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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Frauenprojekte
RdErl. d. MS v. 15.3.2004 - 203-38051/1 (Nds.MBl. Nr.11/2004 S.218)- VORIS 24400 -

1. Zuwendungszweck, Förderungsziel

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV oder VV-Gk zu §44 LHO Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen für deutsche und ausländische Frauen, die geeignet sind, die gesellschaftliche Situation der Frauen i.S. von Selbstbestimmung und Gleichstellung in allen Lebensbereichen zu verändern.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden die Entwicklung und die Durchführung von Frauenprojekten, die das Angebot sozialer, bildender und kultureller Dienstleistungen i.S. des Förderungszieles (Nummer 1.1) erweitern und ergänzen.

2.2 Gefördert werden insbesondere Projekte, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

Nicht gefördert durch diese Richtlinie werden Frauenprojekte, deren beantragtes Einzelprojekt über andere Richtlinien des MS gefördert werden kann.

2.3 Einrichtungen

Vorrangig gefördert werden sollen:

Folgende Einrichtungen sind förderungsfähig:

2.4 Maßnahmen

Folgende Maßnahmen sind förderungsfähig:

3. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger

Zuwendungen können natürlichen und juristischen Personen gewährt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden nur solche Einrichtungen und Einzelmaßnahmen, die nachweisen, dass sie über die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb und die weitere Arbeit des Frauenprojekts verfügen.

4.2 Juristische Personen des privaten Rechts müssen gemeinnützige Zwecke i.S. der Abgabenordnung verfolgen.

4.3 Andere Einnahmemöglichkeiten sind vorrangig auszuschöpfen. Eine Vollfinanzierung ist nicht möglich. Der Eigenanteil der zuwendungsfähigen Ausgaben soll mindestens 20 v.H. betragen, bei Projekten von kommunalen Frauenbeauftragten mindestens 50 v.H.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

Sie soll abweichend von Nummer 1.1 VV-Gk zu §44 LHO eine Bagatellgrenze von 2500 EUR nicht unterschreiten.

5.2 Gefördert werden:

Nicht gefördert werden Personalausgaben für fest angestelltes Personal und die Spitzenfinanzierung von Personal aus Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

5.3 Abweichend von Nummer 5.2 sind bei Frauengesundheits- und Therapiezentren Personalausgaben für fest angestelltes Personal förderfähig. Für die Eingruppierung ist der BAT mit Anlagen analog anzuwenden.

Frauengesundheits- und Therapiezentren, die bereits Zuwendungen zu Personalausgaben erhalten haben, sind bevorzugt zu fördern.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist darauf hinzuweisen, dass das MS das Projekt finanziell unterstützt. Veröffentlichungen, sonstige Druckwerke oder Ähnliches sind mit einem entsprechenden Zusatz zu versehen.

Eine Darstellung des Projekts unter www.FrauenOnlineNiedersachsen.de ist wünschenswert.

7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige BezReg.

7.2 Anträge sind schriftlich und grundsätzlich bis zum 1.November eines Vorjahres zu stellen. Später eingehende Anträge können grundsätzlich nur bis zum 1.Juni des laufenden Haushaltsjahres im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigt werden.

Der Antrag muss eine konkrete Beschreibung der geplanten Arbeit mit Begründung (Zielvorstellung, Zielgruppen, Einzelvorhaben) und einen Finanzierungsplan mit genauer Aufstellung aller mit dem Projekt im Zusammenhang stehenden Einnahmen enthalten (beantragte Zuwendung, bei anderen Stellen beantragte Zuwendungen, Ausgaben sowie den Nachweis der eingeplanten Eigenmittel). Für die Antragstellung wird ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist eine Erklärung erforderlich, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

Die Anträge müssen sich auf Maßnahmen innerhalb eines Kalenderjahres beziehen.

7.3 Zur Vermeidung besonderer Härten kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Höhe des Eigenanteils (Nummer 4.3) und der Höhe der Bagatellgrenze (Nummer 5.1) zulassen.

8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2004 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft.

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