1. Zur Durchführung und Sicherstellung einer kontinuierlichen und landesweit einheitlichen Wohnraumförderung nach dem NWoFG vom 29.10.2009 (Nds.GVBl. S.403) sind für das Verfahren zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen und zur Einkommensermittlung die Formblätter zu den Buchstaben a, b und d nach den vom MS vorgegebenen Mustern zu verwenden:
| a) | Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins und
Einkommenserklärung der Person, die einen Wohnberechtigungsschein
beantragt oder die einen Förderantrag stellt ( |
| b) | Einkommenserklärung der haushaltsangehörigen Person nach
§ 5 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes ( |
| c) | Erläuterungen ( |
| d) | Wohnberechtigungsschein mit Vermieterbestätigung ( |
2. Die nach § 18 Abs. 1 NWoFG für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins örtlich zuständige Stelle sollte den Antrag auf Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins (Anlage 1) nicht ablehnen, wenn die antragstellende Person nicht nur vor Ort eine Wohnung sucht.
3. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 NWoFG berechtigt der von einer zuständigen Stelle in Niedersachsen ausgestellte Wohnberechtigungsschein (Anlage 4) nur zum Bezug einer in Niedersachsen gelegenen und geförderten Wohnung.
Wohnberechtigungsscheine aus anderen Bundesländern können aufgrund der sich unterscheidenden Bestimmungen der Länder zu den Einkommensgrenzen und/oder angemessenen Wohnungsgrößen grundsätzlich nicht anerkannt werden. Die Einhaltung der Einkommensgrenze und/oder der angemessenen Wohnungsgröße für den Bezug einer Wohnung in Niedersachsen kann nicht durch einen Wohnberechtigungsschein eines anderen Bundeslandes nachgewiesen werden.
4. Dieser RdErl. tritt am 22.9.2011 in Kraft und mit Ablauf des 30.4.2016 außer Kraft.
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An die
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selbständigen Gemeinden
Investitions- und Förderbank
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