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Aufgrund des § 3 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (NWoFG) vom 29.Oktober 2009 (Nds.GVBl. S. 403) wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient dazu, das nach § 3 Abs. 1 NWoFG_ maßgebende Gesamtjahreseinkommen zu berechnen und zu ermitteln, und bestimmt die Abweichung von den Einkommensgrenzen bei der Förderung von Wohnraum.
§ 2
Gesamtjahreseinkommen
(1) 1Gesamtjahreseinkommen eines Haushalts im Sinne des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 4 Abs. 3 und 4. 2Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) 1Jahreseinkommen im Sinne dieser Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 3 und 4 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedes Haushaltsangehörigen. 2Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG nicht anzuwenden. 3Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammen veranlagten Ehepartners ist nicht zulässig.
(3) Zum Jahreseinkommen gehören auch
| a) | Rentenabfindungen, |
| b) | Beitragserstattungen, |
| c) | Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, |
| d) | Kapitalabfindungen, |
| e) | Ausgleichszahlungen, |
| a) | Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII), |
| b) | Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 SGB VII, |
| c) | Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 SGB VII, |
| a) | Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes (LAG), |
| b) | Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b LAG, |
| c) | Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes, |
| d) | Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes |
| a) | allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG), |
| b) | Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a USG, |
| a) | des Kindes oder der oder des Jugendlichen in Fällen | ||||
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| b) | der oder des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege nach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder mit den §§ 39 und 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, |
| a) | Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach § 14b BAföG, |
| b) | Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 24 erfasst sind, |
| c) | Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 24 oder Nummer 25 erfasst sind, |
| d) | Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs, |
| e) | Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz |
| a) | zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 bis 22 sowie den §§ 24 und 28 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs, |
| b) | der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 bis 30 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII), |
| c) | der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Nrn. 1 bis 3 SGB XII mit Ausnahme der Leistungen für einmalige Bedarfe, |
| d) | nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, |
| e) | der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme der Leistungen für einmalige Bedarfe, |
(4) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen nach Absatz 3 dürfen mit Ausnahme der Nummern 19 bis 21 in der im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 nachgewiesenen oder zu erwartenden Höhe abgezogen werden.
§ 3
Maßgeblicher Zeitraum
für die Einkommensermittlung, einmaliges Einkommen
(1) 1Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zugrunde zu legen, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung erzielt worden ist. 2Hat sich das Einkommen auf Dauer geändert, so ist die Änderung zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung eingetreten oder mit Sicherheit zu erwarten ist; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht konkret ermittelt werden können, bleiben außer Betracht.
(2) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann bei Anwendung des Absatzes 1 von den Einkünften ausgegangen werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, den Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben; die sich hieraus ergebenden Einkünfte sind bei Anwendung des Absatzes 1 zugrunde zu legen.
(3) 1Einmaliges Einkommen, das in dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraum anfällt, aber einem anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu behandeln, als wäre es während des anderen Zeitraums angefallen. 2Einmaliges Einkommen, das einem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraum zuzurechnen, aber in einem anderen Zeitraum angefallen ist, ist so zu behandeln, als wäre es während des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums angefallen. 3Satz 2 gilt nicht für einmaliges Einkommen, das früher als drei Jahre vor Antragstellung angefallen ist.
§ 4
Pauschal-, Frei- und
Abzugsbeträge
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach den §§ 2 und 3 ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 Prozent für die Leistung von
(2) 1Absatz 1 Nrn. 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 entsprechen. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Beiträge zugunsten einer zum Haushalt rechnenden Person geleistet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht.
(3) Bei der Ermittlung des Gesamtjahreseinkommens werden folgende jährliche Freibeträge abgesetzt:
(4) 1Als Abzugsbeträge werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. 2Liegt eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, so können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt jährlich abgesetzt werden:
§ 5
Einkommensgrenzen bei der
Förderung von Mietwohnraum
(1) Eine kommunale Körperschaft darf in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 NWoFG zulassen, dass die in § 3 Abs. 2 NWoFG bestimmten Einkommensgrenzen für die Förderung von Mietwohnraum um bis zu 60 Prozent überschritten werden, wenn sie das Vorhaben ausschließlich mit ihren eigenen Mitteln fördert.
(2) Im Übrigen darf in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 NWoFG zugelassen werden, dass die in § 3 Abs. 2 NWoFG bestimmten Einkommensgrenzen überschritten werden
| a) | in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, |
| b) | in einem Gebiet, in dem vorbereitende Untersuchungen nach § 141 des Baugesetzbuchs (BauGB) eingeleitet worden sind, |
| c) | in einem Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, |
| d) | in einem Gebiet, in dem bisher Unterkünfte für Obdachlose vorhanden waren, oder |
| e) | in einem Gebiet mit einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept oder einem städtebaulichen Entwicklungskonzept (Fördergebiete) |
§ 6
Einkommensgrenzen bei der
Förderung größerer Mietwohnungsbauvorhaben
In der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 NWoFG dürfen die in § 3 Abs. 2 NWoFG bestimmten Einkommensgrenzen für die Förderung von Mietwohnraum in bis zur Hälfte der Anzahl der Wohnungen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, wenn
§ 7
Einkommensgrenzen bei der
Förderung von selbst genutztem Wohneigentum
(1) Eine kommunale Körperschaft darf in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 NWoFG zulassen, dass die in § 3 Abs. 2 NWoFG bestimmten Einkommensgrenzen für die Förderung von selbst genutztem Wohnraum um bis zu 60 Prozent überschritten werden, wenn sie das Vorhaben ausschließlich mit ihren eigenen Mitteln fördert.
(2) Im Übrigen darf in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 NWoFG zugelassen werden, dass die in § 3 Abs. 2 NWoFG bestimmten Einkommensgrenzen überschritten werden
§ 8
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Einkommensgrenzenverordnung vom 22.August 2003 (Nds.GVBl. S.343), geändert durch Verordnung vom 9.Mai 2007 (Nds.GVBl. S.177), außer Kraft.
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Hannover, den 21. Januar 2011
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie,
Gesundheit und Integration
Özkan
Ministerin
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |