1. Allgemeines
Die freiwillige und nicht nur vorübergehende Rückkehr von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen in das Herkunftsland oder deren Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland wird von der Internationalen Organisation für Migration (International Organization for Migration - IOM -) im Auftrag von Bund und Ländern organisiert und in Zusammenarbeit mit den beteiligten Behörden, Wohlfahrtsverbänden / Fachberatungsstellen und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) durchgeführt. Grundlage ist das REAG/GARP-Programm. REAG (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany) steht für die Finanzierung von Reisekosten und Reisebeihilfen, GARP (Government Assisted Repatriation Programme) für die Gewährung von Starthilfen. Das Programm hat ab 1.1.2011 folgende Ausgestaltung:
2. REAG-Rückkehrhilfen
| 2.1.1 | Übernahme der Beförderungskosten bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Bus oder Flugzeug) ab Bahnhof oder Flugplatz auf dem grundsätzlich kürzesten Weg zum Bestimmungsort. |
| 2.1.2 | Bei Ausreisen mit privaten Kraftfahrzeugen Gewährung einer Benzinkostenpauschale von 250 EUR pro Fahrzeug, unabhängig von der Zahl der Mitreisenden. |
| 2.1.3 | Das Land Niedersachsen stockt die Benzinkostenpauschale befristet bis zum 31.12.2011 von 250 EUR um 100 EUR auf 350 EUR auf. |
2.2 Reisebeihilfen
Erwachsene und Jugendliche erhalten eine Reisebeihilfe von 200 EUR, Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr 100 EUR. Die Beihilfe wird neben den Reisekosten (siehe Nummer 2.1) pro Person gewährt. Keine Reisebeihilfen erhalten Staatsangehörige europäischer Drittstaaten, denen eine visumfreie Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland möglich ist und die nach dem Datum der jeweiligen Visumfreiheit eingereist sind.
3. GARP-Starthilfen
3.1 Staatsangehörige der Länder
| 3.1.1 | Afghanistan, Irak und Kosovo - sofern es sich um Angehörige der Minderheiten der Serben und Roma aus dem Kosovo handelt - erhalten eine Starthilfe in Höhe von 750 EUR pro Erwachsenem/Jugendlichem und 375 EUR pro Kind bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr; |
| 3.1.2 | Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Iran, Kosovo (außer Angehörige der Minderheiten der Serben und Roma), Mazedonien, Moldau (Republik), Montenegro, Russische Föderation, Serbien, Türkei und Ukraine erhalten eine Starthilfe in Höhe von 400 EUR pro Erwachsenem/Jugendlichem und 200 EUR pro Kind bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr; |
| 3.1.3 | Ägypten, Äthiopien, Algerien, Bangladesch, China, Côte dIvoire (Elfenbeinküste), Eritrea, Ghana, Guinea, Indien, Jordanien, Libanon, Marokko, Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Somalia, Syrien und Vietnam erhalten eine Starthilfe in Höhe von 300 EUR pro Erwachsenem/Jugendlichem und 150 EUR pro Kind bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. |
3.2 Es gilt der ausländerrechtliche Familienbegriff (Gemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen Kinder).
3.3 Für Angehörige der sog. kleinen Minderheiten aus Kosovo (Ägypter, Ashkali, Gorani, Torben, Bosniaken), die vor dem 1.1.2011 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, stockt das Land die Starthilfe befristet bis zum 31.12.2011 von 400 EUR um 350 EUR auf 750 EUR pro Erwachsenem/Jugendlichem und von 200 EUR um 175 EUR auf 375 EUR pro Kind bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr auf. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
3.4 Keine Starthilfen erhalten Staatsangehörige europäischer Drittstaaten, denen eine visumfreie Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland möglich ist und die nach dem Datum der jeweiligen Visumfreiheit eingereist sind.
4. Personenkreis
4.1 Über das REAG/GARP-Programm können gefördert werden
| 4.1.1 | Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG, |
| 4.1.2 | anerkannte Flüchtlinge, |
| 4.1.3 | sonstige Ausländer und Ausländerinnen, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt worden ist und die sich im Bundesgebiet aufhalten, |
| 4.1.4 | Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel. |
4.2 Das REAG/GARP-Programm gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der EU. Hiervon ausgenommen ist der Personenkreis in Nummer 4.1.4.
5. Bewilligungsvoraussetzungen
5.1 Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Hilfen besteht nicht.
5.2 Die Gewährung einer GARP-Starthilfe ist für Personen grundsätzlich ausgeschlossen, die nach den §§ 53 und 54 AufenthG ausgewiesen worden sind. Eine REAG-Rückkehrhilfe kann gewährt werden, wenn sich die Ausreise sonst verzögern würde.
5.3 Personen, bei denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie in das Bundesgebiet eingereist sind, um eine Rückkehrförderung zu erhalten, soll eine GARP-Starthilfe nicht gewährt werden (offensichtlicher Missbrauch). Eine REAG-Rückkehrhilfe kann gewährt werden.
5.4 Im Übrigen können die REAG-Rückkehrhilfen und die GARP-Starthilfen auf Antrag gewährt werden, wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller
| 5.4.1 | nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die Kosten für die Rückkehr bzw. Weiterwanderung zu übernehmen; davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn diese Leistungen nach dem AsylbLG oder dem SGB II, SGB XII und SGB VIII beziehen oder nach deren Bestimmungen anspruchsberechtigt sind (dies gilt als Mittellosigkeit); |
| 5.4.2 | für sich und ihre minderjährigen Familienangehörigen erklären, innerhalb eines Zeitraums von in der Regel drei Monaten auf Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen und auf Dauer in ihr Herkunftsland zurückzukehren oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat weiterwandern zu wollen; |
| 5.4.3 | noch keine Hilfen nach den Rückkehrförderprogrammen erhalten haben; |
| 5.4.4 | sich verpflichten, die erhaltenen REAG- und GARP-Hilfen zu erstatten, wenn sie ihren Aufenthalt nicht nur vorübergehend nach Deutschland zurückverlegen sollten. Personen, die nach ihrer Wiedereinreise als Flüchtlinge anerkannt werden (Nummer 4.1.2) oder deren erneuter Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt wird (Nummer 4.1.3) und ihre minderjährigen, ledigen Kinder sowie ihre Ehegatten, soweit die Ehe zum Zeitpunkt der Anerkennung oder Aufenthaltsgewährung schon bestanden hat, sind nicht zur Rückerstattung verpflichtet; |
| 5.4.5 | erklären, bereits bei Behörden und Verwaltungsgerichten eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, die auf eine Sicherung des Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland oder einer Einreise hierher gerichtet sind, zurückzunehmen und ggf. auf ihre Rechte aus Aufenthaltsgenehmigungen zu verzichten; |
| 5.4.6 | ihr Einverständnis erklären, dass die zuständigen Behörden und die Organisation, die die Rückkehrprogramme durchführt, sich die zur Prüfung der Bewilligungs- und Rückerstattungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben gegenseitig übermitteln und nutzen dürfen. |
6. Verfahren
Die Anträge können grundsätzlich nur über die zuständigen deutschen Behörden (Ausländer- und Leistungsbehörden) oder Wohlfahrtsverbände / Fachberatungsstellen gestellt werden. Einzelheiten zum Verfahren, zur Antragstellung und Bewilligung sind dem Informationsblatt der IOM zu entnehmen. Das Informationsblatt und das zu verwendende Antragsformular können unter www.iom.int/germany aufgerufen oder bei der IOM, Postfach 440159, 90206 Nürnberg, Tel. 0911 4300-0, angefordert werden. Das MI, Tel. 0511 120-4798, übersendet diese Unterlagen auf Anfrage auch per E-Mail.
Zur Realisierung evtl. Rückforderungsansprüche ist es erforderlich, dass die Ausländer- und Leistungsbehörden die IOM umgehend nach Kenntnisnahme über die Wiedereinreise von Personen (so genannte Rückrückkehrer) unterrichten, denen Rückkehrhilfen gewährt wurden.
Es ist Anliegen des Landes Niedersachsen, im Rahmen dieses humanitären Hilfsprogramms möglichst vielen mittellosen Ausländerinnen und Ausländern eine Rückkehr bzw. Weiterwanderung zu ermöglichen. Die freiwillige Ausreise hat grundsätzlich Vorrang vor einer zwangsweisen Rückführung. Die in Betracht kommenden Personen sind daher über dieses und ggf. weitere Rückkehr- und Weiterwanderungsprogramme zu unterrichten. Auf § 11 Abs. 1 AsylbLG wird besonders hingewiesen.
Weitere Informationen können z.B. abgerufen werden über www.mi.niedersachsen.de; www.bamf.de (Rückkehrförderung), www.iom.int/germany, www.agef.net und www.zav-reintegration.de.
7. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.
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An die
Region
Hannover, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Göttingen, Land-kreise,
kreisfreien und großen selbständigen Städte
Zentrale
Aufnahme- und Ausländerbehörde Niedersachsen
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |