Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Wohnraumförderungsprogramm 2004
RdErl. d. MS v. 16.9.2004 - 54-25110-2/1 (Nds.MBl. Nr.32/2004 S.619) - VORIS 23400 -
Schulrecht
Inhaltsübersicht
A. Grundlagen, Zielsetzung
B. Förderung von Wohneigentum
1. Förderungsgegenstand
2. Fördervoraussetzungen
3. Förderempfänger
4. Art und Höhe der Förderung
5. Verfahren
C. Ausnahmen, In-Kraft-Treten
1. Ausnahmen
2. In-Kraft-Treten

A. Grundlagen, Zielsetzung

1. Die soziale Wohnraumförderung wird im Programmjahr 2004 nach Maßgabe des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG), der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB 2003) und der nachstehenden Durchführungsbestimmungen fortgesetzt. Als Fördermittel gewährt das Land aus Mitteln des Bundes und des Landes im Jahr 2004 Zuwendungen als Baudarlehen.

2. Die im Programmjahr 2004 nur in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung stehenden Fördermittel werden ausschließlich für die Schaffung von Wohneigentum für kinderreiche Familien mit drei und mehr Kindern und für schwerbehinderte Menschen eingesetzt. Eine Förderung von Mietwohnungsvorhaben kann aufgrund der Mittelsituation nur in begründeten Ausnahmefällen ermöglicht werden. Die Entscheidung darüber trifft das MS.

3. Gefördert werden können

- Neubauvorhaben
- Kauf- oder Erwerbsvorhaben sowie
- der Ausbau, Umbau oder die Erweiterung von selbst genutztem Wohnraum,

um kinderreiche Familien und schwerbehinderte Menschen angemessen mit Wohnraum zu versorgen. Die Förderung erfolgt nach sozialer Dringlichkeit.

B. Förderung von Wohneigentum

1. Förderungsgegenstand

1.1 Gefördert werden können

1.1.1 selbst genutzte Eigentumsmaßnahmen

a) durch Neubau,
b) durch
- Kauf vorhandenen Wohnraumes, der bislang nicht von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bewohnt wurde,
- Erwerb vorhandenen Wohnraumes, der bislang von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bewohnt wurde,

1.1.2 die Schaffung von Wohnraum durch Ausbau/Umbau oder Erweiterung.

Zuwendungen nach Nummer 1.1.1 Buchst. b und Nummer 1.1.2 können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

1.2 Zur Förderung von selbst genutzten Eigentumsmaßnahmen im Rahmen von

- Modellprojekten wie z.B. Gruppenbauvorhaben,
- kommunalen Wohnraumversorgungskonzepten,
- innerstädtischen Brachenbebauungen

können Ausnahmen von den Nummern 2 bis 5 zugelassen werden.

2. Förderungsvoraussetzungen

2.1 Gesamteinkommen

Das Gesamteinkommen darf die sich aus § 9 Abs. 2 WoFG ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigen.

2.2 Baubetreuung

Die Wohnraumförderungsstelle kann eine wirtschaftliche und/oder technische Betreuung für ein Bauvorhaben anordnen, wenn Bedenken bestehen,. dass der Förderempfänger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für die Durchführung des Bauvorhabens besitzt.

3. Förderempfänger

3.1 Schwerbehinderte Menschen

Gefördert werden können Haushalte i.S. der Nummer 23.1 WFB 2003, wenn zum Haushalt schwerbehinderte Personen gehören, bei denen aufgrund der Behinderung ein besonderer baulicher Aufwand erforderlich ist, um die Wohnungen behindertengerecht zu gestalten.

3.2 Kinderreiche Familien

Gefördert werden

- für kinderreiche Familien i.S. der Nummer 23.1 WFB 2003 der Neubau, Kauf oder Erwerb von selbst genutzten Eigentumsmaßnahmen,
- für kinderreiche Familien mit fünf und mehr Kindern der Ausbau, Umbau oder die Erweiterung von selbst genutztem Wohnraum.

4. Art und Höhe der Förderung

4.1 Für Neubauvorhaben werden Förderungsmittel als Baudarlehen gewährt, unter Einbeziehung der Eigenheimzulage, in Abhängigkeit von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Kinder und für behinderungsbedingte Baumaßnahmen in nachstehender Höhe:

  Anzahl der Kinder davon das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet Baudarlehen bis zu
Schwerbehinderte Menschen bis zu 2 - 25 000,00 EUR
Schwerbehinderte Menschen und Familien 3 und mehr 2 32 500,00 EUR
4 3 40 000,00 EUR
5 und mehr 3 47 500,00 EUR
Zusätzlich für behinderungsbedingte Baumaßnahmen 10 000,00 EUR

4.2 Für den Kauf oder Erwerb vorhandenen Wohnraumes werden Förderungsmittel als Baudarlehen gewährt, die der nachstelligen Finanzierung dienen, in Abhängigkeit von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Kinder in nachstehender Höhe:

  Anzahl der Kinder davon das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet Baudarlehen bis zu
Schwerbehinderte Menschen bis zu 2 - 12 000,00 EUR
Schwerbehinderte Menschen und Familien 3 und mehr 2 19 500,00 EUR
4 3 24 000,00 EUR
5 und mehr 3 28 500,00 EUR
Zusätzlich aufgrund der durch die Schwerbehinderung bedingten Mehraufwendungen 10 000,00 EUR

4.3 Für die Anpassung vorhandenen Wohnraumes an die besonderen Wohnbedürfnisse der schwerbehinderten Menschen werden Baudarlehen gewährt in Höhe

bis zu 10.000,00 EUR

und für die Schaffung von Wohnraum für kinderreiche Familien durch Ausbau/Umbau oder Erweiterung werden Baudarlehen gewährt in Höhe

bis zu 460 EUR/m2

neu zu schaffender Wohnfläche.

5. Verfahren

Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten werden abweichend von den Nummern 32.1, 32.3 und 42.1 WFB 2003 wie folgt erhoben:

5.1 Für Darlehen nach Nummer 4.1

  Zinsen Tilgung Verwaltungskosten
Baudarlehen      
1. bis 8. Jahr 0 v.H. 10 v.H. 0,5 v.H. vom Darlehens- ursprungsbetrag
9. bis 10. Jahr 0 v.H. 2 v.H. 0,25 v.H.
ab 11. Jahr Zinsanhebung nach Nummer 48 WFB 2003 2 v.H. 0,25 v.H.

Für Fördermaßnahmen von schwerbehinderten Menschen kann in Abhängigkeit von der Tragbarkeit der Belastung im 1. bis 8. Jahr eine geringere Tilgung bis zu 6 v. H. vereinbart werden.

5.2 Für Darlehen nach den Nummern 4.2 und 4.3

  Zinsen Verwaltungskosten
Baudarlehen    
1. bis 8. Jahr 0 v.H. 0,5 v.H. vom Darlehensursprungs- betrag,
0,25 v.H. nach Tilgung der Hälfte des Darlehens
ab 11. Jahr Zinsanhebung nach Nummer 48 WFB 2003

C. Ausnahmen, In-Kraft-Treten

1. Ausnahmen

Das MS kann Ausnahmen zulassen und andere Stellen zur Zulassung von Ausnahmen ermächtigen.

2. Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 4. 2004 in Kraft.

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