Aufgrund des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13.September 2001 (BGBl. I S.2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Juli 2002 (BGBl. I S.2690), in Verbindung mit § 1 Nr. 3 Buchst. d der Subdelegationsverordnung vom 23.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.306) wird verordnet:
§ 1
Einkommensgrenzen bei der
Förderung von Mietwohnraum
(1) Eine kommunale Körperschaft darf in der Förderzusage nach § 13 WoFG zulassen, dass die in § 9 Abs. 2 WoFG bestimmten Einkommensgrenzen für die Förderung von Mietwohnraum um bis zu 60 vom Hundert überschritten werden, wenn sie das Vorhaben ausschließlich mit ihren eigenen Mitteln fördert.
(2) Im Übrigen darf in der Förderzusage nach § 13 WoFG zugelassen werden, dass die in § 9 Abs. 2 WoFG bestimmten Einkommensgrenzen überschritten werden
| a) | in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, |
| b) | in einem Gebiet, in dem vorbereitende Untersuchungen nach § 141 des Baugesetzbuchs eingeleitet worden sind, |
| c) | in einem Gebiet, in dem bisher Unterkünfte für Obdachlose vorhanden waren, oder |
| d) | in einem Gebiet mit einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept oder einem städtebaulichen Entwicklungskonzept |
§ 2
Einkommensgrenzen bei der
Förderung größerer Mietwohnungsbauvorhaben
In der Förderzusage nach § 13 WoFG dürfen die in § 9 Abs. 2 WoFG bestimmten Einkommensgrenzen für die Förderung von Mietwohnraum in bis zur Hälfte der Anzahl der Wohnungen um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, wenn
§ 3
Einkommensgrenzen bei der
Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum
(1) Eine kommunale Körperschaft darf in der Förderzusage nach § 13 WoFG zulassen, dass die in § 9 Abs. 2 WoFG bestimmten Einkommensgrenzen für die Förderung von selbstgenutztem Wohnraum um bis zu 60 vom Hundert überschritten werden, wenn sie das Vorhaben ausschließlich mit ihren eigenen Mitteln fördert.
(2) Im Übrigen darf in der Förderzusage nach § 13 WoFG zugelassen werden, dass die in § 9 Abs. 2 WoFG bestimmten Einkommensgrenzen überschritten werden
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2003 in Kraft.
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