Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Wohnraumförderprogramm 2010
RdErl. d. MS v. 26.7.2010 - 504-25110-2/1 (Nds.MBl. Nr.33/2010 S.890), geändert durch RdErl. vom 7.2.2011 (Nds.MBl. Nr.9/2011 S.187; ber. S.242) - VORIS 23400 -
Schulrecht

I n h a l t s ü b e r s i c h t

A. Grundlagen, Zielsetzung
1. Grundlagen
2. Zielsetzung
 
B. Förderung von selbst genutztem Wohneigentum
1. Fördergegenstand
2. Fördervoraussetzungen
3. Förderempfänger
4. Art und Höhe der Förderung
5. Verfahren
 
C. Förderung der energetischen Modernisierung von Wohneigentum
1. Fördergegenstand
2. Fördervoraussetzungen
3. Art und Höhe der Förderung
4. Verfahren
 
D. Förderung von Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen
1. Fördergegenstand
2. Zweckbestimmung
3. Zulässige Miete
4. Art und Höhe der Förderung
5. Verfahren
 
E. Förderung von Mietwohnraum als gemeinschaftliche Wohnformen für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, hilfe- und pflegebedürftige Personen
1. Fördergegenstand
2. Zweckbestimmung
3. Zulässige Miete
4. Art und Höhe der Förderung
5. Verfahren
 
F. Förderung von Mietwohnraum in Fördergebieten
1. Fördergegenstand
2. Zweckbestimmung
3. Zulässige Miete
4. Art und Höhe der Förderung
5. Verfahren
 
G. Förderung der energetischen Modernisierung von Mietwohnungen
1. Fördergegenstand
2. Zweckbestimmung
3. Zulässige Miete
4. Art und Höhe der Förderung
5. Verfahren
 
H. Ausnahmen, Inkrafttreten
1. Ausnahmen
2. Sonstige Bestimmungen
3. Inkrafttreten

A. Grundlagen, Zielsetzung

1. Grundlagen

Die soziale Wohnraumförderung wird im Programmjahr 2010 nach Maßgabe des NWoFG, der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) und der nachstehenden Durchführungsbestimmungen fortgesetzt. Als Fördermittel gewährt das Land Niedersachsen aus Mitteln des Landes im Jahr 2010 Zuwendungen als Darlehen und Zuschüsse. Bis zum Erlass des Wohnraumförderprogramms 2011 erfolgt die Förderung im Programmjahr 2011 nach diesem Wohnraumförderprogramm.

2. Zielsetzung

Förderschwerpunkte sind

2.1 im Eigentumsbereich (§ 2 Abs. 5 Satz 2 NWoFG)
a) die Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum durch Neubau oder Erwerb im Zusammenhang mit Modernisierung sowie Ausbau/Umbau oder Erweiterung, um Familien mit Kindern und Menschen mit Behinderungen angemessen mit Wohnraum zu versorgen,
b) die Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum in Fördergebieten durch Erwerbsvorhaben im Zusammenhang mit Modernisierung,
c) Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung im Wohnungsbestand für Gebäude, die bis zum 1.1.1995 fertiggestellt worden sind.
Im Eigentumsbereich erfolgt die Förderung nach sozialer Dringlichkeit;
2.2 im Mietwohnungsbau (§ 2 Abs. 5 Satz 1 NWoFG)
a) die Schaffung von Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen durch Neubau, Ausbau/Umbau oder Erweiterung bestehenden Wohnraumes,
b) die Schaffung von Mietwohnraum als Wohngruppen für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, hilfe- und pflegebedürftige Personen,
c) die Schaffung von Mietwohnraum in Fördergebieten durch Ausbau/Umbau oder Erweiterung bestehenden Wohnraumes sowie Modernisierungsmaßnahmen,
d) Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung im Wohnungsbestand für Gebäude, die bis zum 1.1.1995 fertiggestellt worden sind.

Darüber hinaus können Modellprojekte wie z.B. für

- Gruppenbauvorhaben,
- neue Wohnvorhaben im Alter,
- generationsübergreifende Wohnformen und
- innerstädtische Brachenbebauungen

abweichend von den Abschnitten B und D bis F durch Entscheidungen im Einzelfall gefördert werden.

Fördergebiete sind städtebauliche Sanierungsgebiete, vor allem in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf, Gebiete, in denen vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB eingeleitet worden sind, Erhaltungsgebiete nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, bisherige Unterkunftsgebiete sowie Gebiete mit Wohnraumversorgungskonzept oder Stadt- oder Stadtteilentwicklungskonzept.

B. Förderung von selbst genutztem Wohneigentum

1. Fördergegenstand

Gefördert werden können selbst genutzte Eigentumsmaßnahmen

1.1 ohne Gebietsbeschränkung durch
a) Neubau,
b) Erwerbsvorhaben im Zusammenhang mit Modernisierung,
c) Ausbau/Umbau oder Erweiterung;
1.2 in den Fördergebieten nach der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen durch Erwerb im Zusammenhang mit Modernisierung bestehenden Wohnraumes durch die Mieterin oder den Mieter oder im Falle einer solchen leer stehenden Wohnung durch sonstige Antragstellerinnen oder Antragsteller.

2. Fördervoraussetzungen

2.1 Gesamteinkommen

Das Gesamteinkommen darf für:

a) Neubauvorhaben (Nummer 1.1 Buchst. a) in Städten und Gemeinden ab Mietenstufe 3*) und Erwerbsvorhaben (Nummer 1.1 Buchst. b) die sich aus § 3 Abs. 2 NWoFG ergebende Einkommensgrenze um nicht mehr als 20 v.H. übersteigen,
b) Fördervorhaben in Fördergebieten (Nummer 1.2) die sich aus § 3 Abs. 2 NWoFG ergebende Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 v.H. übersteigen.

2.2 Baubetreuung

Die Wohnraumförderstelle kann eine wirtschaftliche und/ oder technische Betreuung für ein Bauvorhaben anordnen, wenn Bedenken bestehen, dass der Förderempfänger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für die Durchführung des Bauvorhabens besitzt.

3. Förderempfänger

3.1 Haushalte mit Kindern

Gefördert werden

- abweichend von Nummer 23.1 WFB für Familien mit zwei und mehr Kindern der Neubau oder der Erwerb im Zusammenhang mit Modernisierung,
- für Haushalte mit drei und mehr Kindern der Ausbau/ Umbau oder die Erweiterung.

3.2 Menschen mit Behinderungen

Gefördert werden

- für Haushalte i.S. von Nummer 23.1 WFB der Neubau, wenn aufgrund der Behinderung ein besonderer baulicher Aufwand erforderlich ist, oder der Erwerb im Zusammenhang mit Modernisierung, wenn behinderungsgerechter Wohnraum benötigt wird,
- der Ausbau/Umbau oder die Erweiterung, wenn behinderungsgerechter Wohnraum geschaffen werden soll.

3.3 Sonstige Haushalte

Gefördert werden

- für Haushalte mit mindestens einem Kind der Ausbau/ Umbau, wenn altengerechter Wohnraum für eine Mehrgenerationengemeinschaft geschaffen wird,
- für Haushalte mit mindestens einem Kind in Fördergebieten der Erwerb im Zusammenhang mit Modernisierung.

4. Art und Höhe der Förderung

Für Fördermaßnahmen nach

a) Nummer 1.1 Buchst. a (Neubau) werden Fördermittel als Darlehen in nachstehender Höhe gewährt. Dabei werden die Zahl der zum Haushalt gehörenden Kinder und behinderungsbedingte Baumaßnahmen berücksichtigt.

  Anzahl der Kinder davon das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet Darlehen bis zu
Menschen mit Behinderungen bis zu 2 - 30 000 EUR
Menschen mit Behinderungen, Familien 2 1 35 000 EUR
Für jedes weitere Kind unter 15 Jahren 5 000 EUR
Zusätzlich für behinderungsbedingte Baumaßnahmen 10 000 EUR
Zusätzlich für energiesparende Bauweise (KfW Effizienzhaus 85 oder KfW Effizienzhaus 70) 5 000 EUR

b) Nummer 1.1 Buchst. b (Erwerbsvorhaben im Zusammenhang mit Modernisierung) und Nummer 1.2 (in Fördergebieten) werden Fördermittel als Darlehen in nachstehender Höhe gewährt. Dabei werden die Zahl der zum Haushalt gehörenden Kinder und behinderungsbedingte Baumaßnahmen berücksichtigt.

  Anzahl der Kinder davon das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet Darlehen bis zu
Menschen mit Behinderungen, sonstige Haushalte bis zu 2 - 20 000 EUR
Menschen mit Behinderungen, Familien 2 1 25 000 EUR
Für jedes weitere Kind unter 15 Jahren 5 000 EUR
Zusätzlich für behinderungsbedingte Baumaßnahmen 10 000 EUR

c) Nummer 1.1 Buchst. c (Schaffung von Wohnraum durch Ausbau/Umbau oder Erweiterung) werden Fördermittel

- für die Anpassung vorhandenen Wohnraumes an die besonderen Wohnbedürfnisse der Menschen mit Behinderungen als Darlehen gewährt in Höhe von bis zu 10 000 EUR für behinderungsbedingte Baumaßnahmen,
- für die Schaffung von Wohnraum für Familien mit drei und mehr Kindern durch Ausbau/Umbau oder Erweiterung als Darlehen gewährt in Höhe von bis zu 460 EUR/m2 neu zu schaffender Wohnfläche,
- für eine altengerechte Wohnraumanpassung in Haushalten mit mindestens einem Kind und mindestens einer Person über 60 Jahre als Darlehen gewährt in Höhe von bis zu 40 v.H. der durch die Maßnahme verursachten Kosten von mindestens 10 000 EUR, jedoch höchstens der Kosten eines vergleichbaren Neubaus.

5. Verfahren

5.1 Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten werden abweichend von den Nummern 32.3 und 42.1 WFB für Darlehen nach der Nummer 4 wie folgt erhoben:

  Zinsen Tilgung Verwaltungskosten
1. bis 10. Jahr 0 v.H. 2 v.H. 0,5 v.H. vom Darlehensursprungsbetrag bzw. 0,25 v.H. vom Darlehensursprungs- betrag nach Tilgung der Hälfte des Darlehens
ab 11. Jahr Zinsanhebung nach Nummer 49 WFB

5.2 Sofern die Berechnung zur Tragbarkeit der Belastung nach Nummer 23.5 WFB ergibt, dass ein Betrag zum Lebensunterhalt verbleibt, der mehr als 40 v.H. über den Regelsätzen nach dem SGB XII liegt, ist das Darlehen jährlich mit 2,0 v.H. zu verzinsen. Nach Ablauf von zehn Jahren ist das Darlehen nach den Nummern 45ff. WFB zu verzinsen. Sofern die Berechnung nach Nummer 23.5 WFB ergibt, dass ein Betrag zum Lebensunterhalt verbleibt, der mehr als 40 v.H. über den Regelsätzen nach dem SGB XII liegt, ist die Verzinsung des Darlehens nach Nummer 48 WFB jeweils um 2,0 v.H. zu erhöhen (höchstens 6 v.H.).

5.3 Darlehen werden abweichend von Nummer 27.1 WFB wie folgt ausgezahlt:

a) für den Erwerb im Zusammenhang mit Modernisierung
- 70 v.H., wenn die Besitzübergabe erfolgt ist,
- 20 v.H. bei Beginn der Modernisierungsmaßnahme sowie
- 10 v.H. 10 v.H. nach Vorlage der Schlussbescheinigung;
b) für den Ausbau/Umbau oder die Erweiterung
- 30 v.H. bei Beginn der Baumaßnahmen,
- 60 v.H. nach Bestätigung, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind, sowie
- 10 v.H. nach Vorlage der Schlussbescheinigung.

Abweichend von Nummer 27.3 WFB kann die Bewilligungsstelle bei Darlehen bis zu 20 000 EUR auf eine grundbuchliche Absicherung verzichten. Zur Auszahlung der letzten Rate muss die Schlussbescheinigung innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss des Darlehensvertrages der Bewilligungsstelle vorliegen.

C. Förderung der energetischen Modernisierung von Wohneigentum

1. Fördergegenstand

1.1 Gegenstand der Förderung ist die energetische Modernisierung von Wohneigentum, das bis zum 1.1.1995 fertiggestellt worden ist. Energetische Modernisierung sind insbesondere Investitionen für Maßnahmen zum Zweck der CO2-Minderung und Energieeinsparung sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien wie

a) die nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume,
b) die Fenstererneuerung,
c) die Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe,
d) Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger.

Bei Durchführung der Maßnahmen sind mindestens die Anforderungen der EnEV in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

1.2 Förderfähig im Zusammenhang mit der Durchführung der energetischen Modernisierung sind auch weitere Modernisierungsmaßnahmen, welche

a) den Gebrauchswert des Wohnraumes oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen,
b) die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
c) nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken oder
d) den Austausch von Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation beinhalten, die u.a. nicht mehr den Anforderungen des nach § 6 Abs. 2 TrinkwV 2001 zum 1.12.2013 festgesetzten Wertes entsprechen.

Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.

2. Fördervoraussetzungen

Das Gesamteinkommen darf für Fördermaßnahmen die sich aus § 3 Abs. 2 NWoFG ergebende Einkommensgrenze um nicht mehr als 20 v.H. übersteigen.

3. Art und Höhe der Förderung

Für Kosten, die je Wohnung mindestens 10 000 EUR und nicht mehr als 75 000 EUR betragen, wird ein Darlehen gewährt in Höhe von bis zu 40 v.H. der durch die Gesamtmaßnahme veranschlagten Kosten.

Die Bewilligungsstelle kann in Fällen, in denen der benötigte Darlehensbetrag 25 000 EUR nicht überschreitet, ausnahmsweise bis zu 85 v.H. der Gesamtmaßnahme fördern. In diesen Fällen kann sie das Darlehen mit einem Zinssatz von 2 v.H. und einem Tilgungssatz von 5 v.H. gewähren, solange die Belastungen auf Dauer tragbar sind.

4. Verfahren

4.1 Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten werden abweichend von den Nummern 32.1, 32.3 und 42.1 WFB entsprechend Abschnitt B Nr. 5.1 i.V.m. Nr. 5.2 dieses RdErl. erhoben.

4.2 Darlehen für Modernisierungsmaßnahmen werden abweichend von Nummer 27.1 WFB wie folgt ausgezahlt:

- 30 v.H. bei Beginn der Modernisierungsmaßnahmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 27.3 WFB erfüllt sind,
- 60 v.H. nach Bestätigung, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind, sowie
- 10 v.H. nach Vorlage der Schlussbescheinigung.

Abweichend von Nummer 27.3 WFB kann die Bewilligungsstelle bei Darlehen bis zu 20 000 EUR auf eine grundbuchliche Absicherung verzichten. Zur Auszahlung der letzten Rate muss die Schlussbescheinigung innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss des Darlehensvertrages der Bewilligungsstelle vorliegen.

D. Förderung von Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen

1. Fördergegenstand

Gefördert werden können

1.1 der Neubau sowie
1.2 der Ausbau/Umbau oder die Erweiterung.

2. Zweckbestimmung

2.1 Die geförderten Wohnungen dürfen nur an ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen (mit dem Grad der Behinderung von mindestens 50) oder hilfe- und pflegebedürftige Personen (Pflegegeld Stufe 1 oder höher) vermietet werden, deren Gesamteinkommen

a) die sich aus § 3 Abs. 2 NWoFG ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt oder
b) die sich aus § 3 Abs. 2 NWoFG ergebende Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 v.H. übersteigt.

Die Belegungsrechte können auch durch mittelbare Belegung begründet werden (Nummer 16.3 WFB).

2.2 Bei der Vermietung von geförderten Wohnungen an Haus- und Betreuungspersonal darf das Gesamteinkommen die sich aus § 3 Abs. 2 NWoFG ergebende Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 v.H. überschreiten.

2.3 Die Dauer der Zweckbestimmung der Wohnungen beträgt 15 Jahre.

3. Zulässige Miete

3.1 Für die geförderten Wohnungen darf während der Dauer von drei Jahren ab Bezugsfertigkeit höchstens eine Miete (Nettokaltmiete) vereinbart werden, die nachstehende Beträge nicht überschreitet:

a) für Berechtigte nach Nummer 2.1 Buchst. a in Gemeinden mit der Mietenstufe*)

- 1 oder 2 4,60 EUR/m2 Wohnfläche/ Monat,
- 3 5,00 EUR/m2 Wohnfläche/ Monat,
- 4 bis 6 sowie in den durch Rechtsverordnung des Landes festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf 5,40 EUR/m2 Wohnfläche/Monat;

b) für Berechtigte nach Nummer 2.1 Buchst. b 6,00 EUR/m2 Wohnfläche/Monat.

3.2 Im Übrigen gelten für bisher nicht preisgebundene Wohnungen die weiteren Bestimmungen der Nummer 17 WFB.

3.3 Die Miete für noch preisgebundene Wohnungen ist nach den preisrechtlichen Vorschriften des WoBindG, der II. BV und der NMV 1970 zu ermitteln. Mieterhöhungserklärungen sind nur nach § 10 WoBindG zulässig. Mieterhöhungsbeträge wegen der durchgeführten Maßnahmen, die die o.g. Höchstbeträge übersteigen, können in jährlichen Mietsteigerungen von höchstens 5 v.H. - berechnet auf die Höchstbeträge - geltend gemacht werden. Im Übrigen ist Nummer 17 WFB sinngemäß anzuwenden.

4. Art und Höhe der Förderung

4.1 Für den Neubau von Wohnungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen werden Darlehen in nachfolgender Höhe gewährt:

- bis zu 40 000 EUR/Wohnung für Berechtigte nach Nummer 2.1 Buchst. a,
- bis zu 30 000 EUR/Wohnung für Berechtigte nach Nummer 2.1 Buchst. b.

4.2 Für den Ausbau/Umbau oder die Erweiterung bestehenden Wohnraumes zu Wohnungen für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen und die bei Installation eines Aufzuges erforderlichen Baumaßnahmen wird ein Darlehen in Höhe von bis zu 40 v.H. der durch die Maßnahme verursachten Kosten gewährt, höchstens jedoch der Förderbetrag wie für ein vergleichbares Neubauvorhaben. Im Rahmen der gesamten Aus- oder Umbaumaßnahme wird der erforderliche Einbau eines Aufzuges mit einem Zuschuss in Höhe von 40 v.H. der für die Beschaffung und Installation entstandenen Kosten gefördert.

4.3 Aufgrund der besonderen baulichen Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen kann für Mehraufwendungen zusätzlich ein Darlehen in Höhe von bis zu 5 000 EUR je Wohnung gewährt werden.

4.4 Die Darlehen werden bis zum Ablauf des 15. Jahres nach Bezugsfertigkeit zinsfrei gewährt. Danach ist das Förderdarlehen jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren jährlich mit einem Zinssatz, der 3 v.H. über dem zum Zeitpunkt der Zinserhöhung geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, jedoch den marktüblichen Zinssatz nicht überschreitet, zu verzinsen. Die Bewilligungsstelle kann den Zinssatz für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren fest vereinbaren.

5. Verfahren

5.1 Darlehen nach Nummer 4.2 werden abweichend von Nummer 27.1 WFB wie folgt ausgezahlt:

- 30 v.H. bei Beginn der Baumaßnahmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 27.3 WFB erfüllt sind,
- 60 v.H. nach Bestätigung, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind, sowie
- 10 v.H. nach Vorlage der Schlussbescheinigung.

5.2 Der Zuschuss für den erforderlichen Einbau des Aufzuges wird nach Bestätigung i.S. von Nummer 39.2 WFB, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind, ausgezahlt.

E. Förderung von Mietwohnraum als gemeinschaftliche Wohnformen für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, hilfe- und pflegebedürftige Personen

1. Fördergegenstand

Gefördert werden können

1.1 der Neubau für
a) Wohngruppen oder
b) Wohngemeinschaften sowie
1.2 der Ausbau/Umbau oder die Erweiterung für
a) Wohngruppen oder
b) Wohngemeinschaften.

2. Zweckbestimmung

2.1 Die geförderten Apartmentwohnungen in Wohngruppen oder Wohn-/Schlafräume in Wohngemeinschaften dürfen nur an ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen (mit dem Grad der Behinderung von mindestens 50) oder hilfe- und pflegebedürftige Personen (Pflegegeld Stufe 1 oder höher) vermietet werden, deren Gesamteinkommen

a) die sich aus § 3 Abs. 2 NWoFG ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt oder
b) die sich aus § 3 Abs. 2 NWoFG ergebende Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 v.H. übersteigt.

Diese Personen sollen selbstbestimmt zur Miete wohnen und ihre Pflege oder Betreuung individuell mithilfe ambulanter Dienste ihrer Wahl organisieren können. Die Zahl der Mitglieder einer Wohngruppe oder einer Wohngemeinschaft soll acht nicht übersteigen.

2.2 Eine Wohngruppe umfasst mehrere Apartmentwohnungen sowie Gemeinschaftsräume. Jede Apartmentwohnung muss eine Kochgelegenheit und einen Sanitärraum beinhalten. Die Ein-Personen-Apartmentwohnung soll mindestens 20 m2, die Zwei-Personen-Apartmentwohnung mindestens 35 m2 groß sein.

2.3 Eine Wohngemeinschaft besteht aus mehreren Wohn-/ Schlafräumen mit einer gemeinsamen Küche und Gemeinschaftsräumen. Für höchstens drei Wohn-/Schlafräume sollen ein angemessenes gemeinsames Bad und ein separates WC zur Verfügung stehen. Der Wohn-/Schlafraum soll mindestens 15 m2 groß sein.

2.4 Bei der Vermietung von geförderten Wohnungen an Haus- und Betreuungspersonal darf das Gesamteinkommen die sich aus § 3 Abs. 2 NWoFG ergebende Einkommensgrenze um bis zu 60 v.H. überschreiten.

2.5 Die Dauer der Zweckbestimmung der Wohnungen beträgt 15 Jahre.

3. Zulässige Miete

3.1 Für den geförderten Wohnraum darf während der Dauer von drei Jahren ab Bezugsfertigkeit höchstens eine Miete (Nettokaltmiete) vereinbart werden, die nachstehende Beträge nicht überschreitet:

a) für Berechtigte nach Nummer 2.1 Buchst. a in Gemeinden mit der Mietenstufe*)
- 1 oder 2 4,60 EUR/m2 Wohnfläche/ Monat,
- 3 5,00 EUR/m2 Wohnfläche/ Monat,
- 4 bis 6 sowie in den durch Rechtsverordnung des Landes festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf 5,40 EUR/m2 Wohnfläche/ Monat;
b) für Berechtigte nach Nummer 2.1 Buchst. b 6,00 EUR/m2 Wohnfläche/Monat.

3.2 Bei der Berechnung der Miete können zu den Wohnflächen nach Nummer 2.2 anteilig die Flächen für Gemeinschaftsräume und Flure und nach Nummer 2.3 anteilig die Flächen für Gemeinschaftsräume, Bäder, Küche und Flure hinzugerechnet werden. Die Gesamtwohnfläche pro Person soll 40 m2 nicht übersteigen.

3.3 Im Übrigen gelten für bisher nicht preisgebundene Wohnungen die weiteren Bestimmungen der Nummer 17 WFB.

4. Art und Höhe der Förderung

4.1 Für den Neubau von

a) Apartmentwohnungen in Wohngruppen werden Darlehen in nachfolgender Höhe gewährt:
- bis zu 20 000 EUR je Apartmentwohnung für Berechtigte nach Nummer 2.1 Buchst. a,
- bis zu 15 000 EUR je Apartmentwohnung für Berechtigte nach Nummer 2.1 Buchst. b;
b) Wohn-/Schlafräumen in Wohngemeinschaften werden Darlehen in nachfolgender Höhe gewährt:
- bis zu 15 000 EUR je Wohn-/Schlafraum für Berechtigte nach Nummer 2.1 Buchst. a,
- bis zu 11 000 EUR je Wohn-/Schlafraum für Berechtigte nach Nummer 2.1 Buchstab.

Der Förderbetrag beinhaltet auch die Schaffung der notwendigen Gemeinschaftsflächen (z.B. Gemeinschaftsräume, Küchen, Sanitärräume, Flure etc.).

4.2 Für den Ausbau/Umbau oder die Erweiterung bestehenden Wohnraumes zu

a) Apartmentwohnungen in Wohngruppen oder
b) Wohn-/Schlafräumen in Wohngemeinschaften

und die bei Installation eines Aufzuges erforderlichen Baumaßnahmen wird ein Darlehen in Höhe von bis zu 40 v.H. der durch die Maßnahme verursachten Kosten gewährt, höchstens jedoch der Förderbetrag wie für ein vergleichbares Neubauvorhaben.

Der Förderbetrag beinhaltet auch die Schaffung der notwendigen Gemeinschaftsflächen (z.B. Gemeinschaftsräume, Küchen, Sanitärräume, Flure etc.).

Im Rahmen der gesamten Aus- oder Umbaumaßnahme wird der erforderliche Einbau eines Aufzuges mit einem Zuschuss in Höhe von 40 v.H. der für die Beschaffung und Installation entstandenen Kosten gefördert.

4.3 Aufgrund der besonderen baulichen Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen kann für Mehraufwendungen zusätzlich ein Darlehen in Höhe von bis zu 5 000 EUR je Apartmentwohnung oder je Wohngemeinschaft gewährt werden.

4.4 Die Darlehen werden bis zum Ablauf des 15. Jahres nach Bezugsfertigkeit zinsfrei gewährt. Danach ist das Förderdarlehen jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren jährlich mit einem Zinssatz, der 3 v.H. über dem zum Zeitpunkt der Zinserhöhung geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, jedoch den marktüblichen Zinssatz nicht überschreitet, zu verzinsen. Die Bewilligungsstelle kann den Zinssatz für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren fest vereinbaren.

5. Verfahren

5.1 Darlehen nach Nummer 4.2 werden abweichend von Nummer 27.1 WFB wie folgt ausgezahlt:

- 30 v.H. bei Beginn der Baumaßnahmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 27.3 WFB erfüllt sind,
- 60 v.H. nach Bestätigung, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind, sowie
- 10 v.H. nach Vorlage der Schlussbescheinigung.

5.2 Der Zuschuss für den erforderlichen Einbau des Aufzuges wird nach Bestätigung i.S. von Nummer 39.2 WFB, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind, ausgezahlt.

F. Förderung von Mietwohnraum in Fördergebieten

1. Fördergegenstand

In Fördergebieten können gefördert werden:

- Modernisierungsmaßnahmen,
- der Ausbau/Umbau oder die Erweiterung.

Die Förderung von Ersatzneubaumaßnahmen ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.

2. Zweckbestimmung

2.1 Die geförderten Wohnungen dürfen nur an Wohnungssuchende vermietet werden, deren Gesamteinkommen die sich aus § 3 Abs. 2 NWoFG ergebende Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 v.H. übersteigt. Die Belegungsrechte können auch durch mittelbare Belegung begründet werden (Nummer 16.3 WFB).

Die geförderten Wohnungen dürfen auch zunächst für Gemeinschaftseinrichtungen, Betriebe und Läden genutzt werden, wenn

- Arbeitsplätze für Bewohnerinnen und Bewohner des Fördergebietes geschaffen werden können,
- die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner des Fördergebietes mit Dingen des täglichen Bedarfs verbessert wird oder
- soziale Hilfsdienste, Nachbarschafts- und Selbsthilfeeinrichtungen der Bewohnerinnen und Bewohner untergebracht werden.

Die Rückumwandlung in Wohnraum muss - eventuell mit geringen Umbaumaßnahmen - möglich bleiben.

2.2 Die Dauer der Zweckbestimmung beträgt 15 Jahre.

3. Zulässige Miete

3.1 Für die geförderten Wohnungen oder die Ersatzwohnung darf während der Dauer von drei Jahren nach Durchführung der Maßnahme höchstens eine Miete (Nettokaltmiete) einschließlich der Mieterhöhung wegen der durchgeführten Maßnahme vereinbart werden, die nachstehende Beträge nicht überschreitet:

In Gemeinden mit der Mietenstufe*)

- 1 oder 2 4,60 EUR/m2 Wohnfläche/ Monat,
- 3 5,00 EUR/m2 Wohnfläche/ Monat,
- 4 bis 6 sowie in den durch Rechtsverordnung des Landes festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf 5,40 EUR/m2 Wohnfläche/ Monat.

3.2 Im Übrigen gelten für bisher nicht preisgebundene Wohnungen die weiteren Bestimmungen der Nummer 17 WFB.

3.3 Die Miete für noch preisgebundene Wohnungen ist nach den preisrechtlichen Vorschriften des WoBindG, der II. BV und der NMV 1970 zu ermitteln. Mieterhöhungserklärungen sind nur nach § 10 WoBindG zulässig. Mieterhöhungsbeträge wegen der durchgeführten Maßnahmen, die die o.g. Höchstbeträge übersteigen, können in jährlichen Mietsteigerungen von höchstens 5 v.H. - berechnet auf die Höchstbeträge - geltend gemacht werden. Im Übrigen ist Nummer 17 WFB sinngemäß anzuwenden.

4. Art und Höhe der Förderung

Für den Ausbau/Umbau, die Erweiterung oder die Modernisierung bestehenden Wohnraumes und die bei Installation eines Aufzuges erforderlichen Baumaßnahmen wird ein Darlehen in Höhe von bis zu 40 v.H. der durch die Maßnahme verursachten Kosten, jedoch höchstens der Kosten eines vergleichbaren Neubaus, gewährt. Im Rahmen der Gesamtmaßnahme wird der erforderliche Einbau eines Aufzuges mit einem Zuschuss in Höhe von 40 v.H. der für die Beschaffung und Installation entstandenen Kosten gefördert.

Das Darlehen wird bis zum Ablauf des 15. Jahres nach Durchführung der Modernisierung zinslos gewährt. Danach ist das Förderdarlehen jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren jährlich mit einem Zinssatz, der 3 v.H. über dem zum Zeitpunkt der Zinserhöhung geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, jedoch den marktüblichen Zinssatz nicht überschreitet, zu verzinsen. Die Bewilligungsstelle kann den Zinssatz für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren fest vereinbaren.

5. Verfahren

5.1 Darlehen nach Nummer 3.2 werden abweichend von Nummer 27.1 WFB wie folgt ausgezahlt:

- 30 v.H. bei Beginn der Baumaßnahmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 27.3 WFB erfüllt sind,
- 60 v.H. nach Bestätigung, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind, sowie
- 10 v.H. nach Vorlage der Schlussbescheinigung.

5.2 Der Zuschuss für den erforderlichen Einbau des Aufzuges wird nach Bestätigung i.S. von Nummer 39.2 WFB, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind, ausgezahlt.

G. Förderung der energetischen Modernisierung von Mietwohnungen

1. Fördergegenstand

1.1 Gegenstand der Förderung ist die energetische Modernisierung von Mietwohnungen, die bis zum 1.1.1995 fertiggestellt worden sind. Energetische Modernisierung sind insbesondere Investitionen für Maßnahmen zum Zwecke der CO2-Minderung und Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien wie

a) die nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume,
b) die Fenstererneuerung,
c) die Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe,
d) Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger.

Bei Durchführung der Maßnahmen sind mindestens die Anforderungen der EnEV in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

1.2 Förderfähig im Zusammenhang mit der Durchführung der energetischen Modernisierung sind auch weitere Modernisierungsmaßnahmen, welche

a) den Gebrauchswert des Wohnraumes oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen,
b) die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
c) nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken oder
d) den Austausch von Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation beinhalten, die u.a. nicht mehr den Anforderungen des nach § 6 Abs. 2 TrinkwV 2001 zum 1.12.2013 festgesetzten Wertes entsprechen.

Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.

2. Zweckbestimmung

2.1 Die geförderten Wohnungen dürfen vom Abschluss der Modernisierungsmaßnahme bis zum Ende der Zweckbindung bei Mieterwechsel nur an Wohnungssuchende vermietet werden, deren Gesamteinkommen die sich aus § 3 Abs. 2 NWoFG ergebende Einkommensgrenze um nicht mehr als 20 v.H. übersteigen. Die Belegungsrechte können auch durch mittelbare Belegung begründet werden (Nummer 16.3 WFB).

2.2 Die Dauer der Zweckbestimmung der Wohnungen beträgt 15 Jahre.

3. Zulässige Miete

3.1 Für die geförderten Wohnungen oder die Ersatzwohnung darf während der Dauer von drei Jahren ab Bezugsfertigkeit höchstens eine Miete (Nettokaltmiete) einschließlich der Mieterhöhung wegen der durchgeführten Maßnahme vereinbart werden, die nachstehende Beträge nicht überschreitet:

In Gemeinden mit der Mietenstufe*)

- 1 oder 2 4,60 EUR/m2 Wohnfläche/ Monat,
- 3 5,00 EUR/m2 Wohnfläche/ Monat,
- 4 bis 6 sowie in den durch Rechtsverordnung des Landes festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf 5,40 EUR/m2 Wohnfläche/ Monat.

3.2 Im Übrigen gelten für bisher nicht preisgebundene Wohnungen die weiteren Bestimmungen der Nummer 17 WFB.

3.3 Die Miete für noch preisgebundene Wohnungen ist nach den preisrechtlichen Vorschriften des WoBindG, der II. BV und der NMV 1970 zu ermitteln. Mieterhöhungserklärungen sind nur nach § 10 WoBindG zulässig. Mieterhöhungsbeträge wegen der durchgeführten Maßnahmen, die die o.g. Höchstbeträge übersteigen, können in jährlichen Mietsteigerungen von höchstens 5 v.H. - berechnet auf die Höchstbeträge - geltend gemacht werden. Im Übrigen ist Nummer 17 WFB sinngemäß anzuwenden.

4. Art und Höhe der Förderung

Es wird ein Darlehen in Höhe von bis zu 40 v.H. der durch die Maßnahme verursachten Kosten, jedoch höchstens der Kosten eines vergleichbaren Neubaus, gewährt.

Das Darlehen wird bis zum Ablauf des 15. Jahres nach Durchführung der Modernisierung zinslos gewährt. Danach ist das Förderdarlehen jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren jährlich mit einem Zinssatz, der 3 v.H. über dem zum Zeitpunkt der Zinserhöhung geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, jedoch den marktüblichen Zinssatz nicht überschreitet, zu verzinsen. Die Bewilligungsstelle kann den Zinssatz für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren fest vereinbaren.

5. Verfahren

5.1 Darlehen nach Nummer 3.2 werden abweichend von Nummer 27.1 WFB wie folgt ausgezahlt:

- 30 v.H. bei Beginn der Baumaßnahmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 27.3 WFB erfüllt sind,
- 60 v.H. nach Bestätigung, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind, sowie
- 10 v.H. nach Vorlage der Schlussbescheinigung.

5.2 Der Zuschuss für den erforderlichen Einbau des Aufzuges wird nach Bestätigung i.S. von Nummer 39.2 WFB, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind, ausgezahlt.

H. Ausnahmen, Inkrafttreten

1. Ausnahmen

Das MS kann Ausnahmen zulassen und andere Stellen zur Zulassung von Ausnahmen ermächtigen.

2. Sonstige Bestimmungen

Der kumulative Einsatz von Fördermitteln ist maximal in Höhe des Förderbetrages für Neubau bzw. vergleichbarer Kosten wie Neubau möglich.

3. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.

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*) Die jeweilige Mietenstufe der Gemeinden ergibt sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV

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An die
Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte und
selbständigen Gemeinden
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

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