1. Zuwendungszweck
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-GK zu §44 LHO Zuwendungen für den Betrieb von Beratungsstellen, die Beratungen nach §219 StGB i.V.m. den §§2, 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) durchführen.
1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Durchführung von Beratungen nach den §§2, 5 und 6 SchKG. Eine darüber hinaus gehende allgemeine Ehe-, Familien- und Lebensberatung ist von der Förderung nicht erfasst. Ärztinnen und Arzte erhalten eine Förderung nach dieser Richtlinie ausschließlich zur Durchführung der Beratungen nach den §§5 und 6 SchKG.
3. Zuwendungsempfänger
Träger von Beratungsstellen sowie Ärztinnen und Ärzte, die die Voraussetzungen nach Nr.4 erfüllen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung der Förderung ist die Anerkennung der Beratungsstelle als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach den §§8 und 9 SchKG.
5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird pauschal als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Umfang und Höhe der Zuwendung
Für jeden Beratungsfall, dem eine Beratung nach den §§2, 5 und 6 SchKG zugrunde liegt, wird eine pauschale Zuwendung in Höhe von 45,20 Euro inklusive einer Vorhaltepauschale von 10 v.H. gewährt, die jährlich überprüft und, falls erforderlich, angepasst wird. Gruppenberatungen, z.B. von Schulklassen, Jugendgruppen oder Ähnlichen, können jeweils als drei Beratungsfälle abgerechnet werden. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuwendung sind die im Vorjahr durchgeführten Beratungsfälle. Für neu anerkannte Beratungsstellen werden im ersten und ggf. im zweiten Jahr der Förderung durchschnittliche jährliche Beratungsfälle anderer vergleichbarer Beratungsstellen zugrunde gelegt. Abweichend von der VV/VV-GK Nr.1.1 zu §44 LHO wird eine Bagatellgrenze nicht festgelegt. Das Land erwartet, dass sich die kommunalen Gebietskörperschaften finanziell angemessen an den Ausgaben der Beratungsstellen beteiligen.
6. Anweisung zum Verfahren
6.1 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV oder VV-GK zu §44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist die BezReg, in deren Bezirk die Beratungsstelle ihren Sitz hat.
6.3 Anträge können auch in Form eines Sammelantrags gestellt werden. Im Sammelantrag sind vom regionalen Träger die Einzelanträge der zu seinem Bereich gehörenden örtlichen Träger zusammenzufassen. Die Einzelanträge sind beim regionalen Träger aufzubewahren. Zuständige Bewilligungsbehörde ist in diesem Fall die BezReg, in deren Bezirk der regionale Träger seinen Sitz hat.
Abweichend von VV/VV-GK Nr.3.3.1 zu §44 LHO wird auf die Vorlage eines Finanzierungsplans verzichtet.
Bei fortlaufender Förderung sind die Anträge bis zum 15.Januar für das laufende Kalenderjahr zu stellen. Im laufenden Kalenderjahr anerkannte Beratungsstellen können zu einem späteren Zeitpunkt Anträge stellen.
6.4 Abweichend von VV/VV-GK Nr.1.3 zu §44 LHO wird eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns zugelassen.
6.5 Wird die Zuwendung in Form eines Sammelantrags beantragt, so stellt der regionale Träger den zu seinem Bereich gehörenden örtlichen Beratungsstellen die Zuwendungsmittel nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides zur Verfügung. Sofern sich zwischen einzelnen Beratungsstellen Verschiebungen bei der Zahl der Rat Suchenden ergeben, kann der Träger die Einzelzuwendungen im Rahmen der Gesamtzuwendung anpassen.
6.6 Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde bis zum 31.März des auf die Bewilligung folgenden Jahres vorzulegen. Er ist in Form eines Sachberichts und eines Nachweises über die Anzahl der durchgeführten Beratungsfälle nach den §§2, 5 und 6 SchKG zu führen. Die durchschnittliche Dauer eines Beratungsfalles nach §2 SchKG oder nach den §§5 und 6 SchKG ist differenziert festzuhalten. Die gemäß §10 Abs.2 SchKG über jedes Beratungsgespräch zu führenden Aufzeichnungen können in begründeten Fällen von der Bewilligungsbehörde eingesehen werden. Sie sind bei einer Gruppenberatung in nicht anonymisierter Form zu führen. Der Aufzeichnung ist ein Bestätigungsnachweis der Schul- oder Gruppenleitung beizufügen.
7. Schlussvorschriften
7.1 Dieser RdErl. tritt am 1.1.2000 in Kraft.
7.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
7.3 Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft.