I n h a l t s ü b e r s i c h t
| A. | Grundlagen, Zielsetzung |
|---|---|
| 1. | Grundlagen |
| 2. | Zielsetzung |
| B. | Förderung von selbst genutztem Wohneigentum |
| 1. | Förderungsgegenstand |
| 2. | Förderungsvoraussetzungen |
| 3. | Förderempfänger |
| 4. | Art und Höhe der Förderung |
| 5. | Verfahren |
| C. | Förderung der Energetischen Modernisierung von Wohneigentum |
| 1. | Förderungsgegenstand |
| 2. | Förderungsvoraussetzungen |
| 3. | Art und Höhe der Förderung |
| 4. | Verfahren |
| D. | Förderung von Altenwohnungen und Wohnungen für Menschen mit Behinderung als Mietwohnungen |
| 1. | Förderungsgegenstand |
| 2. | Zweckbestimmung |
| 3. | Zulässige Miete |
| 4. | Art und Höhe der Förderung |
| 5. | Verfahren |
| E. | Förderung zur Schaffung von Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen älterer Menschen, schwerbehinderter Menschen, hilfe- und pflegebedürftiger Personen |
| 1. | Förderungsgegenstand |
| 2. | Zweckbestimmung |
| 3. | Zulässige Miete |
| 4. | Art und Höhe der Förderung |
| 5. | Verfahren |
| F. | Förderung von Mietwohnraum in Fördergebieten |
| 1. | Förderungsgegenstand |
| 2. | Zweckbestimmung |
| 3. | Zulässige Miete |
| 4. | Art und Höhe der Förderung |
| 5. | Verfahren |
| G. | Förderung der Energetischen Modernisierung von Mietwohnungen |
| 1. | Förderungsgegenstand |
| 2. | Zweckbestimmung |
| 3. | Zulässige Miete |
| 4. | Art und Höhe der Förderung |
| 5. | Verfahren |
| H. | Schlussbestimmungen |
| 1. | Ausnahmen |
| 2. | Sonstige Bestimmungen |
| 3. | Inkrafttreten |
A. Grundlagen, Zielsetzung
1. Grundlagen
Die soziale Wohnraumförderung wird in den Programmjahren 2007 bis 2009 nach Maßgabe des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG), der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) und der nachstehenden Durchführungsbestimmungen fortgesetzt. Als Fördermittel gewährt das Land Niedersachsen aus Mitteln des Landes in den Programmjahren 2007 bis 2009 Zuwendungen als Darlehen und Zuschüsse.
2. Zielsetzung
2. Zielsetzung
Förderschwerpunkte sind
2.1 im Eigentumsbereich
| a) | die Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum (§ 17 Abs. 2 WoFG) durch Neubau-, Kauf oder Erwerbsvorhaben im Zusammenhang mit Modernisierung sowie Aus- und Umbauvorhaben, um kinderreiche Familien und schwerbehinderte Menschen angemessen mit Wohnraum zu versorgen. Die Förderung erfolgt nach sozialer Dringlichkeit, |
| b) | die Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum (§ 17 Abs. 2 WoFG) in Fördergebieten durch Kauf- und Erwerbsvorhaben im Zusammenhang mit Modernisierung, |
| c) | Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung im Wohnungsbestand für Gebäude, die bis zum 31.12.1983 fertiggestellt worden sind, |
2.2 im Mietwohnungsbau
| a) | die Schaffung von Mietwohnraum (§ 17 Abs. 3 WoFG) als Altenwohnungen durch Neubau sowie den Aus- und Umbau oder die Erweiterung bestehenden Wohnraumes, |
| b) | die Schaffung von Mietwohnraum (§ 17 Abs. 3 WoFG) für Wohngruppen älterer Menschen, schwerbehinderte Menschen, hilfe- und pflegebedürftige Personen, |
| c) | die Schaffung von Mietwohnraum (§ 17 Abs. 3 WoFG) in Fördergebieten durch Aus- und Umbau oder die Erweiterung bestehenden Wohnraumes sowie Modernisierungsmaßnahmen, |
| d) | Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung im Wohnungsbestand für Gebäude, die bis zum 31.12.1983 fertiggestellt worden sind. |
Darüber hinaus können Modellprojekte wie z.B. für
| - | Gruppenbauvorhaben, |
| - | neue Wohnvorhaben im Alter, |
| - | generationsübergreifende Wohnformen, |
| - | innerstädtische Brachenbebauungen |
abweichend von den Abschnitten B und D bis F durch Entscheidungen im Einzelfall gefördert werden.
Fördergebiete i.S. von Nummer 2.1 Buchst. b und Nummer 2.2 Buchst. c sind städtebauliche Sanierungsgebiete, vor allem in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf, Gebiete, in denen vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 des Baugesetzbuchs eingeleitet worden sind, bisherige Unterkunftsgebiete sowie Gebiete mit Wohnraumversorgungskonzept bzw. Stadt- oder Stadtteilentwicklungskonzept.
B. Förderung von selbst genutztem Wohneigentum
1. Förderungsgegenstand
Gefördert werden können selbst genutzte Eigentumsmaßnahmen
1.1 ohne Gebietsbeschränkung durch
| a) | Neubau (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 WoFG), |
| b) | Kauf- und Erwerbsvorhaben im Zusammenhang mit Modernisierung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 WoFG), |
| c) | die Schaffung von Wohnraum durch Ausbau, Umbau oder Erweiterung (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 WoFG), |
1.2 in den Fördergebieten nach der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen durch Erwerb/Kauf im Zusammenhang mit Modernisierung bestehenden Wohnraumes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 WoFG) durch die Mieterin oder den Mieter oder im Fall einer solchen leer stehenden Wohnung durch sonstige Antragstellerinnen oder Antragsteller.
2. Förderungsvoraussetzungen
2.1 Gesamteinkommen
Das Gesamteinkommen richtet sich nach § 9 Abs. 2 WoFG und darf für Fördermaßnahmen nach
| a) | Nummer 1.1 Buchst. a in Städten und Gemeinden ab Mietenstufe 3*) die sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 EinkGrVO ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigen, |
| b) | Nummer 1.1 Buchst. b die sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 EinkGrVO ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigen, |
| c) | Nummer 1.2 die sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 4 EinkGrVO ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigen. |
2.2 Baubetreuung
Die Wohnraumförderungsstelle kann eine wirtschaftliche und/oder technische Betreuung für ein Bauvorhaben anordnen, wenn Bedenken bestehen, dass der Förderempfänger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für die Durchführung des Bauvorhabens besitzt (§ 11 Abs. 3 WoFG).
3. Förderempfänger
3.1 Kinderreiche Haushalte
Gefördert werden
| - | abweichend von Nummer 23.1 WFB für Familien mit zwei und mehr Kindern der Neubau (Nummer 1.1 Buchst. a) oder der Kauf/Erwerb im Zusammenhang mit Modernisierung (Nummer 1.1 Buchst. b), |
| - | für Familien mit vier und mehr Kindern der Ausbau, Umbau oder die Erweiterung (Nummer 1.1 Buchst. c). |
3.2 Schwerbehinderte Menschen
Gefördert werden
| - | für Haushalte i.S. von Nummer 23.1 WFB der Neubau (Nummer 1.1 Buchst. a), wenn aufgrund der Behinderung ein besonderer baulicher Aufwand erforderlich ist oder der Kauf/Erwerb im Zusammenhang mit Modernisierung (Nummer 1.1 Buchst. b), wenn behinderungsgerechter Wohnraum benötigt wird, |
| - | der Ausbau, Umbau oder die Erweiterung (Nummer Buchst. c), wenn behinderungsgerechter Wohnraum schaffen werden soll. |
3.3 Sonstige Haushalte
Gefördert werden
| - | für Haushalte mit einem und mehr Kind/ern der Aus- und Umbau (Nummer 1.1 Buchst. c), wenn altengerechter Wohnraum für eine Mehrgenerationengemeinschaft geschaffen wird, |
| - | für Haushalte mit einem und mehr Kind/ern in Fördergebieten der Kauf/Erwerb im Zusammenhang mit Modernisierung (Nummer 1.2). |
4. Art und Höhe der Förderung
Für Fördermaßnahmen nach
a) Nummer 1.1 Buchst. a (Neubau) werden Fördermittel als Darlehen in nachstehender Höhe gewährt. Dabei werden die Zahl der zum Haushalt gehörenden Kinder, behinderungsbedingte Baumaßnahmen und ggf. die Gewährung einer Eigenheimzulage berücksichtigt.
| Anzahl der Kinder | davon das 15. Lebens- jahr noch nicht vollendet |
Darlehen ohne Eigenheimzulage bis zu | Darlehen mit Eigenheimzulage bis zu | |
| Schwerbehinderte Menschen | bis zu 2 | - | 30 000,00 EUR | 25 000,00 EUR |
| Schwerbehinderte Menschen und Familien | 2 | 1 | 35 000,00 EUR | 27 000,00 EUR |
| Für jedes weitere Kind unter 15 Jahren | 5 000,00 EUR | 5 000,00 EUR | ||
| Zusätzlich für behinderungsbedingte Baumaßnahmen | 10 000,00 EUR | 10 000,00 EUR | ||
| Zusätzlich für Energiesparende Bauweise (KfW 40-Haus, KfW 60-Haus oder Passivhaus) | 5 000,00 EUR | 5 000,00 EUR | ||
b) Nummer 1.1 Buchst. b (Kauf und Erwerb in Zusammenhang mit Modernisierung) und Nummer 1.2 (in Fördergebieten) werden Fördermittel als Darlehen in nächstehender Höhe gewährt. Dabei werden die Zahl der zum Haushalt gehörenden Kinder, behinderungsbedingte Baumaßnahmen und ggf. die Gewährung einer Eigenheimzulage berücksichtigt.
| Anzahl der Kinder | davon das 15. Lebens- jahr noch nicht vollendet |
Darlehen ohne Eigenheimzulage bis zu | Darlehen mit Eigenheimzulage bis zu | |
| Schwerbehinderte Menschen / sonstige Haushalte | bis zu 2 | - | 20 000,00 EUR | 12 000,00 EUR |
| Schwerbehinderte Menschen und Familien | 2 | 1 | 25 000,00 EUR | 15 000,00 EUR |
| Für jedes weitere Kind unter 15 Jahren | 5 000,00 EUR | 3 000,00 EUR | ||
| Zusätzlich aufgrund der durch die Schwerbehinderung bedingten Mehraufwendungen | 10 000,00 EUR | 10 000,00 EUR | ||
c) Nummer 1.1 Buchst. c (Schaffung von Wohnraum durch Ausbau/Umbau oder Erweiterung) werden Fördermittel
| - | für die Anpassung vorhandenen Wohnraumes an die besonderen Wohnbedürfnisse der schwerbehinderten Menschen als Darlehen gewährt in Höhe von |
| bis zu 10000,00 EUR für behinderungsbedingte Baumaßnahmen, | |
| - | für die Schaffung von Wohnraum für Familien mit drei und mehr Kindern durch Ausbau/Umbau oder Erweiterung als Darlehen gewährt in Höhe von |
| bis zu 460,00 EUR/m2 neu zu schaffender Wohnfläche, | |
| - | für eine altengerechte Wohnraumanpassung in Haushalten mit einem und mehr Kind/ern und mindestens einer Person über 60 Jahre als Darlehen gewährt in Höhe von |
| bis zu 40 v.H. der durch die Maßnahme verursachten Kosten von mindestens 10000,00 EUR, jedoch höchstens der Kosten eines vergleichbaren Neubaus. |
5. Verfahren
5.1 Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten werden abweichend von den Nummern 32.3 und 42.1 WFB für Darlehen nach Nummer 4 wie folgt erhoben:
| Zinsen | Verwaltungskosten | Tilgung ohne Eigenheim- zulage | Tilgung mit Eigenheim- zulage | |
| 1. bis 8. Jahr | 0 v.H. | 0,5 v.H. vom Darlehensursprungsbetrag | - | 10 v.H. |
| 9. bis 10. Jahr | 0 v.H. | 0,25 v.H | - | 2 v.H. |
| 1. bis 10. Jahr | 0 v.H. | 0,5 v.H. vom Darlehensursprungsbetrag | 2 v.H. | - |
| ab 11. Jahr | Zinsanhebung nach Nummer 48 WFB | 0,25 v. H. vom Darlehensursprungsbetrag nach Tilgung der Hälfte des Darlehens | 2 v.H. | 2 v.H. |
5.2 Darlehen werden abweichend von Nummer 27.1 WFB wie folgt ausgezahlt:
| a) | für den Erwerb/Kauf im Zusammenhang mit Modernisierung (Nummer 4.1 Buchst. b) | ||||||||
|
|||||||||
| b) | für den Ausbau/Umbau oder Erweiterung (Nummer 4.1 Buchst. c) | ||||||||
|
Abweichend von Nummer 27.3 WFB kann die Bewilligungsstelle bei Darlehen bis zu 20.000 EUR auf eine grundbuchliche Absicherung verzichten.
Zur Auszahlung der letzten Rate muss die Schlussbescheinigung innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss des Darlehensvertrages der Bewilligungsstelle vorliegen.
C. Förderung der Energetischen Modernisierung von Wohneigentum
1. Förderungsgegenstand
1.1 Gegenstand der Förderung ist die energetische Modernisierung von Wohneigentum, das bis zum 31.12.1983 fertiggestellt worden ist. Dazu zählen insbesondere Investitionen für Maßnahmen zum Zweck der CO2-Minderung und Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, wie
| - | die nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Dachs, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume, |
| - | die Fenstererneuerung, |
| - | die Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe, |
| - | Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger. |
Bei Durchführung der Maßnahmen sind mindestens die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
1.2 Förderfähig im Zusammenhang mit der Durchführung der energetischen Modernisierung sind auch weitere Modernisierungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 WoFG.
2. Förderungsvoraussetzungen
Das Gesamteinkommen darf für Fördermaßnahmen die sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 EinkGrVO ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigen.
3. Art und Höhe der Förderung
Für Kosten, die je Wohnung mindestens 10.000 EUR und nicht mehr als 75.000 EUR betragen, wird ein Darlehen gewährt in Höhe von bis zu 40 v.H. der durch die Gesamtmaßnahme veranschlagten Kosten.
Die Bewilligungsstelle kann in Fällen, in denen der benötigte Darlehensbetrag 25.000 EUR nicht überschreitet, ausnahmsweise bis zu 85 v.H. der Gesamtmaßnahme fördern. In diesen Fällen kann sie das Darlehen mit einem Zinssatz von 2 v.H. und einem Tilgungssatz von 5 v.H. gewähren, solange die Belastungen auf Dauer tragbar sind.
4. Verfahren
4.1 Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten werden abweichend von den Nummern 32.1, 32.3 und 42.1 WFB entsprechend Abschnitt B Nr. 5.1 Buchst. a erhoben.
4.2 Darlehen für Modernisierungsmaßnahmen werden abweichend von Nummer 27.1 WFB wie folgt ausgezahlt:
| - | 30 v.H. | bei Beginn der Modernisierungsmaßnahmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 27.3 der WFB erfüllt sind, |
| - | 60 v.H. | nach Bestätigung, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind sowie |
| - | 10 v.H. | nach Vorlage der Schlussbescheinigung. |
Abweichend von Nummer 27.3 WFB kann die Bewilligungsstelle bei Darlehen bis zu 20.000 EUR auf eine grundbuchliche Absicherung verzichten.
Zur Auszahlung der letzten Rate muss die Schlussbescheinigung innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss des Darlehensvertrages. der Bewilligungsstelle vorliegen.
D. Förderung von Altenwohnungen und Wohnungen für Menschen mit Behinderung als Mietwohnungen
1. Förderungsgegenstand
Gefördert werden können
1.1 der Neubau (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) sowie
1.2 der Aus- und Umbau, die Erweiterung (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoFG).
2. Zweckbestimmung
2.1 Die geförderten Wohnungen dürfen nur an ältere Menschen, schwerbehinderte Menschen (mit dem Grad der Behinderung von mindestens 50) oder hilfe- und pflegebedürftige Personen (Pflegegeld Stufe 1 oder höher) vermietet werden, deren Gesamteinkommen die sich aus § 9 Abs. 2 WoFG oder aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 EinkGrVO ergebenden Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Die Belegungsrechte können auch durch mittelbare Belegung begründet werden (Nummer 16.3 WFB).
2.2 Bei der Vermietung von geförderten Wohnungen für Haus- und Betreuungspersonal (Nummer 14.3 WFB ) gilt die sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 EinkGrVO ergebende Einkommensgrenze.
2.3 Die Dauer der Zweckbestimmung der Wohnungen beträgt 15 Jahre.
3. Zulässige Miete
3.1 Für die geförderten Wohnungen darf während der Dauer von drei Jahren ab Bezugsfertigkeit höchstens eine Miete (Nettokaltmiete) vereinbart werden, die nachstehende Beträge nicht überschreitet:
a) Für Berechtigte nach § 9 Abs. 2 WoFG in Gemeinden mit der Mietenstufe*)
| - | 1 oder 2 | 4,60 EUR/m2 Wohnfläche/Monat, |
| - | 3 | 5,00 EUR/m2 Wohnfläche/Monat, |
| - | 4 bis 6 sowie in den durch Rechtsverordnung des Landes festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf | 5,40 EUR/m2 Wohnfläche/Monat. |
b) Für Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 EinkGrVO 6,00 EUR/m2 Wohnfläche/Monat.
3.2 Im Übrigen gelten für bisher nicht preisgebundene Wohnungen die weiteren Bestimmungen der Nummer 17 WFB.
3.3 Die Miete für noch preisgebundene Wohnungen ist nach den preisrechtlichen Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG), der II. Berechnungsverordnung und der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970) zu ermitteln. Mieterhöhungserklärungen sind nur nach § 10 WoBindG zulässig.
Mieterhöhungsbeträge wegen der durchgeführten Maßnahmen, die die o.g. Höchstbeträge übersteigen, können in jährlichen Mietsteigerungen von höchstens 5 v.H. - berechnet auf die Höchstbeträge - geltend gemacht werden.
Im Übrigen ist Nummer 17 WFB sinngemäß anzuwenden.
4. Art und Höhe der Förderung
4.1 Für den Neubau von Altenwohnungen und Wohnungen für Menschen mit Behinderung werden Darlehen in nachfolgender Höhe gewährt:
| - | bis zu 40.000,00 EUR/Wohnung für Berechtigte nach § 9 Abs. 2 WoFG, |
| - | bis zu 30.000,00 EUR/Wohnung für Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 EinkGrVO. |
4.2 Für den Um- und Ausbau oder die Erweiterung bestehenden Wohnraumes zu Altenwohnungen oder zu Wohnungen für Menschen mit Behinderung und ggf. die bei Installation eines Aufzuges erforderlichen Baumaßnahmen wird ein Darlehen bis zu 40 v.H. der durch die Maßnahme verursachten Kosten gewährt; höchstens jedoch der Förderbetrag wie für ein vergleichbares Neubauvorhaben. Im Rahmen der gesamten Um- oder Ausbaumaßnahme wird der erforderliche Einbau eines Aufzuges mit einem Zuschuss in Höhe von 40 v.H. der für die Beschaffung und Installation entstandenen Kosten gefördert.
4.3 Aufgrund der besonderen baulichen Maßnahmen für schwerbehinderte Menschen kann für Mehraufwendungen zusätzlich ein Darlehen in Höhe von bis zu 5.000 EUR je Wohnung gewährt werden.
4.4 Die Darlehen werden bis zum Ablauf des 15. Jahres nach Bezugsfertigkeit zinsfrei gewährt. Danach werden marktübliche Zinsen erhoben.
5. Verfahren
5.1 Darlehen nach Nummer 4.2 werden abweichend von Nummer 27.1 WFB wie folgt ausgezahlt:
| - | 30 v.H. | bei Beginn der Baumaßnahmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 27.3 WFB erfüllt sind, |
| - | 60 v.H. | nach Bestätigung, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind sowie |
| - | 10 v.H. | nach Vorlage der Schlussbescheinigung. |
5.2 Der Zuschuss für den erforderlichen Einbau des Aufzuges wird nach Bestätigung i.S. von Nummer 39.2 WFB, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind, ausgezahlt.
E. Förderung zur Schaffung von Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen älterer Menschen, schwerbehinderter Menschen, hilfe- und pflegebedürftiger Personen
1. Förderungsgegenstand
Gefördert werden können
| 1.1 | der Neubau (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) von |
| a) Wohngruppen oder | |
| b) Wohngemeinschaften sowie | |
| 1.2 | der Aus- und Umbau, die Erweiterung (§ 16 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 WoFG) von |
| a) Wohngruppen oder | |
| b) Wohngemeinschaften. |
2. Zweckbestimmung
2.1 Die geförderten Apartmentwohnungen in Wohngruppen oder Wohn-/Schlafräume in Wohngemeinschaften dürfen nur an ältere Menschen, schwerbehinderte Menschen (mit dem Grad der Behinderung von mindestens 50) oder hilfe- und pflegebedürftige Personen (Pflegegeld Stufe 1 oder höher) vermietet werden, deren Gesamteinkommen die sich aus § 9 Abs. 2 WoFG oder aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 EinkGrVO ergebenden Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Diese Personen sollen selbst bestimmt zur Miete wohnen und ihre Pflege oder Betreuung individuell mithilfe ambulanter Dienste ihrer Wahl organisieren können. Die Zahl der Mitglieder einer Wohngruppe oder einer Wohngemeinschaft soll acht nicht übersteigen.
2.2 Eine Wohngruppe nach Nummer 1.1 Buchst. a oder Nummer 1.2 Buchst. a umfasst mehrere Apartmentwohnungen sowie Gemeinschaftsräume. Jede Apartmentwohnung muss eine Kochgelegenheit und einen Sanitärraum beinhalten. Die Ein-Personen-Apartmentwohnung soll mindestens 20 m2, die Zwei-Personen-Apartmentwohnung mindestens 35 m2 groß sein.
2.3 Eine Wohngemeinschaft nach Nummer 1.1 Buchst. b oder Nummer 1.2 Buchst. b besteht aus mehreren Wohn-/ Schlafräumen mit einer gemeinsamen Küche und Gemeinschaftsräumen. Für höchstens drei Wohn-/Schlafräume sollen ein angemessenes gemeinsames Bad und ein separates WC zur Verfügung stehen. Der Wohn-/Schlafraum soll mindestens 15 m2 groß sein.
2.4 Bei der Vermietung von geförderten Wohnungen für Haus- und Betreuungspersonal (Nummer 14.3 WFB) gilt die sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 EinkGrVO ergebende Einkommensgrenze.
2.5 Die Dauer der Zweckbestimmung der Wohnungen beträgt 15 Jahre.
3. Zulässige Miete
3.1 Für den geförderten Wohnraum nach Nummer 1 darf während der Dauer von drei Jahren ab Bezugsfertigkeit höchstens eine Miete (Nettokaltmiete) vereinbart werden, die nachstehende Beträge nicht überschreitet:
a) Für Berechtigte nach § 9 Abs. 2 WoFG in Gemeinden mit der Mietenstufe*)
| - | 1 oder 2 | 4,60 EUR/m2 Wohnfläche/Monat, |
| - | 3 | 5,00 EUR/m2 Wohnfläche/Monat, |
| - | 4 bis 6 sowie in den durch Rechtsverordnung des Landes festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf | 5,40 EUR/m2 Wohnfläche/Monat. |
b) Für Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 EinkGrVO 6,00 EUR/m2 Wohnfläche/Monat.
3.2 Bei der Berechnung der Miete können zu den Wohnflächen nach Nummer 2.2 anteilig die Flächen für Gemeinschaftsräume und Flure und nach Nummer 2.3 anteilig die Flächen für Gemeinschaftsräume, Bäder, Küche und Flure hinzugerechnet werden. Die Gesamtwohnfläche pro Person soll 40 m2 nicht übersteigen.
3.3 Im Übrigen gelten für bisher nicht preisgebundene Wohnungen die weiteren Bestimmungen der Nummer 17 WFB.
4. Art und Höhe der Förderung
4.1 Für den Neubau
| a) | Apartmentwohnungen in Wohngruppen (Nummer 1.1 Buchst. a) werden Darlehen in nachfolgender Höhe gewährt: | ||||
|
|||||
| b) | Wohn-/Schlafräumen in Wohngemeinschaften nach (Nummer 1.1 Buchst. b) werden Darlehen in nachfolgender Höhe gewährt: | ||||
|
Der Förderbetrag beinhaltet auch die Schaffung der notwendigen Gemeinschaftsflächen nach Nummer 2.2 bzw. Nummer 2.3 (z.B. Gemeinschaftsräume, Küchen, Sanitärräume, Flure etc.).
4.2 Für den Um- und Ausbau oder die Erweiterung bestehenden Wohnraums zu
| a) | Apartmentwohnungen in Wohngruppen (Nummer 1.2 Buchst. a) und ggf. die bei Installation eines Aufzuges erforderlichen Baumaßnahmen werden Darlehen in nachfolgender Höhe gewährt: | ||||
|
|||||
| b) | Wohn-/Schlafräumen in Wohngemeinschaften (Nummer 1.2 Buchst. b) und ggf. die bei Installation eines Aufzuges erforderlichen Baumaßnahmen werden Darlehen in nachfolgender Höhe gewährt: | ||||
|
Der Förderbetrag beinhaltet auch die Schaffung der notwendigen Gemeinschaftsflächen nach Nummer 2.2 bzw. 2.3 (z.B. Gemeinschaftsräume, Küchen, Sanitärräume, Flure etc.).
Im Rahmen der gesamten Um- oder Ausbaumaßnahme wird der erforderliche Einbau eines Aufzuges mit einem Zuschuss in Höhe von 40 v.H. der für die Beschaffung und Installation entstandenen Kosten gefördert.
4.3 Aufgrund der besonderen baulichen Maßnahmen für schwerbehinderte Menschen kann für Mehraufwendungen zusätzlich ein Darlehen in Höhe von bis zu 5.000 EUR je Apartmentwohnung bzw. je Wohngemeinschaft gewährt werden.
4.4 Die Darlehen werden bis zum Ablauf des 15. Jahres nach Bezugsfertigkeit zinsfrei gewährt. Danach werden marktübliche Zinsen erhoben.
5. Verfahren
5.1 Darlehen nach Nummer 4.2 werden abweichend von Nummer 27.1 WFB wie folgt ausgezahlt:
| 30 v.H. | bei Beginn der Baumaßnahmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 27.3 der WFB erfüllt sind, |
| 60 v.H. | nach Bestätigung, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind, sowie |
| 10 v.H. | nach Vorlage der Schlussbescheinigung. |
5.2 Der Zuschuss für den erforderlichen Einbau des Aufzuges wird nach Bestätigung i.S. von Nummer 39.2 WFB, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind, ausgezahlt.
F. Förderung von Mietwohnraum in Fördergebieten
1. Förderungsgegenstand
In Fördergebieten können gefördert werden:
| - | Modernisierungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 3 WoFG), |
| - | der Aus- und Umbau, die Erweiterung (§ 16 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 WoFG). |
Die Förderung von Ersatzneubaumaßnahmen ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
2. Zweckbestimmung
2.1 Die geförderten Wohnungen dürfen nur an Wohnungssuchende vermietet werden, deren Gesamteinkommen die sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 EinkGrVO ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Belegungsrechte können auch durch mittelbare Belegung begründet werden (Nummer 16.3 WFB).
Die geförderten Wohnungen dürfen auch zunächst für Gemeinschaftseinrichtungen, Betriebe und Läden genutzt werden, wenn
| - | Arbeitsplätze für Bewohnerinnen und Bewohner des Fördergebiets geschaffen werden können oder |
| - | die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner des Fördergebiets mit Dingen des täglichen Bedarfs verbessert wird oder |
| - | soziale Hilfsdienste, Nachbarschafts- und Selbsthilfeeinrichtungen der Bewohnerinnen und Bewohner untergebracht werden. |
Die Rückumwandlung in Wohnraum muss - eventuell mit geringen Umbaumaßnahmen - möglich bleiben.
2.2 Die Dauer der Zweckbestimmung beträgt 15 Jahre.
3. Zulässige Miete
3.1 Für die geförderte Wohnung oder die Ersatzwohnung darf während der Dauer von drei Jahren nach Durchführung der Maßnahme höchstens eine Miete (Nettokaltmiete) einschließlich der Mieterhöhung wegen der durchgeführten Maßnahme vereinbart oder gefordert werden, die nachstehende Beträge nicht überschreitet:
In Gemeinden mit den Mietenstufen*)
| - | 1 oder 2 | 4,60 EUR/m2 Wohnfläche/Monat, |
| - | 3 | 5,00 EUR/m2 Wohnfläche/Monat, |
| - | 4 bis 6 sowie in den durch Rechtsverordnung des Landes festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf | 5,40 EUR/m2 Wohnfläche/Monat. |
3.2 Im Übrigen gelten für bisher nicht preisgebundenen Wohnungen die weiteren Bestimmungen der Nummer 17 WFB.
3.3 Die Miete für noch preisgebundene Wohnungen ist nach den preisrechtlichen Vorschriften des WoBindG, der II. Berechnungsverordnung und der NMV 1970 zu ermitteln. Mieterhöhungserklärungen sind nur nach § 10 WoBindG zulässig.
Mieterhöhungsbeträge wegen der durchgeführten Maßnahmen, die die o.g. Höchstbeträge übersteigen, können in jährlichen Mietsteigerungen von höchstens 5 v.H. - berechnet auf die Höchstbeträge geltend gemacht werden.
Im Übrigen ist Nummer 17 WFB sinngemäß anzuwenden.
4. Art und Höhe der Förderung
Für den Um- und Ausbau, die Erweiterung oder die Modernisierung bestehenden Wohnraumes und ggf. die bei Installation eines Aufzuges erforderlichen Baumaßnahmen wird ein Darlehen in Höhe von bis zu 40 v.H. der durch die Maßnahme verursachten Kosten, jedoch höchstens der Kosten eines vergleichbaren Neubaus, gewährt. Im Rahmen der Gesamtmaßnahme wird der erforderliche Einbau eines Aufzuges mit einem Zuschuss in Höhe von 40 v.H. der für die Beschaffung und Installation entstandenen Kosten gefördert.
Das Darlehen wird bis zum Ablauf des 15. Jahres nach Durchführung der Modernisierung zinslos gewährt. Danach werden marktübliche Zinsen erhoben.
5. Verfahren
5.1 Darlehen nach Nummer 4 werden abweichend von Nummer 27.1 WFB wie folgt ausgezahlt:
| - | 30 v.H. | bei Beginn der Baumaßnahmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 27.3 der WFB erfüllt sind, |
| - | 60 v.H. | nach Bestätigung, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind sowie |
| - | 10 v.H. | nach Vorlage der Schlussbescheinigung. |
5.2 Der Zuschuss für den erforderlichen Einbau des Aufzuges wird nach Bestätigung i.S. von Nummer 39.2 WFB, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind, ausgezahlt.
G. Förderung der Energetischen Modernisierung von Mietwohnungen
1. Förderungsgegenstand
1.1 Gegenstand der Förderung ist die energetische Modernisierung von Mietwohnungen, die bis zum 31.12.1983 fertiggestellt worden sind. Dazu zählen insbesondere Investitionen für Maßnahmen zum Zweck der CO2-Minderung und Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, wie
| - | die nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Dachs, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume, |
| - | die Fenstererneuerung, |
| - | die Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe, |
| - | Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger. |
Bei Durchführung der Maßnahmen sind mindestens die Anforderungen der EnEV in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
1.2 Förderfähig im Zusammenhang mit der Durchführung der energetischen Modernisierung sind auch Modernisierungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 WoFG.
2. Zweckbestimmung
2.1 Die geförderten Wohnungen dürfen vom Abschluss der Modernisierungsmaßnahme bis zum Ende der Zweckbindung bei Mieterwechsel nur an Wohnungssuchende vermietet werden, deren Gesamteinkommen die sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 EinkGrVO ergebende Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Die Belegungsrechte können auch durch mittelbare Belegung begründet werden (Nummer 16.3 WFB).
2.2 Die Dauer der Zweckbestimmung der Wohnungen beträgt 15 Jahre.
3. Zulässige Miete
3.1 Für die geförderte Wohnung oder die Ersatzwohnung darf während der Dauer von drei Jahren ab Bezugsfertigkeit höchstens eine Miete (Nettokaltmiete) vereinbart werden, die nachstehende Beträge nicht überschreitet:
Für Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 EinkGrVO in Gemeinden mit der Mietenstufe*)
| - | 1 oder 2 | 4,60 EUR/m2 Wohnfläche/Monat, |
| - | 3 | 5,00 EUR/m2 Wohnfläche/Monat, |
| - | 4 bis 6 sowie in den durch Rechtsverordnung des Landes festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf | 5,40 EUR/m2 Wohnfläche/Monat. |
3.2 Im Übrigen gelten für bisher nicht preisgebundenen Wohnungen die weiteren Bestimmungen der Nummer 17 WFB.
3.3 Die Miete für noch preisgebundene Wohnungen ist nach den preisrechtlichen Vorschriften des WoBindG, der II. Berechnungsverordnung und der NMV 1970 zu ermitteln. Mieterhöhungserklärungen sind nur nach § 10 WoBindG zulässig.
Mieterhöhungsbeträge wegen der durchgeführten Maßnahmen, die die o.g. Höchstbeträge übersteigen, können in jährlichen Mietsteigerungen von höchstens 5 v.H. - berechnet auf die Höchstbeträge - geltend gemacht werden.
Im Übrigen ist Nummer 17 WFB sinngemäß anzuwenden.
4. Art und Höhe der Förderung
Es wird ein Darlehen in Höhe von bis zu 40 v.H. der durch die Maßnahme verursachten Kosten, jedoch höchstens der Kosten eines vergleichbaren Neubaus, gewährt.
Das Darlehen wird bis zum Ablauf des 15. Jahres nach Durchführung der Modernisierung zinslos gewährt. Danach werden marktübliche Zinsen erhoben.
5. Verfahren
Darlehen für Modernisierungsmaßnahmen werden abweichend von Nummer 27.1 WFB wie folgt ausgezahlt:
| - | 30 v.H. | bei Beginn der Modernisierungsmaßnahmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 27.3 der WFB erfüllt sind, |
| - | 60 v.H. | nach Bestätigung, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind sowie |
| - | 10 v.H. | nach Vorlage der Schlussbescheinigung. |
H. Schlussbestimmungen
1. Ausnahmen
Das MS kann Ausnahmen zulassen und andere Stellen zur Zulassung von Ausnahmen ermächtigen.
2. Sonstige Bestimmungen
2.1 Zuwendungen nach Abschnitt B Nr. 1.1 Buchst. b und c können kumulativ in Anspruch genommen werden. Der Förderbetrag bemisst sich maximal am Förderbetrag nach Abschnitt B Nr. 4.1 Buchst. a (Neubau).
2.2 Im Mietwohnungsbau ist der kumulative Einsatz von Fördermitteln maximal in Höhe des Förderbetrages für Neubau bzw. vergleichbare Kosten wie Neubau möglich.
3. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.
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selbständigen Gemeinden
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