1. Zuwendungszweck
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen an Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen und ihre Kinder, an Beratungseinrichtungen für Mädchen und Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und an Beratungs- und Interventionsstellen bei häuslicher Gewalt (BISS).
1.2 Ziel ist die Überwindung und Ächtung der Gewalt gegen Mädchen und Frauen durch Unterstützung und Beratung der Betroffenen sowie durch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit.
1.3 Ein Anspruch einzelner Zufluchtsstätten, Beratungseinrichtungen und BISS auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert wird die psychosoziale Beratung, Unterbringung und Betreuung der von häuslicher sowie sexueller Gewalt oder Stalking betroffenen Frauen und ihrer Kinder durch Zufluchtsstätten, die psychosoziale Beratung der von Gewalt oder Stalking betroffenen Frauen und Mädchen in Beratungseinrichtungen und durch Notrufe, die pro-aktive, psychosoziale Erstberatung der von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffenen Frauen in BISS, Präventions-, Vernetzungs- und Öffentlichkeitsarbeit und Hilfestellung für Angehörige und Dritte.
2.2 Bei der Förderung nach Nummer 5.2.3 wird folgende Definition zugrunde gelegt:
Einen Migrationshintergrund haben Personen, die mindestens eines der nachfolgend genannten Merkmale aufweisen:
| - | ausländische Staatsangehörige, |
| - | im Ausland geborene und seit dem 1.1.1950 zugewanderte Personen, |
| - | Eingebürgerte oder |
| - | Personen, bei denen mindestens ein Elternteil in eine der o.g. Kategorien fällt. |
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger
| 3.1 | einer Zufluchtsstätte für misshandelte Frauen und ihrer Kinder, und/oder |
| 3.2 | einer Beratungseinrichtung für Mädchen und Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und/oder |
| 3.3 | einer BISS |
in Niedersachsen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können solchen Zufluchtsstätten, Beratungseinrichtungen und BISS gewährt werden, die über die notwendigen und geeigneten personellen und sachlichen Voraussetzungen für das bereitgehaltene Angebot verfügen. BISS müssen pro-aktive, psychosoziale Erstberatung anbieten und sind an ein Frauenhaus oder eine Gewaltberatungseinrichtung vor Ort anzugliedern. Die BISS decken das Gebiet der jeweiligen Polizeiinspektion ab. Die Träger müssen der Bewilligungsbehörde eine schriftliche Bestätigung der Kooperationsbereitschaft mit der jeweiligen Polizeiinspektion vorlegen.
5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungsempfänger erhalten die Zuwendung als nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung.
5.2 Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 (Zufluchtsstätten) erhalten eine Pauschale
| 5.2.1 | je Belegungsplatz für Frauen in Höhe von 3 700 EUR (Personal-, Sachkosten und Kinderbetreuung), | |||||||||
| 5.2.2 | für die psychosoziale Beratungstätigkeit in Höhe von insgesamt 22 000 EUR, soweit mindestens eine halbe Stelle für die Beratungstätigkeit besetzt ist, sowie | |||||||||
| 5.2.3 | für die psychosoziale Beratung von Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund. | |||||||||
Diese Pauschale bemisst sich nach Nummer 5.6 wie folgt:
|
Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend besetzten Stelle wird die Pauschale nach Nummer 5.2.2 nur anteilig gewährt.
Bei einer nach Nummer 5.6 berechneten durchschnittlichen Auslastungsquote der Frauenhäuser von weniger als 40 % wird die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Plätze um zwei Belegungsplätze reduziert. Frauenhäuser mit weniger als drei Unterbringungsplätzen für von Gewalt betroffene Frauen werden nicht gefördert.
5.3 Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2
(Beratungseinrichtungen) erhalten - soweit mindestens eine Vollzeitstelle
besetzt ist - eine Pauschale
in Höhe von 35 000 EUR bei bis zu 120
Beratungsfällen,
in Höhe von 52 500 EUR ab 121
Beratungsfällen.
Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend oder in
Teilzeit besetzten Stelle wird die Pauschale nur anteilig gewährt.
Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 (Beratungseinrichtungen), die keine Pauschale nach Absatz 1 Satz 1 erhalten, kann eine Zuwendung zu Honorar- und Sachausgaben gewährt werden. Für Beschaffungen bis zu einem Höchstwert von 400 EUR ist eine freihändige Vergabe zugelassen. Die Zuwendung beträgt bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 12 500 EUR.
5.4 Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.3 (BISS) erhalten für Personal-, Honorar- und Sachausgaben
| 5.4.1 | einen fallbezogenen Zuwendungsbetrag, der sich anhand des jährlichen Durchschnittswertes der Beratungsfälle nach Nummer 5.6 berechnet - für den Jahresdurchschnittswert der Beratungsfälle ist eine Pauschale in Höhe von 55 EUR pro Fall anzusetzen - und |
| 5.4.2 | einen Zuwendungsbetrag als Pauschale in Höhe von 10 000 EUR. |
5.5 Bei der Berechnung der Höhe der Zuwendung nach den Nummern 5.2 bis 5.4 ist die Anzahl der von häuslicher und sexueller Gewalt oder Stalking direkt betroffenen Mädchen und Frauen zugrunde zu legen, die in den in Nummer 3 genannten Einrichtungen psychosozial beraten werden (Beratungsfälle).
5.6 Bei der Berechnung der Auslastung der Zufluchtsstätten und der Anzahl der Beratungsfälle nach den Nummern 5.2 bis 5.4 ist ein jährlicher Wert zugrunde zu legen, der sich aus dem Durchschnitt der aufgenommenen Frauen in den Frauenhäusern oder der Beratungsfälle der letzten drei Jahre vor Beginn des Vorjahres der Förderung berechnet.
Bei den Zufluchtsstätten wird eine hundertprozentige Auslastung zugrunde gelegt, wenn ein Belegungsplatz für Frauen an 365 Tagen im Jahr belegt ist. Obergrenze für die Anzahl der zu berücksichtigenden Belegungsplätze nach Nummer 5.2.1 ist die Anzahl der vom Land geförderten Belegungsplätze des Jahres 2010. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall bei besonders hoher Auslastung zusätzliche Belegungsplätze berücksichtigen.
5.7 Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 gilt ein Bestandsschutz, sofern die Landeszuwendung nach Nummer 5 niedriger ausfallen würde als die des Jahres 2011. Die Landeszuwendung entspricht in diesem Fall der Förderung des Jahres 2011, sofern der Leistungsumfang der jeweiligen Einrichtung weiterhin vorgehalten wird.
5.8 Die Bewilligungsbehörde entscheidet bei der Förderung von neuen Projekten bis zum Vorliegen der entsprechenden Durchschnittswerte nach pflichtgemäßem Ermessen.
6. Anweisung zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
6.3 Der Antrag soll bis zum 1.November für das folgende Kalenderjahr gestellt werden.
6.4 Eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns ist zugelassen. Hierdurch ist noch keine Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung getroffen. Der Antragsteller trägt das Finanzierungsrisiko für die vorzeitig begonnene Maßnahme allein. Die Kenntnis hierüber ist im Antrag zu bestätigen.
6.5 Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde bis zum 1.April des auf die Bewilligung folgenden Jahres vorzulegen. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.
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An das
Niedersächsische
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich:
An die
Landkreise und Gemeinden
Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen
Spitzenverbände Niedersachsens Landesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e.V.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |