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Erster
Abschnitt
Förderung
§ 1
Grundsatz
1Dieses Gesetz ersetzt das Wohnraumförderungsgesetz vom 13.September 2001 (BGBl. I S.2376), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28.März 2009 (BGBl. I S.634). 2Es enthält die Regelungen, nach denen das Land den Wohnungsbau und andere Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum fördert (soziale Wohnraumförderung).
§ 2
Förderbereiche und
Förderziele
(1) Die soziale Wohnraumförderung des Landes umfasst die Mietwohnraumförderung, die Eigentumsförderung und die Modernisierungsförderung.
(2) 1Ziel der Mietwohnraumförderung ist insbesondere die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. 2Durch die Förderung sollen insbesondere Haushalte mit Kindern, Menschen mit Behinderung und ältere Menschen unterstützt werden.
(3) 1Ziel der Eigentumsförderung ist es insbesondere, Personen, die ohne finanzielle Unterstützung dazu nicht in der Lage sind, die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum zu ermöglichen. 2Sie richtet sich insbesondere an Personen, die Kinder versorgen, und an Menschen mit Behinderung.
(4) Ziel der Modernisierungsförderung ist es, die Anpassung des Wohnungsbestandes an die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes zu unterstützen, die städtebauliche Funktion älterer Wohnviertel zu erhalten oder wiederherzustellen sowie nachhaltige Energie-Einsparungen im Wohnungsbestand zu erreichen.
(5) 1Mietwohnraum ist Wohnraum, der den Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund eines Mietverhältnisses oder eines genossenschaftlichen oder sonstigen ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird. 2Selbst genutztes Wohneigentum ist Wohnraum im eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
§ 3
Einkommensgrenze
(1) Die soziale Wohnraumförderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Gesamtjahreseinkommen die Einkommensgrenze, die in Absatz 2 bezeichnet oder nach Absatz 4 abweichend festgelegt ist, nicht überschreitet.
(2) 1Die Einkommensgrenze beträgt
2Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person im Sinne des § 5 erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 Nr. 2 um 3 000 Euro. 3Die Einkommensgrenze nach Satz 1 oder Satz 2 erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 3 000 Euro.
(3) Das für Bauen und Wohnen zuständige Ministerium (Fachministerium) wird ermächtigt, die Ermittlung des Gesamtjahreseinkommens durch Verordnung zu regeln und dazu Bestimmungen über
zu treffen.
(4) Das Fachministerium kann unter Berücksichtigung der wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Verhältnisse die Einkommensgrenzen durch Verordnung abweichend von Absatz 2 regeln, insbesondere
§ 4
Wohnungsgröße
(1) 1Die Größe des Wohnraums muss entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen sein. 2Dabei ist den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen.
(2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 25.November 2003 (BGBl. I S.2346) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 5
Haushalt
(1) Zum Haushalt rechnen die Antragstellerin oder der Antragsteller sowie folgende mit ihr oder ihm in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebende Personen:
(2) 1Ist zu erwarten, dass dem Haushalt alsbald weitere Personen im Sinne des Absatzes 1 auf Dauer angehören werden, so gelten diese bereits als Haushaltsangehörige. 2Im Fall der Schwangerschaft von Haushaltsangehörigen gelten auch die ungeborenen Kinder bereits als Haushaltsangehörige. 3Zum Haushalt rechnen nicht Personen, von denen zu erwarten ist, dass sie alsbald und auf Dauer den Haushalt verlassen.
§ 6
Verfahren und
Förderentscheidung
(1) 1Der Antrag auf Förderung ist bei der zuständigen Stelle zu stellen. 2Die zuständige Stelle prüft die Einhaltung der Fördervoraussetzungen und übersendet den Antrag mit ihrer Stellungnahme der Bewilligungsstelle. 3Die Förderung wird durch Bescheid der Bewilligungsstelle oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Förderentscheidung) gewährt. 4Die darin enthaltenen Förderbestimmungen binden auch Rechtsnachfolger der Förderungsempfänger.
(2) 1In der Förderentscheidung sind Bestimmungen zu treffen
2In die Förderentscheidung können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden.
(3) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Zweiter
Abschnitt
Bindungen bei der
Förderung von Mietwohnraum
§ 7
Belegungsbindungen bei der
Förderung von Mietwohnraum
(1) Geförderter Mietwohnraum darf nur einer Person zum Gebrauch überlassen werden, die
| a) | der Haushalt die für den Wohnraum in der Förderentscheidung bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet, |
| b) | der Wohnraum die im Wohnberechtigungsschein genannte Wohnungsgröße nicht überschreitet und |
| c) | die zum Haushalt rechnenden Personen zu dem Personenkreis gehören, dem der Wohnraum nach den Förderbestimmungen vorbehalten ist. |
(2) 1In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf kann die zuständige Stelle verlangen, dass nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen nur Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen werden, die von ihr benannt werden. 2Die zuständige Stelle hat den Verfügungsberechtigten für jede freie oder frei werdende Wohnung, mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. 3Als Gebiete nach Satz 1 gelten diejenigen, die von der Landesregierung aufgrund des § 5 a des Wohnungsbindungsgesetzes bestimmt werden.
§ 8
Erteilung eines
Wohnberechtigungsscheins
(1) 1Einen Wohnberechtigungsschein erhalten nur Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen. 2Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für Wohnungen in Niedersachsen.
(2) 1Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag einen für ein Jahr geltenden allgemeinen Wohnberechtigungsschein, wenn die Berechtigten die Einkommensgrenze nach § 3 nicht überschreiten. 2Der Wohnberechtigungsschein muss erkennen lassen, welche Größe des Wohnraums für den Haushalt der Berechtigten angemessen ist.
(3) Die Erteilung eines wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsscheins für bestimmten Wohnraum setzt neben der Einhaltung der Einkommensgrenze (Absatz 2 Satz 1) voraus, dass die Größe dieses Wohnraums für den Haushalt angemessen ist und dass die zum Haushalt rechnenden Personen zu dem Personenkreis gehören, dem der Wohnraum nach der Förderentscheidung vorbehalten ist.
(4) Die zuständige Stelle kann Wohnungssuchende, für die nach Absatz 3 ein wohnungsbezogener Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden dürfte, für eine bestimmte Wohnung vorschlagen (Benennung).
(5) Die zuständige Stelle kann bei der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (Absatz 2 oder 3) oder einer Benennung (Absatz 4) abweichen
§ 9
Mietbindung
(1) 1Die oder der Vermietende darf Wohnraum nicht gegen eine höhere als die in den Förderbestimmungen zugelassene Miete überlassen; zusätzlich darf eine Abgeltung von Betriebskosten nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangt werden. 2Sie oder er kann die Miete in den Grenzen der Förderbestimmungen nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen.
(2) 1Förderbestimmungen zur Mietbindung sind im Mietvertrag wiederzugeben. 2Gibt der Mietvertrag diese Bestimmungen nicht oder nicht vollständig wieder, so hat die zuständige Stelle auf Verlangen der Mieterin oder des Mieters Auskunft über die Bestimmungen zu erteilen. 3Die Mieterin oder der Mieter kann sich auf diese Bestimmungen auch in den Fällen des Satzes 2 berufen. 4Mietrechtliche Vereinbarungen dürfen nicht zum Nachteil der Mieterin oder des Mieters von den Förderbestimmungen zur Mietbindung abweichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ein Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraum, der in die Modernisierungsförderung einbezogen ist.
§ 10
Sicherung der Zweckbestimmung
(1) In die Förderung einbezogener Mietwohnraum darf nicht zu anderen Zwecken als zur Vermietung als Wohnraum genutzt werden und nicht länger als drei Monate leer stehen.
(2) Die zuständige Stelle genehmigt eine Ausnahme von Absatz 1
| a) | eine Sanierung vorgenommen werden soll oder |
| b) | eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Bindungen nicht zu einer Vermietung führen würde. |
(3) 1Die zuständige Stelle kann eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn Wohnraum aus überwiegendem öffentlichen oder aus berechtigtem privaten Interesse anderen als Wohnzwecken zugeführt werden soll. 2Sie kann verlangen, dass der Wegfall der Zweckbestimmung durch Geldleistung oder durch die Einräumung von Bindungen an gleichwertigem Wohnraum angemessen ausgeglichen wird.
(4) Wer in die Förderung einbezogenen Wohnraum ohne Ausnahmegenehmigung zweckentfremdet, hat die Eignung des Wohnraums für Wohnzwecke wiederherzustellen.
(5) 1Soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung des Wohnraums und zur Einhaltung von Förderbestimmungen erforderlich ist, sind die Verfügungsberechtigten und die Parteien des Mietvertrages verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnraum zu gestatten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(6) 1Selbst genutztes Wohneigentum darf nur zu den in den Förderbestimmungen genannten Zwecken und von den darin vorgesehenen Personen genutzt werden. 2Absatz 2 Nr. 2 und Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 11
Freistellung und Änderung
von Belegungs- und Mietbindungen
(1) 1Die zuständige Stelle kann die verfügungsberechtigte Person befristet von Bindungen nach den §§ 7 und 9 freistellen, soweit
2Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn die Freistellung der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient. 3Freistellungen können für bestimmte Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art oder für Wohnungen in bestimmten Gebieten erteilt werden.
(2) 1Für die Freistellung ist ein angemessener Ausgleich zu leisten, indem der zuständigen Stelle Belegungs- und Mietbindungen für Ersatzwohnungen für die Dauer der Freistellung vertraglich eingeräumt werden oder ein Geldausgleich oder ein sonstiger angemessener Ausgleich geleistet wird. 2Bei einer Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 kann von einem Ausgleich abgesehen werden.
(3) 1Die zuständige Stelle kann Wohnraum vertraglich aus den Belegungs- und Mietbindungen entlassen oder die Belegungs- und Mietbindungen vertraglich ändern, wenn
2Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 gilt mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus den Bindungen der andere Wohnraum als geförderter Wohnraum.
Dritter
Abschnitt
Wohnraumförderfonds
§ 12
Errichtung
1Das Land errichtet zur Finanzierung der Wohnraumförderung ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen Wohnraumförderfonds Niedersachsen (Wohnraumförderfonds). 2Der Wohnraumförderfonds ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.
§ 13
Einnahmen
Dem Wohnraumförderfonds fließen als Einnahmen zu
§ 14
Zweckbindung
Der Wohnraumförderfonds darf nur für Auszahlungen der Bewilligungsstelle genutzt werden, die
§ 15
Verwaltung
1Der Wohnraumförderfonds wird vom Fachministerium (§ 3 Abs. 3) verwaltet; die Verwaltung kann ganz oder teilweise auf die NBank übertragen werden. 2Mittel des Wohnraumförderfonds, die nicht in Anspruch genommen werden, sind verzinslich anzulegen.
Vierter
Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 16
Datenschutz
(1) Die zuständige Stelle kann Daten über geförderten Wohnraum, seine Nutzung und die Bindungen im Rahmen der Förderung, die Parteien eines Mietvertrages und die Eigentümer oder sonstigen verfügungsberechtigten Personen verarbeiten.
(2) Soweit dies für die Förderung von Wohnraum oder zur Feststellung der Wohnberechtigung erforderlich ist, haben Finanzbehörden und Arbeitgeber der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse derjenigen Personen zu erteilen, von deren Einkommen die Förderung oder die Wohnberechtigung abhängt; vor einem Auskunftsersuchen soll der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3) Fördermittel, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen der Mietpartei gewährt werden, können auch dann an die geförderte Vermieterin ausgezahlt werden, wenn diese aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf das Haushaltseinkommen der Mietpartei ziehen kann.
§ 17
Ordnungswidrigkeiten und
Geldleistungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro sowie
geahndet werden.
(3) 1Für die Zeit des schuldhaften Verstoßes gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann die nach § 18 Abs. 1 zuständige Stelle von der verfügungsberechtigten Person, der vermietenden Person oder deren Beauftragten für die Dauer des Verstoßes Geldleistungen bis zu monatlich fünf Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Wohnraums, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. 2Die Bemessung der Geldleistung erfolgt im Übrigen nach dem Wohnwert und der Schwere des Verstoßes.
§ 18
Zuständige Stelle,
Bewilligungsstelle
(1) 1Für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. 2Örtlich zuständig ist die Körperschaft, in deren Gebiet das geförderte Vorhaben liegt oder die Antragstellerin oder der Antragsteller eines Wohnberechtigungsscheines wohnen will. 3Die Aufgabe gehört zum übertragenen Wirkungskreis der kommunalen Körperschaften.
(2) Die Aufgabe der Bewilligungsstelle obliegt dem Fachministerium (§ 3 Abs. 3), wenn sie nicht der NBank übertragen wird.
§ 19
Übergangsregelungen
1Auf Wohnraum, der nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 19.August 1994 (BGBl. I S.2137) in der bis zum 31.Dezember 2001 jeweils geltenden Fassung gefördert worden ist, finden die bisher geltenden Vorschriften in der am 31.Dezember 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 richten sich die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen, die Freistellung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für eine andere als die in der Förderzusage bestimmte Nutzung sowie zum Leerstehenlassen ausschließlich nach diesem Gesetz.
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Hannover, den 29.10.2009
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