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§ 1
(1) Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen besteht aus einer beschreibenden Darstellung (Anlage 1) und einer zeichnerischen Darstellung (Anlage 2).
(2) Regelungen zur Darstellung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen werden in der Anlage 3 getroffen.
§ 2 *)
1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt der Beschluss der Landesregierung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil II - vom 25.Mai 1982, Anlage zur Bekanntmachung des Innenministeriums vom 16. Juni 1982 (Nds.MBl. S. 717), zuletzt geändert durch Beschluss vom 30.März 1993, Anlage zur Bekanntmachung des Innenministeriums vom 6.April 1993 (Nds.MBl. S.371) außer Kraft.
| *) | Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 18.Juli 1994 (Nds.GVBl. S.317). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnungen. |
Anlage
1
(zu § 1 Abs. 1)
Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP)
1Nachfolgend werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Nrn. 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) sowie inhaltliche Regelungen zu deren Umsetzung in die Regionalen Raumordnungsprogramme im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 NROG in beschreibender Darstellung festgelegt. 2Regelungen mit der Wirkung von Zielen der Raumordnung sind durch Fettdruck gekennzeichnet; die übrigen Regelungen haben die Wirkung von Grundsätzen der Raumordnung.
1. Ziele und Grundsätze zur gesamträumlichen Entwicklung des Landes und seiner Teilräume
1.1. Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes
| 01 | 1In Niedersachsen und seinen Teilräumen soll eine
nachhaltige räumliche Entwicklung die Voraussetzungen für
umweltgerechten Wohlstand auch für kommende Generationen schaffen.
2Durch koordiniertes Zusammenwirken des Landes und der Träger der Regionalplanung sollen die regionsspezifischen Entwicklungspotenziale ausgeschöpft und den Besonderheiten der teilräumlichen Entwicklung Rechnung getragen werden. |
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| 02 | 1Planungen und Maßnahmen zur Entwicklung der
räumlichen Struktur des Landes sollen zu nachhaltigem Wachstum und
Wettbewerbsfähigkeit beitragen. 2Es sollen
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| 03 | Die Auswirkungen des demografischen Wandels, die weitere Entwicklung der Bevölkerungsstruktur und die räumliche Bevölkerungsverteilung sind bei allen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. | ||||||||||||
| 04 | Die Entwicklung des Landes und seiner Teilräume soll
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| 05 | 1In allen Teilräumen soll eine Steigerung des wirtschaftlichen Wachstums und der Beschäftigung erreicht werden. 2Bei allen Planungen und Maßnahmen sollen daher die Möglichkeiten der Innovationsförderung, der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Erschließung von Standortpotenzialen und von Kompetenzfeldern ausgeschöpft werden und insgesamt zu einer nachhaltigen Regionalentwicklung beitragen. | ||||||||||||
| 06 | Teilräume mit besonderen Strukturproblemen und Wachstumsschwächen sowie mit vordringlich demografisch bedingtem Anpassungsbedarf der öffentlichen Infrastruktur sollen in großräumige Entwicklungsstrategien eingebunden und mit wirtschaftsstärkeren Teilräumen vernetzt werden. | ||||||||||||
| 07 | 1Die ländlichen Regionen sollen sowohl mit ihren
gewerblich-industriellen Strukturen als auch als Lebens-, Wirtschafts- und
Naturräume mit eigenem Profil erhalten und so weiterentwickelt werden,
dass sie zur Innovationsfähigkeit und internationalen
Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Wirtschaft dauerhaft einen
wesentlichen Beitrag leisten können. 2Sie sollen mit modernen
Informations- und Kommunikationstechnologien und -netzen versorgt werden, durch
die überregionalen Verkehrsachsen erschlossen und an die Verkehrsknoten
und Wirtschaftsräume angebunden sein. 3Die Entwicklung der
ländlichen Regionen soll darüber hinaus gefördert werden, um
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| 08 | Die verdichteten Regionen mit ihren Zentren sollen ihre vielfältigen Potenziale und Funktionen zur Mobilisierung von Innovation, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, für die Versorgung, das Bildungs- und Sozialwesen sowie die Kultur und zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen nutzen und ausbauen. | ||||||||||||
| 09 | Kooperationen zwischen verdichteten und ländlichen Regionen sollen auf der Grundlage gemeinsamer und sich ergänzender Ressourcen und Potenziale initiiert, intensiviert und ausgebaut werden. | ||||||||||||
| 10 | Bei Standortentscheidungen zu raumbedeutsamen öffentlichen Einrichtungen soll dem regionalen Ausgleich zugunsten strukturschwacher ländlicher Regionen Rechnung getragen werden. | ||||||||||||
| 11 | 1Raumstrukturelle Maßnahmen sollen dazu beitragen, geschlechtsspezifische Nachteile abzubauen. 2Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die geschlechtsspezifischen Wirkungen zu berücksichtigen. |
1.2 Einbindung in die norddeutsche und europäische Entwicklung
| 01 | 1In allen Teilräumen sollen die europäischen und grenzüberschreitenden Verflechtungen und Lagevorteile ausgebaut und für die Regionalentwicklung nutzbar gemacht werden. 2Dabei sollen Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und zur Verbesserung der Infrastruktur unterstützt werden. | ||||||||||
| 02 | Die Zusammenarbeit der norddeutschen Länder in der Raumordnung und Landesentwicklung sowie für die Abstimmung und Wahrnehmung gemeinsamer Interessen bei der europäischen Zusammenarbeit soll fortgeführt und ausgebaut werden. | ||||||||||
| 03 | Unter den Rahmenbedingungen der voranschreitenden Globalisierung
und unter den Zielsetzungen der gemeinsamen europäischen Integrations- und
Wachstumspolitiken für die erweiterte Europäische Union soll die
räumliche Struktur Niedersachsens so entwickelt werden, dass
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| 04 | Räumliche Entwicklungen und Maßnahmen, die in besonderem Maß zur Stärkung der Standortqualitäten des Landes im internationalen Wettbewerb beitragen, sollen unterstützt werden. | ||||||||||
| 05 | 1In den Metropolregionen
Hannover-Braunschweig-Göttingen, Hamburg und Bremen-Oldenburg im
Nordwesten sollen
3In den Metropolregionen soll im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung des Landes eine partnerschaftliche Zusammenarbeit der metropolitanen Kerne mit den ländlich geprägten Verflechtungsräumen erfolgen, die die spezifischen Ressourcen und Potenziale der unterschiedlichen Teilräume nutzt und entwickelt. 4Die Entwicklung von Metropolregionen und deren Vernetzung und Partnerschaft mit den übrigen Teilräumen des Landes sowie mit benachbarten Ländern und Staaten soll ausgebaut und optimiert werden. |
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| 06 | 1Die Teilräume außerhalb der Metropolregionen
sollen als leistungsfähige Wirtschafts-, Innovations- und
Technologiestandorte gestärkt und in ihrer Bedeutung für Forschung,
Wissen, Kommunikation und Kultur weiterentwickelt werden.
2Regionale Kooperationen und Wachstumsinitiativen wie die Ems-Achse und die Wachstumskooperation Hansalinie A 1 sollen unterstützt werden. |
1.3 Entwicklung in den Verflechtungsbereichen Bremen/Niedersachsen
| 01 | Die räumliche Entwicklung Niedersachsens in den
Verflechtungsbereichen der Oberzentren Bremen und Bremerhaven soll durch
besondere Formen der interkommunalen Abstimmung und Kooperation auf folgende
Schwerpunkte ausgerichtet werden:
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| 02 | Das gemeinsam von niedersächsischen Kommunen und der Stadtgemeinde Bremen erarbeitete Interkommunale Raumstrukturkonzept Region Bremen sowie der gemeinsam von niedersächsischen Kommunen und der Stadtgemeinde Bremerhaven eingerichtete Prozess des Regionalforums sollen ausgestaltet und vertieft werden. | ||||||||||||
| 03 | Im Einvernehmen mit den berührten niedersächsischen Kommunen und dem Land Bremen sollen regional abgestimmte Planungen zur raumstrukturellen Entwicklung erarbeitet werden, die dazu geeignet sind, als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung in das Landes-Raumordnungsprogramm aufgenommen zu werden, sofern das Land Bremen eine vergleichbare Bindungswirkung sicherstellt. |
1.4 Integrierte Entwicklung der Küste, der Inseln und des Meeres
| 01 | 1Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
in der Küstenzone sind die nachfolgenden Grundsätze eines
integrierten Küstenzonenmanagements zu berücksichtigen:
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| 02 | 1In der niedersächsischen
Küstenzone sind durch eine ganzheitliche abwägende räumliche
Steuerung frühzeitig Nutzungskonflikte zu vermeiden und bestehende
Nutzungskonflikte zu minimieren. 2Öffentliche Belange raumbedeutsamer Nutzungen sind frühzeitig und koordinierend zum Ausgleich zu bringen, die dafür erforderlichen Flächen sind zu sichern und zu entwickeln. |
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| 03 | 1Die
niedersächsische Küste und die vorgelagerten Ostfriesischen Inseln
sind vor Schäden durch Sturmfluten und Landverlust zu schützen.
2Der erforderliche Raumbedarf ist zu sichern.
3Dies soll im Einklang mit einem schonenden Umgang mit Ressourcen und mit den ökologischen und touristischen Belangen erfolgen. 4Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im deichnahen Bereich ist der Belang der Kleigewinnung zu berücksichtigen. |
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| 04 | 1Schutzwürdige
marine Lebensräume sind zu erhalten und zu entwickeln.
2Nutzungen, die schädliche Auswirkungen haben
könnten, sollen diese Bereiche nicht berühren.
3Beeinträchtigungen sollen vorzugsweise in marinen
Lebensräumen kompensiert werden. 4Der Nationalpark ,,Niedersächsisches Wattenmeer ist in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt auch durch angepasste Entwicklung in der Umgebung zu erhalten, zu unterstützen und zu entwickeln. 5Auf ein abgestimmtes Schutzsystem, das die schutzwürdigen marinen Gebiete in der Ausschließlichen Wirtschaftszone berücksichtigt, soll hingewirkt werden. |
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| 05 | 1Touristische Nutzungen in
der Küstenzone sind zu sichern und nachhaltig zu entwickeln.
2Die touristischen Schwerpunkräume auf den Ostfriesischen Inseln sind zu sichern und zu entwickeln. |
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| 06 | 1Die kulturhistorischen und landschaftlichen Besonderheiten des Küstenraumes sollen als Identität stiftende Merkmale für die maritime Landschaft erhalten werden. 2Sie sollen in die touristische und wirtschaftliche Nutzung einbezogen werden, wenn es ihrem Erhalt dient. | ||||||||
| 07 | Der freie Blick auf das Meer und den unverbauten Horizont soll als Landschaftserlebnis erhalten werden. | ||||||||
| 08 | 1Die Voraussetzungen für eine dauerhafte und nachhaltige Besiedlung der Ostfriesischen Inseln sind zu gewährleisten. 2Die Fährverbindungen sowie die sonstige Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sind bedarfsgerecht anzupassen. | ||||||||
| 09 | 1Die Voraussetzungen für eine nachhaltige
Küstenfischerei sollen unter dem Aspekt der Existenzsicherung, der
Förderung einer traditionellen, maritimen Wirtschaftsform und wegen ihrer
Bedeutung für das maritime Landschaftsbild und den Tourismus gesichert und
weiterentwickelt werden. 2Die für die Küstenfischerei bedeutsamen Fanggebiete sollen von konkurrierenden Nutzungen und Beeinträchtigungen freigehalten werden; bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist im Einzelfall die Raumbedeutsamkeit der betroffenen Fanggebiete zu berücksichtigen. 3Geeignete Räume für Marikulturformen sind zu berücksichtigen. |
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| 10 | 1Die im Küstenraum vorhandenen oberflächennahen und tief liegenden Rohstoffe sollen nutzbar gehalten werden. 2Beim Abbau der Lagerstätten sind die übrigen Belange der Küstenzone zu berücksichtigen, insbesondere sollen nachteilige Auswirkungen durch Veränderungen in der Materialbilanz des Küstenvorfeldes und des Festlandsockels vermieden werden. | ||||||||
| 11 | 1Planungen und
Maßnahmen im Küstenmeer dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit
des Schiffsverkehrs weder dauerhaft noch wesentlich beeinträchtigen.
2Durch die Schifffahrt und die Hafenwirtschaft begründete Standortvorteile der Küstenzone sollen für die wirtschaftliche Entwicklung sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Landes und der Teilräume genutzt, ausgebaut und gesichert werden. 3Die Funktion der Küstenverkehrszone, der Flussmündungen, gekennzeichneter Fahrwasser und Häfen für die Schifffahrt ist zu sichern. 4Die subaquatische Unterbringung von unbelastetem Baggergut durch Umlagerung des Baggergutes im System soll einer Entsorgung an Land vorgezogen werden. 5Baggergut darf in die Küstengewässer nur eingebracht werden, wenn marine Arten und Lebensräume dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werden. 6Mit Schadstoffen hoch belastetes Baggergut ist an Land zu entsorgen. |
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| 12 | Vor dem Hintergrund zu erwartender Klimaveränderungen soll der Erforschung, Entwicklung und Erprobung alternativer Küstenschutzstrategien Rechnung getragen werden |
2 Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur
2.1 Entwicklung der Siedlungsstruktur
| 01 | In der Siedlungsstruktur sollen gewachsene, das Orts- und Landschaftsbild, die Lebensweise und Identität der Bevölkerung prägende Strukturen sowie siedlungsnahe Freiräume erhalten und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Erfordernisse weiterentwickelt werden. | ||||||
| 02 | Es sollen Siedlungsstrukturen gesichert und entwickelt werden, in denen die Ausstattung mit und die Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge für alle Bevölkerungsgruppen gewährleistet werden; sie sollen in das öffentliche Personennahverkehrsnetz eingebunden werden. | ||||||
| 03 | Benachbarte Gemeinden, deren Siedlungsstrukturen räumlich und funktional eng verflochten sind, sollen zur Stärkung der gemeinsamen Entwicklungspotenziale ihre Planungen und Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Ziele und Grundsätze zur regionalen Strukturentwicklung abstimmen. | ||||||
| 04 | Bei regionalen oder überregionalen Erfordernissen sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Entwicklungsaufgaben in den Gemeinden als Ziele der Raumordnung festzulegen. | ||||||
| 05 | 1Touristische Einrichtungen und Großprojekte sollen dazu beitragen, die Lebens- und Erwerbsbedingungen der ansässigen Bevölkerung zu verbessern, den Tourismus einer Region zu stärken und die traditionellen Formen des Fremdenverkehrs und des Städtetourismus zu ergänzen und zu beleben. 2Durch die Realisierung von touristischen Großprojekten dürfen historisch wertvolle Kulturlandschaften sowie gewachsene Siedlungs-, Versorgungs- und Nutzungsstrukturen nicht wesentlich beeinträchtigt und der Erholungswert der Landschaft nicht gefährdet werden. 3Die Einrichtungen sollen räumlich und infrastrukturell an Zentrale Orte angebunden sein. | ||||||
| 06 | 1Nachteile und Belästigungen für die
Bevölkerung durch Luftverunreinigungen und Lärm sollen durch
vorsorgende räumliche Trennung nicht zu vereinbarender Nutzungen und durch
hinreichende räumliche Abstände zu störenden Nutzungen vermieden
werden. 2Vorhandene Belastungen der Bevölkerung durch Lärm und Luftverunreinigungen sollen durch technische Maßnahmen und durch verkehrslenkende sowie verkehrsbeschränkende Maßnahmen gesenkt werden. 3Reichen Lärmschutzmaßnahmen nicht aus, so sind Lärmquellen soweit möglich zu bündeln und die Belastungen auf möglichst wenige Bereiche zu reduzieren. |
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| 07 | Für militärische Flug- und Übungsplätze, für die Lärmschutzverordnungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm erlassen worden sind, sind mindestens die Schutzzonen 1 und 2 in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Lärmbereiche festzulegen. | ||||||
| 08 | 1Zum Schutz der
Bevölkerung vor Lärmbelastung im Bereich des Verkehrsflughafens
Hannover-Langenhagen und zur langfristigen Sicherung der Funktions- und
Entwicklungsfähigkeit des Vorrangstandortes Verkehrsflughafen
Hannover-Langenhagen ist in der als
Anhang 1
beigefügten Karte ein Siedlungsbeschränkungsbereich
abschließend festgelegt. 2Innerhalb dieses
Siedlungsbeschränkungsbereichs dürfen in
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen neue Flächen und
Gebiete für Wohnnutzungen und besonders lärmempfindliche
Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen
Fluglärm nicht dargestellt oder festgesetzt werden. 3Das
Gleiche gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des
Baugesetzbuchs (BauGB), wenn auf den nicht bebauten Grundstücken
gemäß § 34 Abs. 1 BauGB Wohngebäude oder besonders
lärmempfindliche Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes
zum Schutz gegen Fluglärm zulässig wären. 4Die erstmalige bauleitplanerische Inanspruchnahme von Flächen oder Gebieten für Wohnnutzungen und besonders lärmempfindliche Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm darf in Bereichen, die ab dem 30.Januar 2008 erstmals im Siedlungsbeschränkungsbereich liegen, nur noch für eine Übergangszeit bis zum 31.Dezember 2015 höchstens 5 vom Hundert der Siedlungsfläche in den neu hinzugekommenen Bereichen betragen. 5Ist eine Ausweisung von Flächen oder Gebieten nach Satz 4 innerhalb der in Satz 4 festgelegten Übergangsfrist in Flächennutzungsplänen erfolgt, so bleibt die Umsetzung in verbindliche Festlegungen durch Bebauungspläne auch nach dem 31.Dezember 2015 zulässig. 6Flächen für lärmempfindliche Nutzungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, an die aufgrund der Art ihrer Nutzung keine Anforderungen an den nächtlichen Lärmschutz zu stellen sind, z.B. Schulen und Tageseinrichtungen, können in dem nach Satz 1 festgelegten Siedlungsbeschränkungsbereich ausnahmsweise neu festgelegt werden, wenn
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| 09 | 1Vorranggebiete
hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen sind in der als Anlage 2
beigefügten zeichnerischen Darstellung festgelegt am seeschifftiefen
Fahrwasser in den Städten Cuxhaven, Emden, Stade und Wilhelmshaven sowie
der Gemeinde Loxstedt. 2In den Vorranggebieten hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen sind nur solche raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zulässig, die mit der Ansiedlung hafenorientierter Wirtschaftsbetriebe vereinbar sind. 3Im Bereich des neuen Tiefwasserhafens in der Stadt Wilhelmshaven sind ausreichend Flächen für die Hafenwirtschaft und die hafenorientierte Wirtschaft zu sichern und zu entwickeln. 4Es sind frühzeitig die räumlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das in der Stadt Wilhelmshaven festgesetzte Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen auf dem Voslapper Groden mittelfristig auch in den Teilflächen genutzt werden kann, die unter den Schutz der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S.1) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: EG-Vogelschutzrichtlinie) fallen. |
2.2 Entwicklung der Zentralen Orte
| 01 | 1Zentrale Orte sind
Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren. 2Die Funktionen der
Ober-, Mittel- und Grundzentren sind zum Erhalt einer dauerhaften und
ausgewogenen Siedlungs- und Versorgungsstruktur in allen Landesteilen zu
sichern und zu entwickeln. 3Die Oberzentren und Mittelzentren sind im Landes-Raumordnungsprogramm abschließend festgelegt. 4In Einzelfällen sind Mittelzentren oberzentrale Teilfunktionen zugewiesen. 5Die Grundzentren sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen. 6In Einzelfällen können Grundzentren mittelzentrale Teilfunktionen zugewiesen werden. 7Hochstufungen dürfen nicht zu Lasten benachbarter Zentraler Orte erfolgen. |
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| 02 | Zentrale Orte sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Benehmen mit den Gemeinden räumlich als zentrale Siedlungsgebiete festzulegen. | ||||||||
| 03 | 1Art und Umfang der
zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote sind an der Nachfrage der zu
versorgenden Bevölkerung und der Wirtschaft im Verflechtungsbereich
auszurichten. 2Die Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte ist
der jeweiligen Festlegung entsprechend zu sichern und zu entwickeln.
3 Es sind zu sichern und zu entwickeln
5Zwischen räumlich und funktional verflochtenen Zentralen Orten ist eine Aufgabenteilung und gegenseitige Ergänzung im Verbund möglich. 6Der Verbund soll der Stärkung des jeweiligen Teilraumes und der Sicherung und Entwicklung einer tragfähigen Versorgungsstruktur bei angemessener Erreichbarkeit dienen. 7Die regionalen Ziele für den Zentrenverbund sowie Prüf- und Abstimmungserfordernisse sollen im Rahmen der Regionalplanung konkretisiert werden. |
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| 04 | 1Die Oberzentren sind in den
Städten Braunschweig, Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim,
Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven
und Wolfsburg. 2Die Oberzentren in Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg bilden in enger räumlicher Verflechtung zum Mittelzentrum in Wolfenbüttel einen oberzentralen Verbund; landes- und regionalplanerische Entscheidungen, die den oberzentralen Verbund betreffen, haben von den unterschiedlichen Entwicklungsschwerpunkten der Städte auszugehen und den gegebenen Bestand oberzentraler Einrichtungen zu sichern und zu entwickeln. 3Die regionalen Ziele für den oberzentralen Verbund sowie die regionalen Prüf- und Abstimmungserfordernisse sind im Rahmen der Regionalplanung festzulegen. 4Hamburg, Hamburg-Harburg, Bremen, Bremerhaven, Groningen, die Netzwerkstadt Twente, Münster, Bielefeld, Paderborn und Kassel haben für das niedersächsische Umland oberzentrale Bedeutung, die zu beachten ist. 5Die Mittelzentren in Delmenhorst, Emden, Hameln, Langenhagen, Lingen (Ems) und Nordhorn haben oberzentrale Teilfunktionen. 6Die Mittelzentren in Goslar, Bad Harzburg, Clausthal-Zellerfeld und Seesen bilden einen mittelzentralen Verbund mit oberzentralen Teilfunktionen. |
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| 05 | Mittelzentren sind in den Städten Achim, Alfeld (Leine), Aurich (Ostfriesland), Bad Gandersheim, Bad Harzburg, Bad Nenndorf, Bad Pyrmont, der Gemeinde Bad Zwischenahn, den Städten Barsinghausen, Brake (Unterweser), Bramsche, Bremervörde, Buchholz in der Nordheide, Bückeburg, Burgdorf, Burgwedel, Buxtehude, Clausthal-Zellerfeld, Cloppenburg, Cuxhaven, Delmenhorst, Diepholz, Duderstadt, Einbeck, Emden, Friesoythe, Garbsen, Georgsmarienhütte, Gifhorn, Goslar, Hameln, Hann. Münden, Helmstedt, Hemmoor, Holzminden, Jever, Laatzen, Langenhagen, Leer (Ostfriesland), Lehrte, Lingen (Ems), Lohne (Oldenburg), Lüchow (Wendland), Melle, Meppen, Munster, Neustadt am Rübenberge, Nienburg (Weser), Norden, Nordenham, Nordhorn, Northeim, Osterholz-Scharmbeck, Osterode am Harz, Papenburg, Peine, Quakenbrück, der Gemeinde Rastede, den Städten Rinteln, Rotenburg (Wümme), Sarstedt, Seesen, der Gemeinde Seevetal, den Städten Soltau, Springe, Stade, Stadthagen, der Gemeinde Stuhr, den Städten Sulingen, Syke, Uelzen, Uslar, Varel, Vechta, Verden (Aller), Walsrode, Westerstede, Wildeshausen, Winsen (Luhe), Wittingen, Wittmund, Wolfenbüttel, Wunstorf und Zeven. |
2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen
| 01 | 1Zur Herstellung dauerhaft gleichwertiger
Lebensverhältnisse sollen die Angebote der Daseinsvorsorge und die
Versorgungsstrukturen in allen Teilräumen in ausreichendem Umfang und in
ausreichender Qualität gesichert und entwickelt werden.
2Die Angebote sollen unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen von jungen Familien und der Mobilität der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen sowie der sich abzeichnenden Veränderungen in der Bevölkerungsentwicklung, der Alters- und der Haushaltsstruktur bedarfsgerecht in allen Teilräumen gesichert und entwickelt werden. 3Sie sollen auch im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung einander räumlich zweckmäßig zugeordnet werden und den spezifischen Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragen. 4Öffentliche Einrichtungen und Angebote der Daseinsvorsorge für Kinder und Jugendliche sollen möglichst ortsnah in zumutbarer Entfernung vorgehalten werden. |
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| 02 | 1Alle Gemeinden sollen für ihre Bevölkerung
ein zeitgemäßes Angebot an Einrichtungen und Angeboten des
allgemeinen täglichen Grundbedarfs bei angemessener Erreichbarkeit sichern
und entwickeln. 2Maßstab der Sicherung und Angebotsverbesserung in der überörtlichen Daseinsvorsorge soll ein auf die gewachsenen Siedlungsstrukturen, die vorhandenen Bevölkerungs- und Wirtschaftsschwerpunkte und die vorhandenen Standortqualitäten ausgerichtetes, tragfähiges Infrastrukturnetz sein. 3 Im Hinblick auf die sich abzeichnenden Veränderungen in der Bevölkerungsentwicklung und Altersstruktur sollen frühzeitig regional und interkommunal abgestimmte Anpassungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Sicherung und Entwicklung der überörtlichen Daseinsvorsorge eingeleitet werden. |
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| 03 | 1Verkaufsfläche und
Warensortiment von Einzelhandelsgroßprojekten müssen der
zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des
jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen (Kongruenzgebot). 2 Der
Umfang neuer Flächen bestimmt sich auch aus den vorhandenen
Versorgungseinrichtungen und der innergemeindlichen Zentrenstruktur.
3 Die Träger der Regionalplanung können in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Einzelfall Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte jenseits der Gemeindegrenze des kongruenten Zentralen Ortes in einem benachbarten Mittel- oder Grundzentrum festlegen. 4 Voraussetzung ist, dass den Grundsätzen und Zielen zur Entwicklung der Versorgungsstrukturen in gleicher Weise entsprochen wird wie bei einer Lage innerhalb des kongruenten Zentralen Ortes. 5Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des jeweiligen Zentralen Ortes zulässig (Konzentrationsgebot). 6Neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Kernsortimente innenstadtrelevant sind, sind nur innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen zulässig (Integrationsgebot). 7Diese Flächen müssen in das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs eingebunden sein. 8Neue Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht innenstadtrelevanten Kernsortimenten sind auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen an verkehrlich gut erreichbaren Standorten innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des Zentralen Ortes zulässig,
9Hersteller-Direktverkaufszentren sind Einzelhandelsgroßprojekte und aufgrund ihrer besonderen Ausprägung und Funktion nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der Sätze 1 bis 8 und 17 bis 19 entsprechen. 10In der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide soll die touristische Entwicklung auch durch Ausschöpfung der Möglichkeiten einer verträglichen Kombination von touristischen Großprojekten und Einzelhandelsgroßprojekten gestärkt werden, sofern diese keine entwicklungshemmenden Beeinträchtigungen für die vorhandenen innerstädtischen Einzelhandelsstrukturen der im Einzugsbereich befindlichen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren mit mittelzentraler Teilfunktion mit sich bringen. 11Abweichend von den Sätzen 1 bis 6 kann in der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide an nur einem Standort ein Hersteller-Direktverkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von höchstens 10000 m2 zugelassen werden, sofern und soweit dieses raumverträglich ist. 12Die Raumverträglichkeit einschließlich einer genauen Festlegung des Standortes und einer raumverträglichen Sortimentsstruktur des Hersteller-Direktverkaufszentrums ist in einem Raumordnungsverfahren zu klären. 13Dieses Raumordnungsverfahren ist nach dem Inkrafttreten des Landes-Raumordnungsprogramms durchzuführen. 14Der Standort dieses Hersteller-Direktverkaufszentrums muss die räumliche Nähe und funktionale Vernetzung mit vorhandenen touristischen Großprojekten haben. 15Das Hersteller-Direktverkaufszentrum hat sich in ein landesbedeutsames Tourismuskonzept für die überregional bedeutsame Tourismusregion Lüneburger Heide einzufügen, in welchem auch die Wechselwirkungen zwischen touristischen Großprojekten und Einzelhandelsgroßprojekten berücksichtigt werden, sofern ein raumverträglicher Standort gefunden wird. 16Sollte im Raumordnungsverfahren die Raumverträglichkeit eines Hersteller-Direktverkaufszentrums nachgewiesen werden, so sind die hierfür im Raumordnungsverfahren definierten Bedingungen, insbesondere zur Sortimentsstruktur und zur Integration in das Tourismuskonzept, in einem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Standortgemeinde und dem Projektbetreiber näher festzulegen. 17Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind interkommunal abzustimmen (Abstimmungsgebot). 18Zur Verbesserung der Grundlagen für regionalbedeutsame Standortentscheidungen von Einzelhandelsprojekten sollen regionale Einzelhandelskonzepte erstellt werden. 19Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung dürfen durch neue Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot). |
3 Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstrukturen und Freiraumnutzungen
3.1 Entwicklung eines landesweiten Freiraumverbundes und seiner Funktionen
3.1.1 Elemente und Funktionen des landesweiten Freiraumverbundes, Bodenschutz
| 01 | 1Die nicht durch Siedlungs- oder Verkehrsflächen
in Anspruch genommenen Freiräume sollen zur Erfüllung ihrer
vielfältigen Funktionen insbesondere bei der Sicherung der
natürlichen Lebensgrundlagen, dem Erhalt der Kulturlandschaften, der
landschaftsgebundenen Erholung sowie der Land- und Forstwirtschaft erhalten
werden. 2Die Freiräume sind zu einem landesweiten Freiraumverbund weiterzuentwickeln. 3Die Funktionsvielfalt des landesweiten Freiraumverbundes ist zu sichern und zu entwickeln. |
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| 02 | 1Die weitere
Inanspruchnahme von Freiräumen für die Siedlungsentwicklung, den
Ausbau von Verkehrswegen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen ist zu
minimieren. 2Bei der Planung von raumbedeutsamen Nutzungen im
Außenbereich sollen
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| 03 | 1Siedlungsnahe Freiräume sollen erhalten und in ihren ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Funktionen gesichert und entwickelt werden. 2Bei regionalen oder überregionalen Erfordernissen sind siedlungsnahe Freiräume in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Freiraumfunktionen festzulegen. | ||||||
| 04 | 1Böden sollen als Lebensgrundlage und Lebensraum, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und in ihrer natürlichen Leistungs- und Funktionsfähigkeit gesichert und entwickelt werden. 2Flächenbeanspruchende Maßnahmen sollen dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden entsprechen; dabei sollen Möglichkeiten der Innenentwicklung und der Wiedernutzung brachgefallener Industrie-, Gewerbe- und Militärstandorte genutzt werden. 3Böden, welche die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktionen in besonderem Maß erfüllen, insbesondere Böden mit einer hohen Lebensraumfunktion, sollen erhalten und vor Maßnahmen der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung besonders geschützt werden. |
3.1.2 Natur und Landschaft
| 01 | Für den Naturhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt und das Landschaftsbild wertvolle Gebiete, Landschaftsbestandteile und Lebensräume sind zu erhalten und zu entwickeln. |
| 02 | 1Zur nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie zur Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen ist ein landesweiter Biotopverbund aufzubauen. 2Darin sollen wertvolle, insbesondere akut in ihrem Bestand bedrohte Lebensräume erhalten, geschützt und entwickelt sowie untereinander durch extensiv genutzte Flächen verbunden werden. |
| 03 | 1Geschädigte und an naturnaher Substanz verarmte Gebiete und Landschaftselemente sollen so entwickelt werden, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert wird. 2In Gebieten mit nicht naturbedingter Biotop- und Artenarmut ist die Vielfalt der Biotope und Arten zu erhöhen. |
| 04 | 1Für Gebiete, die durch extensive standortabhängige Bewirtschaftungsformen entstanden sind, sollen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die natürlichen Abläufe sichern. 2Extensiv oder nicht genutzte Flächen, besondere Landschaftsbestandteile sowie kleinräumige Differenzierungen des Landschaftsbildes sollen auch durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gesichert und entwickelt werden. |
| 05 |
1Bei allen raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen sind die Schutzerfordernisse der folgenden Gebiete zu
berücksichtigen:
2Die Gebiete sind
nach Abwägung ihrer Schutzerfordernisse in den Regionalen
Raumordnungsprogrammen räumlich festzulegen und entsprechend ihrer
naturschutzfachlichen Bedeutung als Vorranggebiet oder Vorbehaltsgebiet Natur
und Landschaft oder als Vorranggebiet oder Vorbehaltsgebiet
Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung zu sichern.
3Gemäß den rechtlichen Vorgaben und entsprechend ihrer jeweiligen naturschutzfachlichen Bedeutung sind Nationalparke und Naturschutzgebiete in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiet Natur und Landschaft, Biosphärenreservate als Vorranggebiet oder Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft oder als Vorranggebiet oder Vorbehaltsgebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung zu sichern. 4Die landesweit bedeutsamen Gebiete sollen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen um die jeweils notwendigen Pufferzonen ergänzt werden. |
3.1.3 Natura 2000
| 01 | Die Gebiete des europäischen ökologischen Netzes ,,Natura 2000 sind entsprechend der jeweiligen Erhaltungsziele zu sichern. |
| 02 |
1In den Vorranggebieten Natura 2000 sind
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nur unter den Voraussetzungen des
§ 34 c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG)
zulässig. 2Vorranggebiete Natura 2000 sind die Gebiete, die
3Sie sind in der
Anlage 2 festgelegt oder, soweit sie kleinflächig (kleiner als 25 ha)
sind, im Anhang
2 aufgeführt. 4Tritt eine Änderung des nach Satz 2
maßgeblichen Gebietsstandes ein, so macht die oberste
Landesplanungsbehörde diese Änderung im Niedersächsischen
Ministerialblatt bekannt. 5Die Vorranggebiete Natura 2000 sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen räumlich festzulegen. 6Die Vorranggebiete Natura 2000 können entsprechend den Erhaltungszielen durch weitere Festlegungen von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten überlagert werden. |
| 03 | 1Für die
Vogelschutzgebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie auf dem Voslapper Groden
in Wilhelmshaven sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass diese
Gebiete mittelfristig für die weitere hafenorientierte wirtschaftliche
Entwicklung verfügbar sind. 2Um das Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen in der Stadt Wilhelmshaven sind frühzeitig Flächen zu bestimmen und so zu entwickeln, dass sie als Lebensraum für Vogelarten, die in den Vogelschutzgebieten nach der EG-Vogelschutzrichtlinie auf dem Voslapper Groden wertbestimmend sind, eine gleichwertige Eignung haben, um den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes ,,Natura 2000 insgesamt zu sichern und so eine hafenorientierte wirtschaftliche Nutzung des gesamten Voslapper Grodens zu ermöglichen. 3Die Festlegung der Vorranggebiete Natura 2000 auf dem Voslapper Groden entfällt, wenn und soweit im Rahmen von Planungen oder projektbezogenen Zulassungsverfahren gemäß § 34, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 34c NNatG die Zulässigkeit einer direkten Inanspruchnahme der vom Vorrang umfassten Flächen sowie die Wahrung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes ,,Natura 2000 durch Gebiete nach Satz 2 festgestellt wird. |
3.1.4 Entwicklung der Großschutzgebiete
| 01 | Der Nationalpark ,,Harz (Niedersachsen), der Nationalpark ,,Niedersächsisches Wattenmeer und das Biosphärenreservat ,,Niedersächsische Elbtalaue (Großschutzgebiete) sind gemäß den jeweils festgesetzten rechtlichen Vorgaben zu erhalten und zu entwickeln. |
| 02 | Das UNESCO Biosphärenreservat ,,Niedersächsisches Wattenmeer ist außerhalb seiner Kern- und seiner Pufferzone, die im Wesentlichen der Ruhe- und der Zwischenzone des Nationalparks ,,Niedersächsisches Wattenmeer entsprechen, durch das modellhafte Erproben und Umsetzen nachhaltiger umweltgerechter Nutzungen weiterzuentwickeln. |
| 03 | 1Die Großschutzgebiete sollen für eine nachhaltige Regionalentwicklung über ihr Gebiet hinaus Impulse geben und Beiträge leisten. 2Planungen und Maßnahmen in den Großschutzgebieten und deren jeweiligem Umfeld sollen aufeinander abgestimmt werden. |
3.2 Entwicklung der Freiraumnutzungen
3.2.1 Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei
| 01 | 1Die Landwirtschaft soll in allen Landesteilen als
raumbedeutsamer und die Kulturlandschaft prägender Wirtschaftszweig
erhalten und in ihrer sozio-ökonomischen Funktion gesichert werden.
2Die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft soll gestärkt werden, wobei ökonomische und ökologische Belange in Einklang gebracht werden sollen. 3Bewirtschaftungsformen, durch die die Landwirtschaft eine besondere Funktion für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, die Erholung und die Gestaltung und Erhaltung der ländlichen Räume hat, sollen erhalten und weiterentwickelt werden. 4Die Landwirtschaft soll bei der Umstellung, Neuausrichtung und Diversifizierung unterstützt werden, damit so Arbeitsplätze gesichert oder neu geschaffen werden. |
| 02 | 1Wald soll wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und
seiner Bedeutung für die Umwelt und für die Erholung der
Bevölkerung erhalten und vermehrt werden. 2Seine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung soll nachhaltig gesichert werden.
3In waldarmen Teilräumen sollen Waldflächen vergrößert und der Waldanteil erhöht werden. |
| 03 | 1Wald soll durch Verkehrs- und Versorgungstrassen nicht
zerschnitten werden. 2Waldränder sollen von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten werden. |
| 04 | In waldreichen Teilräumen sollen die für die Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt bedeutsamen Freiflächen von Aufforstungen freigehalten werden |
| 05 | Die Belange der Küsten- und Binnenfischerei sind bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. |
3.2.2 Rohstoffgewinnung
| 01 | 1Oberflächennahe und tief liegende Rohstoffvorkommen sind wegen ihrer aktuellen und künftigen Bedeutung als Produktionsfaktor der Wirtschaft und als Lebensgrundlage und wirtschaftliche Ressource für nachfolgende Generationen zu sichern. 2Für ihre geordnete Aufsuchung und Gewinnung sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 3Ihre bedarfsgerechte Erschließung und umweltgerechte Nutzung sind planerisch zu sichern. 4Der Abbau von Lagerstätten ist auf die Gebiete zu lenken, in denen Nutzungskonkurrenzen und Belastungen für die Bevölkerung und die Umwelt am geringsten sind. 5Rohstoffvorkommen sind möglichst vollständig auszubeuten. 6Die Möglichkeit zur Gewinnung von gebrochenem Naturstein für den Verkehrswege-, Beton- und Wasserbau ist unter Berücksichtigung von Substitionsmöglichkeiten langfristig sicherzustellen. 7Abbauwürdige Lagerstätten sollen planungsrechtlich von entgegenstehenden Nutzungen frei gehalten werden. | ||||||||||||
| 02 | 1Großflächige
Lagerstätten (25 ha oder größer) von überregionaler
Bedeutung, die aus landesweiter Sicht für einen Abbau gesichert werden,
sind in der Anlage 2 als Vorranggebiete Rohstoffgewinnung festgelegt.
2Flächenreduzierungen sind nur zulässig, wenn
4Auf eine Übernahme von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung in die Regionalen Raumordnungsprogramme kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn
|
||||||||||||
| 03 | 1Die in
Anhang 3
bestimmten kleinflächigen Lagerstätten (kleiner als 25 ha), deren
Rohstoffvorräte aufgrund besonderer Qualität und Seltenheit
überregionale Bedeutung haben, sind Vorranggebiete Rohstoffgewinnung.
2Sie sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen.
3Kleinflächige Gipslagerstätten (kleiner als 25 ha) im Landkreis Osterode am Harz sind in den Anhängen 4a und 4b und der Anlage 2 als Vorranggebiete Rohstoffgewinnung festgelegt. |
||||||||||||
| 04 | 1Durch einen Rohstoffabbau innerhalb der in diesem
Programm festgelegten Vorranggebiete Rohstoffgewinnung werden Erhaltungsziele
von Gebieten des europäischen ökologischen Netzes ,,Natura 2000
grundsätzlich nicht erheblich beeinträchtigt. 2Für die Vorranggebiete Rohstoffgewinnung
5Die Vorranggebiete Rohstoffgewinnung Nrn. 3, 13, 18, 22, 61.1, 61.2, 94, 242, 250, 262.2, 1217 und 1282 liegen in unmittelbarer Nähe von Gebieten des europäischen ökologischen Netzes ,,Natura 2000. 6Bei diesen Vorranggebieten sind Flächenreduzierungen oder andere Beschränkungen der Vorrangfestlegung zulässig, die erforderlich sind, um erhebliche Beeinträchtigungen der vorstehend genannten Gebiete durch die Rohstoffgewinnung entsprechend § 34 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu vermeiden. |
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| 05 | 1Für einzelne
Lagerstätten gelten folgende Ziele:
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| 06 | 1Vorranggebiete von regionaler Bedeutung und Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen auf der Grundlage der aktuellen Rohstoffsicherungskarten festzulegen. 2Vorranggebiete von regionaler Bedeutung und Vorbehaltsgebiete sind in einem Umfang räumlich festzulegen, der zusammen mit den im Landes-Raumordnungsprogramm festgelegten Vorranggebieten Rohstoffgewinnung eine langfristige Bedarfsdeckung sichert. | ||||||||||||
| 07 | 1In den Regionalen Raumordnungsprogrammen können zur geordneten räumlichen und zeitlichen Steuerung des Bodenabbaus Vorranggebiete Rohstoffgewinnung in zwei Zeitstufen festgelegt werden. 2Vorranggebiete der Zeitstufe II sind der langfristigen Sicherung vorbehalten und erst in Anspruch zu nehmen, wenn Vorranggebiete der Zeitstufe I für neue Abbaugenehmigungen grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung stehen. 3Für die Vorranggebiete Rohstoffgewinnung der Zeitstufe I sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Nachfolgenutzungen zu bestimmen. | ||||||||||||
| 08 | 1In regionalen Planungsräumen oder Teilräumen,
die durch Rohstoffgewinnung erheblich belastet sind, können zur geordneten
räumlichen Steuerung des Bodenabbaus neben der Zeitstufenregelung
Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung festgelegt werden. 2Die
Ausschlusswirkung kann auf einzelne Rohstoffarten beschränkt werden.
3Festlegungen zu Zeitstufen und Ausschlusswirkung sollen auf der Grundlage eines Bodenabbauleitplanes erfolgen. 4Dieser soll die Bedarfslage, die Nutzungsrestriktionen, Nachfolgenutzungen und Kompensationsbedarfe planungsraumübergreifend berücksichtigen. |
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| 09 | Bereiche für obertägige Anlagen zur Förderung, Aufbereitung und Lagerung tief liegender Rohstoffe sind bei Bedarf in Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Rohstoffgewinnung zu sichern. |
3.2.3 Landschaftsgebundene Erholung
| 01 | 1Die Voraussetzungen für Erholung und Tourismus in
Natur und Landschaft sollen in allen Teilräumen gesichert und
weiterentwickelt werden. 2Gebiete, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die landschaftsgebundene Erholung eignen, sollen für diese Nutzung erschlossen werden. 3Soweit mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar, soll eine Zugänglichkeit auch in den nach Naturschutzrecht geschützten Gebieten gewährleistet werden, damit diese Gebiete für das Naturerleben und die Vermittlung umweltbezogener Informationen an die Öffentlichkeit genutzt werden können. 4In Gebieten mit geringer landschaftlicher Strukturvielfalt sollen landschaftspflegerische Maßnahmen dazu beitragen, dass die Voraussetzungen für die Erholungsnutzung verbessert werden. 5Durch die Nutzung von Natur und Landschaft für Erholung und Tourismus sollen die ökologischen Funktionen des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden. |
3.2.4 Wassermanagement, Wasserversorgung, Küsten- und Hochwasserschutz
| 01 | Raumbedeutsame Planungen sollen im Rahmen eines integrierten Managements unabhängig von Zuständigkeitsbereichen dazu beitragen, die Gewässer als Lebensgrundlage des Menschen, als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. |
| 02 | 1Die Gewässer sind
nachhaltig zu bewirtschaften. 2Die Bewirtschaftung der Gewässer hat in den niedersächsischen Teilen der Flussgebietseinheiten Elbe, Weser, Ems und Rhein koordiniert über Kreis- und Gemeindegrenzen hinweg unter Berücksichtigung der Wassernutzungen so zu erfolgen, dass eine nachteilige Veränderung des Zustandes der Gewässer vermieden und Verbesserungen erreicht werden. |
| 03 | 1Die Einträge von Nähr- und Schadstoffen in die Gewässer, insbesondere die diffusen Einträge in das Grundwasser, sind zu verringern; bei den oberirdischen Gewässern sind die biologische Durchgängigkeit und die Gewässerstruktur zu verbessern. 2Dabei ist den besonderen Bedingungen der langsam fließenden Gewässer des Tieflandes und insbesondere der Marschen sowie den Anforderungen der Küstengewässer Rechnung zu tragen. |
| 04 | 1Für die Nutzungen der oberirdischen Gewässer
und der Küstengewässer, bei wasserbaulichen Maßnahmen und bei
der Unterhaltung der Gewässer sind die Bewirtschaftungsziele nach dem
Niedersächsischem Wassergesetz in Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S.1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
die Belange des Naturhaushalts und der Landespflege zu berücksichtigen.
2Bei Entscheidungen über den Ort einer Abwassereinleitung ist zu beachten, dass Belastungen, die den Zustand der Gewässer beeinträchtigen, vermieden und, wenn dies nicht möglich ist, verringert werden. |
| 05 | Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass keine nachteiligen Veränderungen des mengenmäßigen Zustandes und der hieraus gespeisten oberirdischen Gewässer und grundwasserabhängigen Landökosysteme entstehen. |
| 06 | 1Die Deckung des
gegenwärtigen und künftigen Bedarfs der öffentlichen
Trinkwasserversorgung ist in allen Landesteilen sicherzustellen.
2Die erschlossenen Grund- und Oberflächenwasservorkommen sind für die öffentliche Trinkwasserversorgung zu sichern. |
| 07 | 1Die Versorgung der
Bevölkerung des Landes ist durch zentrale Wasserversorgungsanlagen zu
gewährleisten. 2Dabei soll eine ortsnahe Wasserversorgung angestrebt werden. 3Die Sicherheit der Wasserversorgung soll durch Verbindung einzelner Versorgungssysteme erhöht werden. |
| 08 | 1Eine Versorgung aus
bestehenden Versorgungsanlagen hat Vorrang vor einer Inanspruchnahme neuer
Grundwasservorkommen, soweit dies wirtschaftlich und ökologisch vertretbar
ist. 2Neue Grundwasservorkommen sollen nur dann erschlossen werden, wenn dies zum Erhalt, zur Erweiterung oder zur Optimierung einer ortsnahen Versorgungsstruktur erforderlich ist oder wenn aufgrund nachteiliger Veränderungen des mengenmäßigen oder des chemischen Zustandes des Grundwassers ein Ersatz für die bestehende Versorgung erforderlich wird. |
| 09 | 1Als Vorranggebiete
Trinkwassergewinnung sind in der Anlage 2 die nicht bereits wasserrechtlich
durch ein festgesetztes Wasserschutzgebiet geschützten Einzugsgebiete
bestehender oder geplanter Trinkwassergewinnungsanlagen und von Heilquellen
sowie sonstige für die langfristige Sicherung der Trinkwasserversorgung
bedeutsame Grundwasservorkommen festgelegt. 2Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Schutzanforderungen der wasserrechtlich festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebiete und der nach Satz 1 festgelegten Vorranggebiete Trinkwassergewinnung zu beachten. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Einzugs- und Schutzgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen und Heilquellen sowie Grundwasservorkommen sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und als Vorranggebiete Trinkwassergewinnung festzulegen. 4Entsprechend regionaler und überregionaler Erfordernisse sollen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen weitere Grundwasservorkommen als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Trinkwassergewinnung festgelegt werden. |
| 10 | 1Siedlungen, Nutz- und Verkehrsflächen sowie
sonstige Anlagen sollen vor Schäden durch Hochwasser gesichert werden.
2Planungen und Maßnahmen des Hochwasserschutzes sind vordringlich im Küstenraum und im Emsland, an den Strömen Ems, Weser und Elbe sowie in den Flussgebieten Aller, Leine, Oker, Hase und Hunte vorzusehen. 3In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sind vorsorgend Flächen für Deichbau und Küstenschutzmaßnahmen zu sichern. 4Bei Maßnahmen des Küsten- und Hochwasserschutzes sollen die Belange der Siedlungsentwicklung, der Wirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tourismus und der Erholung berücksichtigt werden. |
| 11 | 1Überschwemmungsgebiete sind in ihrer
Funktion als natürliche Rückhalteräume, insbesondere in den Auen
und an den Gewässern, zu erhalten. 2Landesweit sollen Wasserrückhaltemaßnahmen vorgesehen und die natürliche Hochwasserrückhaltung verbessert werden. |
| 12 | 1In den Regionalen
Raumordnungsprogrammen sind zur Gewährleistung des vorbeugenden
Hochwasserschutzes für die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei
denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder
zu erwarten sind, die ermittelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis
statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Vorranggebiete
Hochwasserschutz festzulegen. 2Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind dort nur zulässig, soweit sie mit den Anforderungen des Hochwasserschutzes vereinbar sind, insbesondere die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird, die Realisierung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, Alternativstandorte außerhalb der Überschwemmungsgebiete nicht vorhanden sind und die Belange der Ober- und Unterlieger beachtet werden. 3Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind überschwemmungsgefährdete Gebiete zu berücksichtigen. 4Überschwemmungsgefährdete Gebiete können in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz festgelegt werden. 5Flächen für den Bau von Rückhalteräumen sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz festzulegen. |
4 Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der technischen Infrastruktur und der raumstrukturellen Standortpotenziale
4.1 Mobilität, Verkehr, Logistik
4.1.1 Entwicklung der technischen Infrastruktur, Logistik
| 01 | 1Die funktions- und
leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist zu erhalten, bedarfsgerecht
auszubauen und zu optimieren. 2Mit einer integrativen Verkehrsplanung und einer darauf abgestimmten Siedlungsentwicklung sowie einer Optimierung des Personen- und Güterverkehrs soll die Mobilität flächendeckend gesichert und erhalten und der Kosten- und Zeitaufwand für Verkehr minimiert werden. 3Die Verkehrsinfrastruktur und den Verkehrsträgerwechsel unterstützende Maßnahmen der Telematik sollen zur Verstetigung und Optimierung des Verkehrsablaufs und der Infrastrukturauslastung beitragen. |
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| 02 | 1Die Standortvoraussetzungen für eine zukunftsorientierte Güterverkehrsabwicklung sind zu optimieren. 2Einer Überlastung der Straßenverkehrsinfrastruktur und den damit verbundenen negativen Auswirkungen für Mobilität und Umwelt soll entgegengewirkt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 03 | 1Zur Stärkung der logistischen Potenziale
Niedersachsens sollen Logistikregionen entwickelt und deren logistische Knoten
gestärkt werden. 2Logistikregionen sind
6Um mittel- bis langfristig ein alle Teilräume des Landes erschließendes Angebot für den kombinierten Ladungsverkehr zu schaffen, sind ergänzend weitere Vorranggebiete Güterverkehrszentren in den Regionalen Raumordnungsprogrammen auch in Räumen mit geringerem Güterverkehrsaufkommen zu sichern. |
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| 04 | 1Die logistischen Funktionen der See- und Binnenhäfen sind zu sichern und weiterzuentwickeln. 2Dabei sollen die Verlagerungspotenziale von der Straße auf Schiene und Wasserwege einschließlich Küstenschifffahrt und Kurzstreckenseeverkehre berücksichtigt und genutzt werden. |
4.1.2 Schienenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr, Fahrradverkehr
| 01 | 1Der Schienenverkehr soll sowohl für den Personen-
als auch den Güterverkehr verbessert und so entwickelt werden, dass er
größere Anteile am Verkehrsaufkommen als bisher übernehmen
kann; dies gilt auch für den grenzüberschreitenden Verkehr.
2Das Eisenbahnnetz soll in allen Landesteilen erhalten und auf ein sicheres, leistungsfähiges, dem Stand der Technik entsprechendes und den Dienstleistungsanforderungen gerecht werdendes Niveau gebracht werden. 3Durch den Bau zusätzlicher Gleise sollen der schnelle und der langsame Verkehr entmischt werden. 4Höhengleiche Bahnübergänge sollen beseitigt werden. |
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| 02 | 1Die Angebotsqualität im Schienenpersonenverkehr
soll durch ein abgestimmtes und vertaktetes System von Fern-, Regional- und
Nahverkehrszügen weiter erhöht werden. 2Die Erreichbarkeit und Vernetzung der Umsteigebahnhöfe soll verbessert werden. 3Sie sollen mit öffentlichen Verkehrsmitteln angebunden sein. |
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| 03 | 1Für den
Hochgeschwindigkeitsverkehr im europäischen Schienennetz sind die Strecken
2Die Strecke Hamburg-Uelzen-Hannover ist als Ausbaustrecke für den Hochgeschwindigkeitsverkehr zu sichern; die Strecke Hannover-Göttingen-Würzburg ist als Hochgeschwindigkeitsstrecke zu sichern. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Strecken sind in der Anlage 2 als Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke festgelegt. |
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| 04 | 1Für den konventionellen
Eisenbahnverkehr im europäischen Netz sind die Strecken
2Die übrigen, in der Anlage 2 als Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecken festgelegten Strecken, sind in ihrer Zubringerfunktion zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen. 3Der Ausbau der Strecke Wilhelmshaven-Oldenburg (Oldenburg)-Bremen ist im Hinblick auf die Realisierung des Tiefwasserhafens Wilhelmshaven und die hafenwirtschaftliche Entwicklung zwingend erforderlich und daher vordringlich umzusetzen. 4Die Anbindung des Hafens Emden an den Ost-West-Verkehr ist langfristig über eine Verbindungskurve zwischen den Bahnstrecken Norddeich-Rheine und Leer (Ostfriesland)-Oldenburg (Oldenburg) zu verbessern. 5Aus- und Neubaumaßnahmen dürfen nicht zur Verschlechterung der bisherigen Anbindungsqualität Zentraler Orte führen. |
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| 05 | 1Der öffentliche Personennahverkehr ist zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen. 2In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sind Festlegungen zur Sicherung und bedarfsgerechten Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs zu treffen; dabei ist sicherzustellen, dass straßen- und schienengebundener öffentlicher Personennahverkehr aufeinander abgestimmt sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 06 | In den verdichteten Regionen Braunschweig, Bremen, Göttingen, Hamburg, Hannover, Oldenburg und Osnabrück ist der schienengebundene öffentliche Personennahverkehr zur Bewältigung großer Verkehrsmengen vorrangig zu sichern und zu verbessern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 07 | 1Die Verlagerung von motorisiertem Individualverkehr
auf den öffentlichen Personennahverkehr und auf den Fahrradverkehr soll
durch städtebauliche und verkehrliche Maßnahmen unterstützt
werden. 2Die landesweit bedeutsamen Radwegerouten sollen gesichert und entwickelt werden. |
4.1.3 Straßenverkehr
| 01 | 1Zur Förderung der
Raumerschließung und zur Einbindung der Wirtschaftsräume in das
europäische Verkehrsnetz ist entsprechend der Ausweisung im Bedarfsplan
für die Bundesfernstraßen das vorhandene Netz der Autobahnen
einschließlich der Ergänzungen nach Satz 2 zu sichern und
bedarfsgerecht auszubauen; es ist als Vorranggebiet Autobahn in der Anlage 2
festgelegt. 2Ergänzungen sind:
3Zur besseren Verknüpfung der A 1 bei Cloppenburg mit dem niederländischen Straßennetz sind die Bundesstraßen B 213 und B 402 bedarfsgerecht auszubauen. |
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| 02 | 1Die sonstigen
Hauptverkehrsstraßen von überregionaler Bedeutung sind zu sichern
und bedarfsgerecht auszubauen. 2Sie sind in der Anlage 2 als
Vorranggebiete Hauptverkehrsstraße festgelegt. 3Weitere Maßnahmen im Bundesfernstraßennetz, insbesondere Ortsumgehungen und Straßenverlegungen, deren Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz festgelegt ist, sind zur frühzeitigen Trassensicherung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Hauptverkehrsstraße festzulegen. |
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| 03 | Auf der Grundlage der Ergebnisse der raumordnerischen Überprüfungen sind für die A 22, A 33 sowie B 212 in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Vorranggebiete Autobahn oder Hauptverkehrsstraße festzulegen. | ||||||||||||||
| 04 | Die Flussquerung der Elbe bei Darchau/Neu Darchau ist als Brücke im Rahmen einer Regionallösung zu verwirklichen. |
4.1.4 Schifffahrt, Häfen
| 01 | 1Das transeuropäische Netz der
Seeschifffahrtsstraßen und Binnenschifffahrtsstraßen ist zu sichern
und bedarfsgerecht auszubauen; es ist in der Anlage 2 als Vorranggebiet
Schifffahrt festgelegt. 2Die Seezufahrten der in Ziffer 02 Satz 2 genannten Seehäfen und der für das Land ebenso bedeutsamen Seehäfen Hamburg, Bremen und Bremerhaven sind zu sichern und - soweit wirtschaftlich und umweltverträglich durchführbar und mit den Belangen des Küstenschutzes vereinbar - den sich ändernden Anforderungen der Seeschifffahrt anzupassen. 3Die Hinterlandverbindungen der Seehäfen sind zu sichern und - soweit wirtschaftlich und umweltverträglich durchführbar - den Erfordernissen anzupassen; dies gilt insbesondere für den Schienen- und Binnenwasserstraßenanschluss. |
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| 02 | 1Die landesbedeutsamen See-
und Binnenhäfen sowie die Inselversorgungshäfen sind bedarfsgerecht
zu sichern und zu entwickeln. 2Als Vorranggebiete Seehafen sind in der Anlage 2 folgende landesbedeutsame Seehäfen festgelegt:
4In Wilhelmshaven ist ein Tiefwasserhafen zu bauen. 5Als Vorranggebiete Binnenhafen sind in der Anlage 2 folgende landesbedeutsame Binnenhäfen festgelegt:
|
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| 03 | Zur Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben sind die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und in bedarfsgerechtem Umfang Flächen bereitzustellen und bauleitplanerisch zu sichern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 04 | 1Die Mittelweser zwischen Minden und Bremen sowie der Dortmund-Ems-Kanal zwischen dem Mittellandkanal und Papenburg einschließlich der Verbindung dieser beiden Wasserstraßen über den Küstenkanal und die Stichkanäle zum Mittellandkanal sind für übergroße Großmotorgüterschiffe auszubauen. 2Hierzu gehört auch der Bau einer Schleuse in Dörverden und der Bau des Schiffshebewerkes in Scharnebeck im Zuge des Elbe-Seiten-Kanals. |
4.1.5 Luftverkehr
| 01 | 1Die Einbindung des Landes in
den nationalen und internationalen Luftverkehr ist über den
Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen sowie die Verkehrsflughäfen
Hamburg, Bremen und Münster/Osnabrück zu sichern und bedarfsgerecht
weiterzuentwickeln. 2Der Luftverkehr ist in ein integriertes Gesamtverkehrskonzept einzubinden, insbesondere verkehrsträgerübergreifend mit dem Schienenverkehr zu verknüpfen. 3Zur Ansiedlung von flughafenorientierten Wirtschaftsbetrieben sind die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und in bedarfsgerechtem Umfang Flächen bereitzustellen. |
| 02 | 1Der Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen ist in der Anlage 2 als Vorranggebiet Verkehrsflughafen festgelegt. 2Seine Entwicklungschancen im transeuropäischen Flughafennetz sind zu sichern. 3Sie dürfen nicht durch das Heranrücken von Bebauung behindert werden. |
| 03 | 1Der Verkehrsflughafen
Braunschweig-Wolfsburg ist zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen.
2Er ist im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet
Verkehrsflughafen festzulegen. 3Der Verkehrslandeplatz Emden ist zu sichern. 4Er ist im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet Verkehrslandeplatz festzulegen. 5Bei der Siedlungsentwicklung ist zu beachten, dass Ausbau und Erweiterungen des Verkehrsflughafens Braunschweig-Wolfsburg und des Verkehrslandeplatzes Emden nicht behindert werden. 6Die Verkehrslandeplätze mit regionaler Bedeutung sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu sichern und räumlich festzulegen. |
4.2 Energie
| 01 | 1Bei der Energiegewinnung und -verteilung sind die
Versorgungssicherheit, Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit,
Effizienz und Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen.
2Die Nutzung einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien soll unterstützt werden. 3Vorhandene Standorte, Trassen und Verbundsysteme, die bereits für die Energiegewinnung und -verteilung genutzt werden, sind vorrangig zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen. |
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| 02 | Bei der Entwicklung der regionalen Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturen sollen die Möglichkeiten der Energieeinsparung und der rationellen Energieverwendung unter Berücksichtigung örtlicher Energiepotenziale ausgeschöpft werden. | ||||||||||||||||||||||||
| 03 | 1Folgende Standorte
sind in der Anlage 2 als Vorranggebiete Großkraftwerk festgelegt:
3Bei Umstrukturierungs- und Ersatzmaßnahmen soll von einem Flächenbedarf von 40 bis 50 ha ausgegangen werden, bei Neubaumaßnahmen von 80 bis 100 ha. |
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| 04 | 1Für die Nutzung
von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte sind zu sichern und unter
Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen
Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete
Windenergienutzung festzulegen. 2In den besonders windhöffigen
Landesteilen muss dabei der Umfang der Festlegungen als Vorranggebiete
Windenergienutzung mindestens folgende Leistung ermöglichen:
4Ein Ausgleich ist auch mit sonstigen Anlagen erneuerbarer Energie möglich, die nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zulässig sind. |
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| 05 | 1Die Windenergienutzung
auf See ist aus Gründen des Klimaschutzes und zur weiteren Entwicklung
einer nachhaltigen Energieversorgung zu fördern.
2Anlagen zur Windenergienutzung auf See sollen in der
ausschließlichen Wirtschaftszone errichtet werden.
3Innerhalb des Planungsraumes
zwischen der Mittleren Tide-Hochwasserlinie und der 12-Seemeilen-Grenze, im
Folgenden als 12-Seemeilen-Zone bezeichnet, dürfen in gemeinde- und
kreisfreien Gebieten nur Anlagen für die Erprobung der Windenergienutzung
auf See und für ihre Erschließung errichtet werden.
4Die Leitungen für die Netzanbindung der Anlagen zur
Windenergienutzung in der ausschließlichen Wirtschaftszone sollen
innerhalb der 12-Seemeilen-Zone räumlich konzentriert und gebündelt
verlegt werden. 5Im Hinblick auf die Funktionen der Küste, der vorgelagerten Inseln, der Küstengewässer und des Wattenmeeres ist bei der Errichtung, der Erschließung und dem Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung auf See
7Die Feinabstimmung für Vorhabenplanungen innerhalb dieser Eignungsgebiete mit den übrigen raumbedeutsamen Belangen erfolgt im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens nach § 12 NROG . 8Für Vorhabenplanungen innerhalb des Eignungsgebiets Riffgat ist das Benehmen mit den betroffenen niederländischen Stellen herbeizuführen. 9Mit der Festlegung der Eignungsgebiete ist die Zulassung von Anlagen zur Windenergienutzung an anderer Stelle innerhalb der 12-Seemeilen-Zone ausgeschlossen. 10Die Festlegung der Eignungsgebiete endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010; danach erstreckt sich die Ausschlusswirkung auf die gesamte 12-Seemeilen-Zone. 11Die Anwendung des § 34 c NNatG auf Projekte gemäß § 34 a Abs. 1 NNatG wird durch die Festlegung nach Satz 6 nicht berührt. 12In der Anlage 2 ist zur Netzanbindung von Anlagen zur Windenergienutzung aus den Pilotphasen von Windparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone eine Kabeltrasse über die Insel Norderney festgelegt. 13Diese Kabeltrasse soll vorrangig der Anbindung von Anlagen zur Windenergienutzung aus den Pilotphasen von Windparks zwischen den Verkehrstrennungsgebieten ,,Terschelling German Bight und ,,German Bight Western Approach dienen. 14Zur Minimierung möglicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ist bei der Querung von Vogelbrut- und Vogelrastgebieten sowie von Seehundsbänken die Verlegung von Leitungen auf dieser Kabeltrasse nur jeweils im Zeitraum vom 15.Juli bis 30.November bis einschließlich des Jahres 2010 vorzunehmen. |
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| 06 | 1Für die Weiterführung der in Ziffer 05 Satz 12 festgelegten Trasse vom Anlandungspunkt bei Hilgenriedersiel bis zum Anschlusspunkt an das Hoch- und Höchstspannungsnetz ist in den Regionalen Raumordnungsprogrammen ein Vorranggebiet Kabeltrasse für die Netzanbindung festzulegen. | ||||||||||||||||||||||||
| 07 | 1Zur Sicherung und
Entwicklung der Energieübertragung sind die in der Anlage 2 als
Vorranggebiete Leitungstrasse festgelegten Leitungstrassen des Hoch- und
Höchstspannungsnetzes zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen.
2Hoch- und Höchstspannungsleitungen sollen auf gemeinsamer Trasse geführt werden. 3Der Ausbau des bestehenden Netzes unter Nutzung vorhandener Trassen hat Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen. 4Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV auf neuer Trasse sind unterirdisch zu verlegen. 5Von Satz 4 kann abgewichen werden, wenn
8Abweichend von Satz 7 findet Satz 5 Anwendung, wenn bei einer Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung, die in einem Abstand von weniger als 200 m von einem Wohngebäude im Außenbereich errichtet werden soll, ein gleichwertiger Schutz vor Wohnumfeldstörungen gewährleistet ist. 9Satz 5 findet ferner keine Anwendung für Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV, die in einem Gebiet errichtet werden sollen, das vor dem 15.Oktober 2007 nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden ist. 10Vom Netzknoten Diele in Richtung Niederrhein und zwischen den Netzknoten Wahle, Landkreis Peine, und Mecklar, Landkreis Hersfeld-Rotenburg in Hessen, ist bei allen Planungen und Maßnahmen davon auszugehen, dass hier der Neubau einer Höchstspannungsleitung notwendig ist. 11Die unterirdische Führung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen im Übertragungsnetz soll auf größerer Distanz erprobt werden. |
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| 08 | 1Der bis 2015 zu
erwartende Transport der in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der
niedersächsischen Küste durch Anlagen zur Windenergienutzung auf See
erzeugten Energie hat nach Ausschöpfung der Kapazitäten der unter
Ziffer 05 Satz 12 festgelegten Trasse über nur eine weitere Trasse durch
die 12-Seemeilen-Zone zu erfolgen. 2Diese ist vorrangig
außerhalb des Nationalparks ,,Niedersächsisches Wattenmeer zu
führen. 3Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn eine Verlegung
im oder am Rande des Emsfahrwassers nicht möglich ist. 4Ist
eine Verlegung im oder am Rande des Emsfahrwassers nicht möglich, so kommt
vorrangig eine Führung durch Seegatts in Betracht. 5Vom Anlandungspunkt an der Küste bis zum Anschlusspunkt an das Hoch- und Höchstspannungsnetz ist die Weiterleitung in nur einer unterirdischen Trasse vorzusehen. 6Die Trasse ist in Richtung Netzknoten Diele, Landkreis Leer, auszurichten; sie muss in der 12-Seemeilen-Zone und an Land mindestens fünf Kabelsysteme aufnehmen können. 7Die Kabelsysteme sollen mindestens der Übertragungsleistung von Gleichstromkabeln von 1000 MW je System entsprechen. |
||||||||||||||||||||||||
| 09 | Zur Sicherung der Gasversorgung sollen
|
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| 10 | 1Leitungstrassen sowie Standorte und Flächen, die zur Sicherung und Entwicklung der regionalen Energiegewinnung und -verteilung erforderlich oder vorsorgend zu sichern sind, sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen. 2Dabei sollen die Belange der Gesundheit der Bevölkerung, der Siedlungsentwicklung sowie des Landschaftsbildes und -erlebens durch hinreichende Abstände berücksichtigt werden. 3Zum Schutz vor nicht ionisierenden Strahlen sollen hochenergetische Freileitungen so geplant werden, dass die Belastung von Menschen durch elektromagnetische Felder möglichst gering gehalten wird. |
4.3 Sonstige Standort- und Flächenanforderungen
| 01 | 1Altlastenverdächtige Flächen und Altlasten sind zu erfassen und hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials zu bewerten sowie dauerhaft so zu sichern, dass die Umwelt nicht gefährdet wird, oder - soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar - zu sanieren. 2Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. | ||||
| 02 | Als Vorranggebiete Entsorgung radioaktiver Abfälle sind in der
Anlage 2 festgelegt
|
Anhang 1
(zu Abschnitt 2.1 Ziffer 08)
Siedlungsbeschränkungsbereich für den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen (Karte im Maßstab 1:50000)
Anhang 2
(zu Abschnitt 3.1.3 Ziffer 02)
Kleinflächige (kleiner als 25 ha) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete
| Melde-Nr. | Nr. | Name | Landkreis | Fläche (ha) |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 2513-301 | 008 | Schwarzes Meer | Wittmund | 16,00 |
| 3609-301 | 061 | Berger Keienvenn | Emsland | 5,00 |
| 3129-301 | 087 | Bullenkuhle | Gifhorn | 2,55 |
| 3825-302 | 116 | Tongrube Ochtersum | Hildesheim | 1,42 |
| 4022-301 | 124 | Mühlenberg bei Pegestorf | Holzminden | 11,00 |
| 4124-301 | 127 | Kleyberg | Holzminden | 8,00 |
| 4328-301 | 135 | Steinberg bei Scharzfeld | Osterode am Harz | 12,00 |
| 4127-301 | 144 | Schwermetallrasen bei Lautenthal | Goslar | 12,00 |
| 3210-301 | 155 | Stadtveen, Kesselmoor, Süd-Tannenmoor | Emsland | 30,41 *) |
| 3019-301 | 168 | Amphibienbiotop Friedeholzer Schlatt | Diepholz | 17,00 |
| 3507-301 | 172 | Hügelgräberheide Halle-Hesingen | Northeim | 19,00 |
| 3613-301 | 175 | Grasmoor | Osnabrück | 24,00 |
| 2317-331 | 181 | Extensivweiden nördlich Langen | Cuxhaven | 4,27 |
| 2524-332 | 190 | Este-Unterlauf | Stade | 7,03 |
| 4029-331 | 202 | Stimmecke bei Suderode (niedersächsischer Teil) | Goslar | 0,40 |
| 2616-331 | 208 | Dornebbe, Braker Sieltief und Colmarer Tief | Wesermarsch | 13,35 |
| 2711-331 | 215 | Magerwiese bei Potshausen | Leer | 3,26 |
| 2717-332 | 221 | Brundorfer Moor | Verden | 11,26 |
| 2721-331 | 226 | Borstgrasrasen bei Badenstedt | Rotenburg | 6,93 |
| 2727-332 | 231 | Mausohr-Wochenstubengebiet Elbeeinzugsgebiet | Lüchow-Dannenberg | 0,10 |
| 2913-331 | 248 | Sandgrube Pirgo | Cloppenburg | 1,73 |
| 4127-331 | 260 | Bielstein bei Lautenthal | Goslar | 4,69 |
| 2912-332 | 266 | Ohe | Emsland | 22,68 |
| 3011-331 | 267 | Windelberg | Emsland | 15,14 |
| 3019-331 | 272 | Okeler Sandgrube | Diepholz | 3,53 |
| 3021-332 | 274 | Sandgrube bei Walle | Verden | 5,31 |
| 3227-331 | 291 | Kleingewässer bei Dalle | Celle | 5,21 |
| 3309-331 | 293 | Esterfelder Moor bei Meppen | Emsland | 1,31 |
| 3320-331 | 298 | Marklohe | Nienburg | 7,03 |
| 3410-331 | 306 | Lingener Mühlenbach und Nebenbach | Emsland | 19,18 |
| 3411-332 | 309 | Swatte Poele | Osnabrück | 4,09 |
| 3424-331 | 314 | Quellwald bei Bennemühlen | Region Hannover | 15,50 |
| 3513-331 | 318 | Darnsee | Osnabrück | 15,80 |
| 3514-331 | 320 | Gehölze bei Epe | Osnabrück | 7,18 |
| 3515-331 | 321 | Grenzkanal | Osnabrück | 0,35 |
| 3518-331 | 322 | Feuchtwiese bei Diepenau | Nienburg | 0,53 |
| 3118-332 | 323 | Kammmolch-Biotop bei Bassum | Diepholz | 4,54 |
| 4325-332 | 325 | Mäuseberg und Eulenberg | Northeim | 18,23 |
| 3522-331 | 326 | Feuchtgebiet ,,Am Weißen Damm" | Region Hannover | 20,40 |
| 3608-331 | 332 | Weiher am Syenvenn | Northeim | 9,25 |
| 3614-331 | 335 | Mausohr-Wochenstubengebiet Osnabrücker Raum | Osnabrück | 0,10 |
| 3719-331 | 337 | Unternammer Holz (niedersächsischer Teil) | Schaumburg | 23,53 |
| 3614-333 | 338 | Piesbergstollen | Osnabrück | 1,12 |
| 3615-331 | 339 | Hunte bei Bohmte | Osnabrück | 8,87 |
| 3825-332 | 341 | Mausohr-Wochenstubengebiet Hildesheimer Bergland | Hildesheim | 0,24 |
| 3623-331 | 342 | Binnensalzstelle am Kaliwerk Ronnenberg | Region Hannover | 1,74 |
| 3625-332 | 345 | Mergelgrube bei Hannover | Region Hannover | 18,05 |
| 3627-331 | 348 | Binnensalzstelle Klein Oedesse | Peine | 6,74 |
| 3708-331 | 353 | Kleingewässer Achterberg | Northeim | 2,77 |
| 4022-331 | 356 | Mausohr-Wochenstubengebiet bei Polle | Holzminden | 0,05 |
| 3720-332 | 358 | Mausohr-Quartiere Wesergebirge | Schaumburg | 0,21 |
| 3723-331 | 360 | Oberer Feldbergstollen im Deister | Region Hannover | 0,14 |
| 3814-331 | 371 | Andreasstollen | Osnabrück | 0,10 |
| 3926-332 | 378 | Steinberg bei Wesseln | Hildesheim | 14,83 |
| 3925-331 | 387 | Riehe, Ahme, Gehbeck und Subeck | Hildesheim | 12,17 |
| 4023-331 | 390 | Quellsumpf am Heiligenberg | Holzminden | 5,97 |
| 4024-331 | 393 | Asphaltstollen im Hils | Holzminden | 2,60 |
| 4123-331 | 395 | Teiche am Erzbruch und Finkenbruch im Solling | Holzminden | 2,57 |
| 4125-331 | 397 | Mausohr-Wochenstubengebiet Südliches Leinebergland | Northeim | 0,31 |
| 4226-331 | 400 | Kalktuffquellen bei Westerhof | Northeim | 3,96 |
| 3021-334 | 406 | Poggenmoor | Verden | 14,48 |
| 4624-331 | 408 | Weiher am Kleinen Steinberg | Göttingen | 14,59 |
| 3318-331 | 409 | Swinelake bei Barenburg | Diepholz | 19,80 |
| 2811-331 | 412 | Barger Meer | Leer | 7,00 |
| 4225-331 | 423 | Klosterberg | Northeim | 9,18 |
| 2320-332 | 432 | Osteschleifen zwischen Kranenburg und Nieder-Ochtenhausen | Stade, Cuxhaven | 49,54 *) |
| 3622-331 | 439 | Mausohr-Wochenstube bei Barsinghausen | Region Hannover | 0,06 |
| 4322-331 | 440 | Mausohr-Wochenstube Südsolling | Holzminden | 0,02 |
| 4427-331 | 441 | Mausohr-Wochenstube Eichsfeld | Göttingen | 0,10 |
| *) | Gebiete mit mehreren kleinen Teilflächen, die nicht im Komplex darstellbar sind. |
Anhang 3
(zu Abschnitt 3.2.2 Ziffer
03)
Kleinflächige Lagerstätten mit überregionaler Bedeutung
| Nummer des Vorrangge- biets Rohstoff- gewinnung | Größe des Vorrang- gebiets in ha *) | Landkreis | Lage | Rohstoffart | Lagerstätte gemäß Rohstoff sicherungs- karte **) |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
| 1009.1 | 19 | Cuxhaven | Hemmoor | Ton | 2320 To 8 |
| 1009.3 | 20 | Cuxhaven | Hemmoor | Ton | 2320 To 21 |
| 1030 | 9 | Friesland | Varel | Ton | 2614 To 5 |
| 1031.2 | 22 | Friesland | Varel | Ton | 2614 To 9, 10 |
| 1032.1 | 17 | Friesland | Varel | Ton | 2614 To 5 |
| 1032.2 | 3 | Friesland | Varel | Ton | 2614 To 5 |
| 1047.2 | 12 | Cuxhaven | Lehnstedt | Ton | 2617 To 6 |
| 1188 | 24 | Hildesheim | Sarstedt | Kies | 3725 Ki 25, 28 |
| 1195.1 | 9 | Hameln-Pyrmont | Hamelspringe | Naturstein | 3822 N 3 |
| 1195.2 | 8 | Hameln-Pyrmont | Hamelspringe | Naturstein | 3822 N 3 |
| 1217 | 10 | Hameln-Pyrmont | Ithkamm | Naturstein | 3923 N 7 außerhalb FFH |
| 1230 | 20 | Goslar | Langelsheim | Kalkstein | 4028 K 8 |
| 1236.2 | 13 | Holzminden | Eschershausen | Naturwerk-stein | 4123 Nw 3,4,6 |
| 1240.1 | 17 | Holzminden | Arholzen | Naturwerk-stein | 4123 Nw 8 |
| 1240.2 | 24 | Holzminden | Arholzen | Naturwerk-stein | 4123 Nw 10 |
| 1240.4 | 17 | Holzminden | Arholzen | Naturwerk-stein | 4123 Nw 10 |
| 1253.2 | 11 | Northeim | Blockholzerberg | Naturwerk-stein | 4322 Nw 9 |
| 1253.3 | 17 | Holzminden | Lauenförde/Würrigsen | Naturwerk-stein | 4322 Nw 4 |
| 1259 | 20 | Northeim | Parensen | Ton | 4325 To 6 |
| 1266 | 8 | Göttingen | Barterode | Naturstein | 4424 N 1 |
| 1268 | 19 | Göttingen | Westerode | Ton | 4427 To 4 |
| 1282 | 24 | Osterode am Harz | Nüxei | Naturwerk-stein | 4429 Nw 2 |
| 1284.2 | 19 | Hildesheim | Duingen | Quarzsand | 3923 Qu 16 |
| 1289 | 23 | Hildesheim | Duingen/Marienhagen | Naturstein | 3924 N 13 |
| 1290 | 19 | Hildesheim | Marienhagen | Naturstein | 3924 N 12 |
| 1293 | 13 | Holzminden | Bodenwerder/Linse | Naturwerk-stein | 4023 Nw 3 |
| 1307 | 18 | Holzminden | Tentruseiche | Gips | 4023 G 16 |
| 1308 | 18 | Northeim | Lüthorst/Portenhagen | Gips | 4124 G 7 |
____________________ |
|
| *) | Flächenberechnung nach GIS. |
| **) | Die Rohstoffsicherungskarte (RSK) von Niedersachsen ist fachliches Grundlagenmaterial für die Festlegung der Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung. Sie basiert auf der Rohstoffsicherungsdatenbank des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie. In der Tabelle sind die in der RSK im Maßstab 1:25000 abgegrenzten Lagerstätten mit der jeweiligen Blattnummer der RSK und der Lagerstättenbezeichnung genannt. Vorranggebiet ist in der Regel eine Teilfläche dieser Lagerstätte mit der in Spalte 2 genannten Flächengröße. |
Anhang 4 a
(zu Abschnitt 3.2.2 Ziffer
03)
Vorranggebiete
Rohstoffgewinnung
für den obertägigen Gispabbau im Landkreis
Osterode am Harz
[ hier anklicken ]
Anhang 4 b
(zu Abschnitt 3.2.2 Ziffer
03)
Vorranggebiete
Rohstoffgewinnung
für den obertägigen Gispabbau im Landkreis
Osterode am Harz
[ hier anklicken ]
Anlage
2
(zu § 1 Abs. 1)
Landes-Raumordnungsprogramm
Niedersachsen,
zeichnerische Darstellung, (Karte im Maßstab 1:500000)
[ liegt noch nicht vor ]
Anlage
3
(zu § 1 Abs. 2)
Aufbau der beschreibenden
und zeichnerischen Darstellung der Regionalen
Raumordnungsprogramme;
Regelungsinhalte von Planzeichen
[
hier anklicken ]
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |