I n h a l t s ü b e r s i c h t
| A. | Grundlagen, Zielsetzung |
|---|---|
| 1. | Grundlagen |
| 2. | Zielsetzung |
| B. | Förderung von selbst genutztem Wohneigentum |
| 1. | Förderungsgegenstand |
| 2. | Förderungsvoraussetzungen |
| 3. | Förderempfänger |
| 4. | Art und Höhe der Förderung |
| 5. | Verfahren |
| C. | Förderung von Altenwohnungen als Mietwohnungen |
| 1. | Förderungsgegenstand |
| 2. | Zweckbestimmung |
| 3. | Zulässige Miete |
| 4. | Art und Höhe der Förderung |
| D. | Förderung von Mietwohnraum in Fördergebieten |
| 1. | Förderungsgegenstand |
| 2. | Zweckbestimmung |
| 3. | Zulässige Miete |
| 4. | Art und Höhe der Förderung |
| 5. | Verfahren |
| E. | Ausnahmen, In-Kraft-Treten |
| 1. | Ausnahmen |
| 2. | In-Kraft-Treten |
A. Grundlagen, Zielsetzung
1. Grundlagen
Die soziale Wohnraumförderung wird im Programmjahr 2005 nach Maßgabe des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG), der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB 2003) und der nachstehenden Durchführungsbestimmungen fortgesetzt. Als Fördermittel gewährt das Land aus Mitteln des Bundes und des Landes im Jahr 2005 Zuwendungen als Darlehen.
2. Zielsetzung
Förderschwerpunkte sind
| 2.1 | im Eigentumsbereich die Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum (§ 17 Abs. 2 WoFG) | |
| a) | durch Neubau-, Kauf oder Erwerbsvorhaben und Aus- und Umbauvorhaben, um kinderreiche Familien und schwerbehinderte Menschen angemessen mit Wohnraum zu versorgen. Die Förderung erfolgt nach sozialer Dringlichkeit, | |
| b) | in Sanierungs- und Unterkunftsgebieten (Fördergebiete) durch Kauf- und Erwerbsvorhaben sowie Modernisierungsmaßnahmen, | |
| 2.2 | im Mietwohnungsbau die Schaffung vom Mietwohnraum (§ 17 Abs. 3 WoFG) | |
| a) | als Altenwohnungen durch Neubau sowie den Aus- und Umbau oder die Erweiterung bestehenden Wohnraumes, | |
| b) | in Sanierungs- und Unterkunftsgebieten (Fördergebiete) durch Aus- und Umbau oder die Erweiterung bestehenden Wohnraumes sowie Modernisierungsmaßnahmen. | |
Fördergebiete i.S. von Nummer 2.1 Buchst. b und Nummer 2.2 Buchst. b sind städtebauliche Sanierungsgebiete, vor allem in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf, Gebiete, in denen vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 des Baugesetzbuchs eingeleitet worden sind, sowie bisherige Unterkunftsgebiete.
B. Förderung von selbst genutztem Wohneigentum
1. Förderungsgegenstand
Gefördert werden können selbst genutzte Eigentumsmaßnahmen
| 1.1 | ohne Gebietsbeschränkung durch | |
| a) | Neubau (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 WoFG), | |
| b) | Erwerb/Kauf bestehenden Wohnraumes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 WoFG), | |
| c) | die Schaffung von Wohnraum durch Ausbau/Umbau oder Erweiterung (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 WoFG). | |
| 1.2 | Zuwendungen nach den Buchstaben b und c können nicht kumulativ in Anspruch genommen werden. | |
| in den Fördergebieten nach der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen durch | ||
| a) | den Erwerb/Kauf bestehenden Wohnraumes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 WoFG) durch die Mieterin oder den Mieter oder im Fall einer solchen leer stehenden Wohnung durch sonstige Antragstellerinnen oder Antragsteller, | |
| b) | Modernisierungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 3 WoFG). | |
| Zuwendungen nach den Buchstaben a und b können kumulativ in Anspruch genommen werden, höchstens jedoch in Höhe der für ein vergleichbares Neubauvorhaben gewährten Förderung. | ||
Zur Förderung von selbst genutzten Eigentumsmaßnahmen im Rahmen von
- Modellprojekten, wie z.B. Gruppenbauvorhaben,
- kommunalen Wohnraumversorgungskonzepten,
- innerstädtischen Brachenbebauungen
können Ausnahmen von den Nummern 2 bis 5 zugelassen werden.
2. Förderungsvoraussetzungen
2.1 Gesamteinkommen
Das Gesamteinkommen darf für Fördermaßnahmen nach Nummer 1.1 die sich aus § 9 Abs. 2 WoFG und für Fördermaßnahmen nach Nummer 1.2 die sich aus § 3 Abs. 2 EinkGrVO ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigen.
2.2 Baubetreuung
Die Wohnraumförderungsstelle kann eine wirtschaftliche und/oder technische Betreuung für ein Bauvorhaben anordnen, wenn Bedenken bestehen, dass der Förderempfänger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für die Durchführung des Bauvorhabens besitzt (§ 11 Abs. 3 WoFG).
3. Förderempfänger
3.1 Kinderreiche Haushalte
Gefördert werden
| - | abweichend von Nummer 23.1 WFB 2003 Familien mit zwei und mehr Kindern der Neubau (Nummer 1.1 Buchst. a) oder der Kauf/Erwerb (Nummer 1.1 Buchst. b), |
| - | für kinderreiche Familien mit fünf und mehr Kindern der Ausbau, Umbau oder die Erweiterung (Nummer 1.1 Buchst. c). |
3.2 Schwerbehinderte Menschen
Gefördert werden
| - | für Haushalte i.S. von Nummer 23.1 WFB 2003 der Neubau (Nummer 1.1 Buchst. a), wenn aufgrund der Behinderung ein besonderer baulicher Aufwand erforderlich ist oder der Kauf/Erwerb (Nummer 1.1 Buchst. b), wenn behinderungsgerechter Wohnraum benötigt wird, |
| - | der Ausbau, Umbau oder die Erweiterung (Nummer 1.1 Buchst. c), wenn behinderungsgerechter Wohnraum geschaffen werden soll. |
3.3 sonstige Haushalte
Gefördert werden für Haushalte mit einem oder mehr Kindern und schwerbehinderten Menschen der Kauf/Erwerb und Modernisierungsmaßnahmen (Nummer 1.2)
4. Art und Höhe der Förderung
4.1 Fördermaßnahmen, für die eine Eigenheimzulage gewährt wird, können die nachstehende Förderung erhalten.
a) Für Neubauvorhaben werden Fördermittel als Darlehen gewährt, unter Einbeziehung der Eigenheimzulage, in Abhängigkeit von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Kinder und für behinderungsbedingte Baumaßnahmen in nachstehender Höhe:
| Anzahl der Kinder |
davon das 15. Lebens- jahr noch nicht vollendet |
Baudarlehen bis zu |
|
| EUR | |||
| Schwerbehinderte Menschen | bis zu 2 | - | 25 000 |
| Familien | 2 | 1 | 27 500 |
| Schwerbehinderte Menschen und Familien | 3 und mehr | 2 | 32 500 |
| 4 | 3 | 40 000 | |
| 5 und mehr | 3 | 47 500 | |
| Zusätzlich für behinderungsbedingte Baumaßnahmen | 10 000. | ||
b) Für den Kauf oder Erwerb vorhandenen Wohnraumes werden Förderungsmittel als Darlehen gewährt, die der nachstelligen Finanzierung dienen, in Abhängigkeit von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Kinder und für behinderungsbedingte Mehraufwendungen in nachstehender Höhe:
| Anzahl der Kinder |
davon das 15. Lebens- jahr noch nicht vollendet |
Baudarlehen bis zu |
|
| EUR | |||
| Schwerbehinderte Menschen | bis zu 2 | - | 12 000 |
| Familien | 2 | 1 | 15 000 |
| Schwerbehinderte Menschen und Familien | 3 und mehr | 2 | 19 500 |
| 4 | 3 | 24 000 | |
| 5 und mehr | 3 | 28 500 | |
| Zusätzlich aufgrund der durch die Schwerbehinderung bedingten Mehraufwendungen | 10 000 | ||
4.2 Fördermaßnahmen nach Nummer 1.2
4.2 Fördermaßnahmen, bei denen ab 1.1.2006 keine Eigenheimzulage gezahlt wird, können die nachstehende Förderung erhalten.
a) Für Neubauvorhaben werden Förderungsmittel als Darlehen gewährt, in Abhängigkeit von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Kinder und für behinderungsbedingte Baumaßnahmen in nachstehender Höhe:
| Anzahl der Kinder |
davon das 15. Lebens- jahr noch nicht vollendet |
Baudarlehen bis zu |
|
| EUR | |||
| Schwerbehinderte Menschen | bis zu 2 | - | 25 000 |
| Familien | 2 | 1 | 30 000 |
| Schwerbehinderte Menschen und Familien | 3 und mehr | 2 | 35 000 |
| 4 | 3 | 45 000 | |
| 5 und mehr | 3 | 55 500 | |
| Zusätzlich aufgrund der durch die Schwerbehinderung bedingten Mehraufwendungen | 10 000. | ||
b) Für den Kauf oder Erwerb vorhandenen Wohnraumes werden Fördermittel als Darlehen gewährt, die der nachstelligen Finanzierung dienen, in Abhängigkeit von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Kinder in nachstehender Höhe:
| Anzahl der Kinder |
davon das 15. Lebens- jahr noch nicht vollendet |
Baudarlehen bis zu |
|
| EUR | |||
| Schwerbehinderte Menschen | bis zu 2 | - | 15 000 |
| Familien | 2 | 1 | 20 000 |
| Schwerbehinderte Menschen und Familien | 3 und mehr | 2 | 25 000 |
| 4 | 3 | 35 000 | |
| 5 und mehr | 3 | 45 500 | |
| Zusätzlich aufgrund der durch die Schwerbehinderung bedingten Mehraufwendungen | 10 000. | ||
4.3 Fördermaßnahmen nach Nummer 1.2
a) Für den Erwerb wird ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 40 v.H. des angemessenen Kaufpreises, höchstens jedoch 25.000 EUR je Wohnung gewährt. Für schwerbehinderte Menschen (Nummer 3.2) können zusätzlich aufgrund der durch die Schwerbehinderung bedingten Mehraufwendungen 10.000 EUR gewährt werden.
b) Für die Modernisierung wird ein Darlehen in Höhe bis zu 40 v.H. der durch die Modernisierung veranschlagten Kosten, höchstens jedoch bis zu 20.000 EUR je Wohnung gewährt. Bei mehreren Modernisierungsmaßnahmen gilt der Höchstbetrag von 20.000 EUR für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Beginn der ersten Modernisierungsmaßnahme.
5. Verfahren
5.1 Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten werden für Fördermaßnahmen nach Nummer 4.1 abweichend von den Nummern 32.1, 32.3 und 42.1 WFB 2003 wie folgt erhoben:
a) Für Darlehen nach Nummer 4.1 Buchst. a
| Zinsen | Tilgung | Verwaltungskosten | |
| Baudarlehen | |||
| 1. bis 8. Jahr | 0 v.H. | 10 v.H. | 0,5 v.H. vom Darlehens- ursprungsbetrag |
| 9. bis 10. Jahr | 0 v.H. | 2 v.H. | 0,25 v.H. |
| ab 11. Jahr | Zinsanhebung nach Nr. 48 WFB 2003 |
2 v.H. | 0,25 v.H. |
Für Fördermaßnahmen von schwerbehinderten Menschen kann in Abhängigkeit von der Tragbarkeit der Belastung im 1. bis 8. Jahr eine geringere Tilgung bis zu 6 v.H. vereinbart werden.
b) Für Darlehen nach Nummer 4.1 Buchst. b und c und Nummer 4.2
| Zinsen | Verwaltungskosten | |
| Baudarlehen | ||
| 1. bis 8. Jahr | 0 v.H. | 0,5 v.H. vom Darlehensursprungs- betrag,
0,25 v.H. nach Tilgung der Hälfte des Darlehens |
| ab 11. Jahr | Zinsanhebung nach Nummer 48 WFB 2003 |
5.2 Für Fördermaßnahmen nach Nummer 4.2 werden Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten abweichend von den Nummern 32.1, 32.3 und 42.1 WFB 2003 wie folgt erhoben:
| Zinsen | Tilgung | Verwaltungskosten | |
| Baudarlehen | |||
| 1. bis 10. Jahr | 0 v.H. | 2 v.H. | 0,5 v.H. vom
Darlehens- ursprungsbetrag 0,25 v.H. nach Tilgung der Hälfte des Darlehens. |
| ab 11. Jahr | Zinsanhebung nach Nr. 48 WFB 2003 |
2 v.H. |
5.3 Auszahlung von Fördermitteln
Darlehen für die Modernisierung von Wohnraum (Nummer 4.2 Buchst. b) werden abweichend von Nummer 27.1 WFB 2003 wie folgt ausgezahlt:
| - 30 v.H. | bei Beginn der Modernisierungsmaßnahmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 27.3 WFB 2003 erfüllt sind, |
| - 60 v.H. | nach Bestätigung, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind, sowie |
| - 10 v.H. | nach Vorlage der Schlussbescheinigung. |
C. Förderung von Altenwohnungen als Mietwohnungen
1. Förderungsgegenstand
Gefördert werden können
1.1 der Neubau (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) sowie
1.2 der Aus- und Umbau, die Erweiterung (§ 16 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 WoFG).
2. Zweckbestimmung
2.1 Die geförderten Wohnungen dürfen nur an ältere Menschen vermietet werden, deren Gesamteinkommen die sich aus § 9 Abs. 2 WoFG oder aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 EinkGrVO ergebenden Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Die Belegungsrechte können auch durch mittelbare Belegung begründet werden (Nummer 16.3 WFB 2003).
2.2 Bei der Vermietung von geförderten Wohnungen für Haus- und Betreuungspersonal (Nummer 14.3 WFB) gilt die sich aus § 1 EinkGrVO ergebende Einkommensgrenze.
2.3 Die Dauer der Zweckbestimmung der Wohnungen beträgt 15 Jahre.
3. Zulässige Miete
3.1 Für die geförderten Wohnungen darf während der Dauer von drei Jahren ab Bezugsfertigkeit höchstens eine Miete (Nettokaltmiete) vereinbart werden, die nachstehende Beträge nicht überschreitet:
a) Für Berechtigte nach § 9 Abs. 2 WoFG
in Gemeinden mit der Mietenstufe *)
| - | 1 oder 2 | 4,60 EUR/m2 Wohnfläche/Monat, |
| - | 3 | 5,00 EUR/m2 Wohnfläche/Monat, |
| - | 4 bis 6 sowie in den durch Rechtsverordnung des Landes festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf | 5,40 EUR/m2 Wohnfläche/Monat. |
b) Für Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 EinkGrVO 6,00 EUR/m2 Wohnfläche/Monat.
4. Art und Höhe der Förderung
4.1 Für den Neubau von Altenwohnungen werden Darlehen in nachfolgender Höhe gewährt:
| - | bis zu 30 000 EUR/Wohnung für Berechtigte nach § 9 Abs. 2 WoFG, |
| - | bis zu 23 000 EUR/Wohnung für Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 EinkGrVO. |
4.2 Für den Um- und Ausbau oder die Erweiterung bestehenden Wohnraumes zu Altenwohnungen wird ein Darlehen bis zu 40 v.H. der durch die Maßnahme verursachten Kosten gewährt; höchstens jedoch der Förderbetrag wie für ein vergleichbares Neubauvorhaben.
4.3 Die Darlehen werden bis zum Ablauf des 15. Jahres nach Bezugsfertigkeit zinsfrei gewährt. Danach werden marktübliche Zinsen erhoben.
D. Förderung von Mietwohnraum in Fördergebieten
1. Förderungsgegenstand
In Fördergebieten können gefördert werden:
| - | Modernisierungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 3 WoFG), |
| - | der Aus- und Umbau, die Erweiterung (§ 16 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 WoFG). |
Die Förderung von Ersatzneubaumaßnahmen ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
2. Zweckbestimmung
2.1 Die Dauer der Zweckbestimmung beträgt 15 Jahre.
2.2 Die geförderten Wohnungen dürfen nur an Wohnungssuchende vermietet werden, deren Gesamteinkommen die sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 EinkGrVO ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Belegungsrechte können auch durch mittelbare Belegung begründet werden (Nummer 16.3 WFB 2003).
Die geförderten Wohnungen dürfen auch zunächst für Gemeinschaftseinrichtungen, Betriebe und Läden genutzt werden, wenn
| - | Arbeitsplätze für Bewohnerinnen und Bewohner des Fördergebiets geschaffen werden können oder |
| - | die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner des Fördergebiets mit Dingen des täglichen Bedarfs verbessert wird oder |
| - | soziale Hilfsdienste, Nachbarschafts- und Selbsthilfeeinrichtungen der Bewohnerinnen und Bewohner untergebracht werden. |
Die Rückumwandlung in Wohnraum muss - eventuell mit geringen Umbaumaßnahmen - möglich bleiben.
3. Zulässige Miete
3.1 Für die geförderte Wohnung oder die Ersatzwohnung darf während der Dauer von drei Jahren nach Durchführung der Maßnahme höchstens eine Miete (Nettokaltmiete) einschließlich der Mieterhöhung wegen der durchgeführten Maßnahme vereinbart oder gefordert werden, die nachstehende Beträge nicht überschreitet:
In Gemeinden mit den Mietenstufen *)
| - | 1 oder 2 | 4,60 EUR/m2 Wohnfläche/Monat, |
| - | 3 | 5,00 EUR/m2 Wohnfläche/Monat, |
| - | 4 bis 6 sowie in den durch Rechtsverordnung des Landes festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf | 5,40 EUR/m2 Wohnfläche/Monat. |
3.2 Im Übrigen gelten für bisher nicht preisgebundene Wohnungen die weiteren Bestimmungen der Nummer 17 WFB 2003.
3.3 Die Miete für noch preisgebundene Wohnungen ist nach den preisrechtlichen Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG), der II. Berechnungsverordnung und der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970) zu ermitteln. Mieterhöhungserklärungen sind nur nach § 10 WoBindG zulässig.
Mieterhöhungsbeträge wegen der durchgeführten Maßnahmen, die die oben genannten Höchstbeträge übersteigen, können in jährlichen Mietsteigerungen von höchstens 5 v.H. - berechnet auf die Höchstbeträge - geltend gemacht werden.
Im Übrigen ist Nummer 17 WFB 2003 sinngemäß anzuwenden.
4. Art und Höhe der Förderung
Es wird ein Darlehen in Höhe von bis zu 40 v.H. der durch die Maßnahme verursachten Kosten, jedoch höchstens der Kosten eines vergleichbaren Neubaus, gewährt.
Das Darlehen wird bis zum Ablauf des 15. Jahres nach Durchführung der Modernisierung zinslos gewährt. Danach werden marktübliche Zinsen erhoben.
5. Verfahren
Darlehen für Modernisierungsmaßnahmen werden abweichend von Nummer 27.1 WFB 2003 wie folgt ausgezahlt:
| - 30 v.H. | bei Beginn der Modernisierungsmaßnahmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 27.3 WFB 2003 erfüllt sind, |
| - 60 v.H. | nach Bestätigung, dass Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind, sowie |
| - 10 v.H. | nach Vorlage der Schlussbescheinigung. |
E. Ausnahmen, In-Kraft-Treten
1. Ausnahmen
Das MS kann Ausnahmen zulassen und andere Stellen zur Zulassung von Ausnahmen ermächtigen.
2. In-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft.
___________________
*) Die jeweilige Mietenstufe der Gemeinden
ergibt sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |