1. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Anerkennung von Beratungsstellen zur Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß den §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 27.7.1992 (BGBl. I S.1398), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.8.1995 (BGBl. I S.1050).
2. Voraussetzungen für die Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
Beratungsstellen in gemeinnütziger, kirchlicher oder kommunaler Trägerschaft sowie Ärztinnen und Ärzte werden als Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 9 SchKG erfüllen und schriftlich bestätigen, dass sie die Beratung gemäß den §§ 5 bis 7 und 10 SchKG sowie § 219 des Strafgesetzbuchs durchführen.
3. Qualifikation der Beratungskräfte
3.1 Beratungsstellen nach Nummer 2 müssen mindestens eine qualifizierte ausgebildete Beratungskraft beschäftigen. Geeignet sind folgende Ausbildungen:
| - | staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter, |
| - | staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, |
| - | Diplompädagogin oder Diplompädagoge, |
| - | Diplompsychologin oder Diplompsychologe, |
| - | Ärztin oder Arzt. |
Im Einzelfall kann die Anerkennungsbehörde Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung anerkennen.
3.2 Um eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung zu gewährleisten, ist von jeder Person, die als Beratungskraft tätig ist, der schriftliche Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zu Inhalt, Form und Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach dem SchKG zu erbringen. Ferner müssen die Beratungskräfte ihre für die Schwangerschaftskonfliktberatung erforderlichen Kenntnisse mindestens alle drei Jahre durch Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungs- oder Informationsveranstaltung dem aktuellen Stand anpassen.
4. Räumlichkeiten, Öffnungszeiten
4.1 Die Beratungsstelle muss über die zur sachgemäßen Durchführung der Beratung geeigneten Räumlichkeiten verfügen.
4.2 Die Beratungsstelle muss an mindestens zwei Tagen pro Woche geöffnet sein und mindestens von Montag bis Freitag fernmündlich erreichbar sein.
5. Berichtspflicht
5.1 Alle anerkannten Beratungsstellen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jeweils zum 31.März eines Jahres einen Tätigkeitsbericht gemäß § 10 Abs. 1 und 2 SchKG vorzulegen. Darüber hinaus ist die Anzahl der Beratenen, aufgeschlüsselt nach Beratungen der §§ 2, 5 und 6 SchKG, anzugeben.
5.2 Die Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 2 SchKG sind mindestens für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
6. Verfahren
6.1 Zuständige Behörde ist das LS.
6.2 Die Anerkennung ist gebührenfrei.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Dieser RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft.
7.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
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