermittlung nicht veranlasst,
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht
ausgewählt und
- die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit
einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen
zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die
Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige
Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung
der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen
nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung
üblicherweise erforderlich ist.
§ 8
Zwischenspeicherung zur
beschleunigten Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte
Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der
fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu
gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
- die Informationen nicht verändern,
- die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
- die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in
weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind,
beachten,
- die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten
über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und
verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
- unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift
gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren,
sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am
ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt
wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
§7 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9
Speicherung von
Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für
einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der
Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch
keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige
Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
- sie unverzüglich tätig geworden sind, um diese Information
zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis
erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter
untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
§ 10
Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:
- Namen und Anschrift sowie
- bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige
Mediendienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der
Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur
zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
- soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von
Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG
Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie 92/51/EWG
des Rates vom 18.Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S.25), die zuletzt durch die Richtlinie
97/38/EG der Kommission vom 20.Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S.31) geändert
worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie
diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach §27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem
Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem
Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der
Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach
handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge
Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz
1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantworüichen mit Angabe des
Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so
ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils
Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren hat,
- voll geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die
Bestandteil eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen,
mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten:
- kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen
sein,
- die natürliche oder juristische Person oder
Personenvereinigung, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen,
muss klar identifizierbar sein,
- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben
und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie
klar und unzweideutig angegeben werden und
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen
klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben
unberührt.
§ 11
Inhalte, Sorgfaltspflicht,
Meinungsumfragen
(1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung.
Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Verteildienste nach §2 Abs.2 Nrn.1 bis 3 und Angebote nach
§10 Abs.3 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen und
Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen
Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das aktuelle
Tagesgeschehen sind vom Diensteanbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den
Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu
prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und
unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
§ 12
Unzulässige
Mediendienste, Jugendschutz
Die für Mediendienste geltenden Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.
§ 13
Werbung, Sponsoring
(1) Werbung muß als solche klar erkennbar und vom übrigen
Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine
unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(2) Für Verteildienste nach §2 Abs.2 Nr.1 gelten
§§7, 8, 44, 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt §8 des
Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
§ 14
Gegendarstellung
(1) Jeder Diensteanbieter von Angeboten nach §10 Abs.3 ist
verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle,
die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen
ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt
aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in
gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die
Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer
Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr
angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der
Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange
anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.
Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche
Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung
verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung
gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn
- der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung
hat,
- der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der
beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
- die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben
beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder
- die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs
Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls
jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in
Anspruch genommenen Diensteanbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder
seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten
Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses
Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend
anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht
zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für
wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der
übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des
Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das
jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung
ausschließt.
§ 15
Auskunftsrecht
(1) Diensteanbieter von Mediendiensten nach §10 Abs.3 haben
gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
- hierdurch die sachgemäße Durchführung eines
schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet
werden könnte oder
- Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
- ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges
privates Interesse verletzt würde oder
- ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
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