Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Aussetzung von Abschiebungen für ausländische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt sowie Hinweise zur Rückführung; Anordnung nach § 23 (Bleiberechtsregelung) und § 60a (Abschiebungsstopp) des Aufenthaltsgesetzes
RdErl. d. MI v. 6.12.2006 - 45.11-12230/1-8 (§23) (Nds. MBl. Nr. 2/2007 S. 43) - VORIS 26200 -

Schulrecht

I. Ausgangslage

Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder haben sich in ihrer Sitzung am 16./17.11.2006 darauf verständigt, ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet unterbestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass diejenigen ausreisepflichtigen Personen, die von dieser Regelung nicht begünstigt werden können, konsequent und zügig in ihr Heimatland zurückgeführt werden müssen. Der Bundesminister des Innern hat sein Einvernehmen zu diesen Anordnungen erteilt.

II. Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen (Bleiberechtsregelung)

Zur Umsetzung des vorgenannten Beschlusses der Innenminister und -senatoren der Länder wird hiermit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) angeordnet, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden.

1. Begünstigter Personenkreis

1.1 Eine Aufenthaltserlaubnis wird ausländischen Staatsangehörigen erteilt,

1.1.1 die sich seit dem 17.11.2000 im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie als Personensorgeberechtigte in Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind leben, welches spätestens am 30.9.2007 das dritte Lebensjahr vollendet hat; für Kleinkinder muss bis zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen werden, dass sie den Kindergarten oder eine ähnliche Einrichtung besuchen,

1.1.2 die sich seit dem 17.11.1998 im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie nicht mit mindestens einem in Nummer 1.1.1 genannten Kind in Haushaltsgemeinschaft leben,

1.1.3 die spätestens am 30.9.2007 volljährig werden und unverheiratet sind, bei ihrer Einreise jedoch minderjährig waren und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht haben, wenn es gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren können; hiervon kann ausgegangen werden, wenn die eigenständige Bestreitung des Lebensunterhalts absehbar ist oder eine Ausbildung konsequent und zügig absolviert wird.

1.2 Ehegatten und minderjährige Kinder, die in familiärer Gemeinschaft mit den Begünstigten leben, erhalten auch dann eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie nach den o.g. Stichtagen, aber vor dem 17.11.2006 eingereist sind.

2. Erwerbstätigkeit und Sicherung des Lebensunterhalts

2.1 Für die unter den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 genannten Personen und deren Familienangehörige muss der Lebensunterhalt der Begünstigten und deren Familienangehörigen einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch ein eigenes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, das auf Dauer angelegt ist, gesichert sein. Das Beschäftigungsverhältnis kann auch aus mehreren zunächst befristeten Verträgen bestehen. Die Feststellung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, richtet sich nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.3.3 Vorl. Nds. VV-AufenthG.

2.2 Besteht derzeit noch kein Beschäftigungsverhältnis, wird aber ein auf eine Beschäftigung nach Nummer 2.1 angelegtes verbindliches Arbeitsangebot vorgelegt, nach dem die Arbeitsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen hat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

2.3 Erwerbsunfähigen, die sich seit den in den Nummern 1.1.1 bzw. 1.1.2 genannten Stichtagen im Bundesgebiet aufhalten, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege - ggf. durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG - ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist.

2.4 Personen, die sich seit dem 17.11.1998 im Bundesgebiet aufhalten und spätestens am 30.9.2007 das 65. Lebensjahr vollendet haben, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie in ihrem Heimatland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Angehörige (Kinder oder Enkelkinder) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und wenn durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG dauerhaft sichergestellt ist, dass für sie keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

2.5 Der Bezug öffentlicher Leistungen, die auf Beitragszahlungen beruhen, sowie der Bezug von BAföG, Kindergeld und Wohngeld stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.

2.6 Von der Pflicht zur vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts ausgenommen sind Familien mit Kindern, die vorübergehend auf zusätzliche öffentliche Mittel angewiesen sind. Die öffentlichen Mittel dürfen jedoch den Betrag nicht überschreiten, der im Fall eines Kindergeldanspruchs als Kindergeld gewährt werden würde.

2.7 Ebenfalls von der Pflicht zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausgenommen sind Alleinerziehende mit Kindern, solange ihnen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist.

3. Weitere Voraussetzungen

3.1 Es muss ausreichender Wohnraum vorhanden sein (Nummer 2.4 Vorl. Nds. VV-AufenthG).

3.2 Der Schulbesuch der Kinder für den gesamten Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende des schulpflichtigen Alters muss durch Zeugnisvorlage oder eine Bescheinigung der Schule nachgewiesen werden.

3.3 Es muss ein gültiger Pass vorliegen (§ 3 AufenthG).

3.4 Die begünstigten Personen einschließlich ihrer Familienangehörigen müssen über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, d.h., ihre mündlichen Sprachkenntnisse entsprechen der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR). Bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr ist kein Nachweis erforderlich. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Familienmitglieder, die noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, müssen bis zum 30.9.2007 einen entsprechenden Nachweis erbringen und erhalten noch keine Aufenthaltserlaubnis.

3.5 Die Begünstigen müssen seit dem in Nummer 1.1 jeweils genannten Einreisestichtag ununterbrochen im Besitz einer Duldung, Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gewesen sein. Kurzzeitige Unterbrechungen sind unschädlich, wenn hierdurch behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht hinausgezögert oder behindert wurden. Unterbrechungen, welche durch die Eltern verursacht worden sind, werden volljährig gewordenen Erwachsenen und Minderjährigen, die nach Nummer 5.2 ein eigenes Aufenthaltsrecht erhalten können, nicht zugerechnet.

3.6 Die vorübergehende Gewährung eines Aufenthaltstitels aus anderen als humanitären Gründen steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Anordnung nicht entgegen, wenn während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung, Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen vorgelegen haben. Hierdurch darf jedoch keine Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung eingetreten sein.

4. Integrationsvereinbarung

Mit den begünstigten Ausländerinnen und Ausländern soll eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden. Darin sind insbesondere Regelungen darüber zu treffen, wie das Sprachniveau A 2 des GERR erreicht werden kann.

Eine Integrationsvereinbarung muss abgeschlossen werden, wenn einem Familienmitglied bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, weil auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, aber ein anderes Familienmitglied noch nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. In die Vereinbarung ist in diesen Fällen auch aufzunehmen, welche Folgen sich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergeben, wenn die in der Vereinbarung übernommenen Pflichten nicht erfüllt werden. Die Vereinbarung ist mit allen volljährigen Familienmitgliedern abzuschließen.

5. Versagungsgründe

5.1 Eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn

5.1.1 die Begünstigten über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben oder durch ihr Verhalten behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert wurden,

5.1.2 Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, 8 AufenthG vorliegen oder

5.1.3 Hinweise dafür vorliegen, dass Sicherheitsbedenken bestehen; in diesen Fällen sind Sicherheitsanfragen durchzuführen und es kann von einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis dann abgesehen werden, wenn sich die Person gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von ihren sicherheitsgefährdenden Bestrebungen Abstand nimmt.

5.2 Bei Ausschluss eines Familienmitglieds erfolgt grundsätzlich auch der Ausschluss der Ehegatten und der minderjährigen Kinder. Minderjährige, die spätestens am 30.9.2007 das 15. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet sechs Jahre eine Schule besucht haben, können in Ausnahmefällen unabhängig von den Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich aufgrund ihrer bisherigen Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren können. Die Betreuung der Kinder im Bundesgebiet, deren Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Krankenversicherungsschutz müssen, ggf. durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung, gewährleistet sein.

5.3 In den Fällen der Nummer 5.1.2 bleiben bei im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftaten abweichend von den Nummern 55.2.2.2 bis 55.2.2.3.4 Vorl. Nds. VV-AufenthG Verurteilungen zu Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) außer Betracht. Auch Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen (kumulativ) wegen Straftaten, die nach dem Ausländergesetz, dem AufenthG oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, führen nicht zum Ausschluss. Die Tilgungsfristen und das Verwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.

6. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse

6.1 Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung können bis zum 30.9.2007 gestellt werden. Innerhalb dieser Frist müssen eventuell noch anhängige ausländerrechtliche Verfahren sowie nicht abgeschlossene Asylverfahren durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet werden, um von dieser Bleiberechtsregelung begünstigt werden zu können.

6.2 Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens jedoch auf zwei Jahre, befristet. In den Fällen der Nummer 2.2 wird die Aufenthaltserlaubnis mit einer auflösenden Bedingung für den Fall des Nichtantritts oder der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses versehen. In den Fällen, in denen Minderjährige nach Nummer 5.2 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, ist diese mit einer auflösenden Bedingung für den Fall der Beantragung von Sozialleistungen zu versehen.

6.3. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe vorliegen, für längstens zwei Jahre. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen wird die Aufenthaltserlaubnis entsprechend der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verlängert.

III. Abschiebungsstopp und Erteilung von Duldungen

Gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG wird die Aussetzung der Abschiebung und die Erteilung von Duldungen für Ausländerinnen und Ausländer angeordnet, die von der vorstehenden Bleiberechtsregelung begünstigt würden, jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nachweisen können (Nummer 2.2), zurzeit nicht im Besitz eines Passes sind (Nummer 3.3) oder noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen (Nummer 3.4). Ihnen wird bis zum 30.9.2007 die Möglichkeit gegeben, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen.

IV. Statistik

Die Ausländerbehörden melden jeweils zum Quartalsanfang die Zahl der im vorangegangenen Quartal nach dieser Anordnung erteilten Aufenthaltserlaubnisse und Duldungen. Die erste Mitteilung erfolgt zum 15.1.2007. Zum Meldeverfahren ergeht ein besonderer Erlass.

V. Hinweise zur Rückführung

Die Innenminister von Bund und Ländern haben im Zusammenhang mit der Vereinbarung dieser Bleiberechtsregelung festgestellt, dass der Aufenthalt der von dieser Regelung nicht begünstigten ausreisepflichtigen ausländischen Staats-angehörigen konsequent beendet werden muss. Damit haben sie zunächst die sich aus § 58 AufenthG ergebende Verpflichtung der Ausländerbehörden bekräftigt, wonach eine Abschiebung zwingend durchgeführt werden muss, wenn die freiwillige Ausreise nicht erfolgt. Darüber hinaus sollen zwischen Bund und Ländern die Möglichkeiten zur Beseitigung bestimmter Abschiebungshindernisse geprüft und durch verwaltungsorganisatorische und gesetzgeberische Maßnahmen beseitigt werden.

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