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1. Zuständigkeit
Befindet sich eine Ausländerin oder ein Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam, so bleibt die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Ausländerin oder der Ausländer vor der Hafteinweisung oder der Ingewahrsamnahme gewöhnlich aufgehalten hat. Dies gilt nicht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer vor der Inhaftierung oder der Ingewahrsamnahme ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Niedersachsen hatte.
Ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, so ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Ort des ersten Tages der Haft oder des sonstigen öffentlichen Gewahrsams befindet.
Eine hiernach begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird. Dies gilt auch, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach ihrer oder seiner Ausweisung oder Abschiebung unerlaubt wieder einreist und eine Restfreiheitsstrafe zu verbüßen hat.
2. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.5.2011 in Kraft.
Ist die örtliche Zuständigkeit bereits vor dem Inkrafttreten dieses RdErl. auf die Ausländerbehörde am Haftort übergegangen, so behält diese die örtliche Zuständigkeit, bis die Ausländerin oder der Ausländer einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde begründet.
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An die
Landesaufnahmebehörde Niedersachsen
Region Hannover, Landkreise,
kreisfreien Städte, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Göttingen und
großen selbständigen Städte
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